Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Landesschulrat hat den Fachausschuss und nicht den Dienststellenausschuss zu befassen, Befassung des Dienststellenausschusses gemäß § 207e Abs. 1 BDG ist nicht dem Personalvertretungsgesetz zuzuordnenRechtssatz
Der Landesschulrat ist nach § 9 Abs 3 lit a PVG verpflichtet, die von ihm beabsichtigte Maßnahme nur dem Fachausschuss und nicht auch dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen. Der Dienststellenausschuss war in dieser Angelegenheit nicht zur Mitwirkung berechtigt, weshalb er keine Rechte der Beschwerdeführer nach dem Personalvertretungsgesetz verletzen konnte. Nach § 207e Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz ist zwar der Dienstgeber verpflichtet, dem Dienststellenausschuss der Schule, für die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln, wobei dieser das Recht hat, eine begründete Stellungnahme abzugeben. Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz können dabei nicht verletzt werden, weil die Rechtsgrundlage für diese Beteiligung des Dienststellenausschusses das Beamten-Dienstrechtsgesetz ist.Der Landesschulrat ist nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG verpflichtet, die von ihm beabsichtigte Maßnahme nur dem Fachausschuss und nicht auch dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen. Der Dienststellenausschuss war in dieser Angelegenheit nicht zur Mitwirkung berechtigt, weshalb er keine Rechte der Beschwerdeführer nach dem Personalvertretungsgesetz verletzen konnte. Nach Paragraph 207 e, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz ist zwar der Dienstgeber verpflichtet, dem Dienststellenausschuss der Schule, für die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln, wobei dieser das Recht hat, eine begründete Stellungnahme abzugeben. Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz können dabei nicht verletzt werden, weil die Rechtsgrundlage für diese Beteiligung des Dienststellenausschusses das Beamten-Dienstrechtsgesetz ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008