Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Keine uneingeschränkte Verpflichtung der Personalvertretung zum Tätigwerden im Auftrag und im Interesse eines einzelnen Bediensteten, bei Besetzung von Arbeitsplätzen keine Einzelvertretung von Bewerbern gegenüber ihren KonkurrentenRechtssatz
Eine uneingeschränkte Verpflichtung der Personalvertretung zum Tätigwerden im Auftrag und im Interesse eines einzelnen Bediensteten besteht in jenen Fällen nicht, in denen die Personalvertretung Mitwirkungsrechte etwa im Sinne des § 9 Abs 1 bis 3 Personalvertretungsgesetz auszuüben hat.Eine uneingeschränkte Verpflichtung der Personalvertretung zum Tätigwerden im Auftrag und im Interesse eines einzelnen Bediensteten besteht in jenen Fällen nicht, in denen die Personalvertretung Mitwirkungsrechte etwa im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 Personalvertretungsgesetz auszuüben hat.
Bei Besetzung von Arbeitsplätzen scheidet eine Einzelvertretung von Bewerbern gegenüber ihren Konkurrenten aus.
Liegt dem Dienststellenausschuss eine Beurteilungsmatrix des Dienstgebers vor, in der die Kenntnisse und Fähigkeiten der einzelnen Bewerber aufwendig verglichen und bewertet wurden und hat sich der Dienststellenausschuss mit dieser Matrix ausreichend auseinandergesetzt, so geht der Vorwurf einer unsachlichen Bevorzugung eines bestimmten Bewerbers ins Leere.
Die kritisierten Details (Notwendigkeit der einheitlichen Beurteilung von Menschenführung und Führungsverhalten, keine Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Co-Trainers mit der eines akademischen Wehrpädagogen, unrichtige Bewertung von ISAF und KFOR als große Verbände) sind von vornherein nicht geeignet, die Auswahlentscheidung als unsachlich erscheinen zu lassen.
Dokumentnummer
A14_PVAK_03_01