Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Planstellenbesetzung, Auseinandersetzung mit der Auswahlentscheidung des Dienstgebers durch Quervergleich des vom Dienstgeber Vorgeschlagenen mit der Eignung der anderen BewerberRechtssatz
Die gänzliche Unterlassung einer Auseinandersetzung mit der Auswahlentscheidung des Dienstgebers zwischen mehreren Bewerbern durch einen Quervergleich der Eignung des vom Dienstgeber Vorgeschlagenen und der Eignung der anderen Bewerber im Sinne des für alle Personalauswahlentscheidungen geltenden § 4 Abs 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz ist gesetzwidrig.Die gänzliche Unterlassung einer Auseinandersetzung mit der Auswahlentscheidung des Dienstgebers zwischen mehreren Bewerbern durch einen Quervergleich der Eignung des vom Dienstgeber Vorgeschlagenen und der Eignung der anderen Bewerber im Sinne des für alle Personalauswahlentscheidungen geltenden Paragraph 4, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz ist gesetzwidrig.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008