Norm
PVG §9 Abs3 litlSchlagworte
Auflassung und Neugründung von Dienststellen - Kommissariate, Ende der Tätigkeit des DienststellenausschussesRechtssatz
Für die Auflassung der bisherigen Kommissariate und die Neugründung von Polizeikommissariaten spricht, dass alle Funktionsträger der bisherigen Kommissariate von der Dienstbehörde nur vorläufig mit ihren neuen Funktionen in den neu geschaffenen Kommissariaten mit dem ausdrücklichen Zusatz betraut wurden, dass die Betrauung weder präjudizielle Wirkung noch einen Rechtsanspruch auf zukünftige Verwendungen habe. Für die bei den bisherigen Kommissariaten eingerichteten Dienststellenausschüsse hat deren Tätigkeit gemäß § 23 Abs 2 lit a Personalvertretungsgesetz geendet. Eine Weiterführung der Geschäfte des aufgelösten Dienststellenausschusses ist in diesem Fall nicht vorgesehen.Für die Auflassung der bisherigen Kommissariate und die Neugründung von Polizeikommissariaten spricht, dass alle Funktionsträger der bisherigen Kommissariate von der Dienstbehörde nur vorläufig mit ihren neuen Funktionen in den neu geschaffenen Kommissariaten mit dem ausdrücklichen Zusatz betraut wurden, dass die Betrauung weder präjudizielle Wirkung noch einen Rechtsanspruch auf zukünftige Verwendungen habe. Für die bei den bisherigen Kommissariaten eingerichteten Dienststellenausschüsse hat deren Tätigkeit gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, Personalvertretungsgesetz geendet. Eine Weiterführung der Geschäfte des aufgelösten Dienststellenausschusses ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Dokumentnummer
A10_PVAK_03_01