Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Behandlung von mitteilungspflichtige Maßnahmen, Recht der Personalvertretung auf Stellung von Anträgen, VerschweigungRechtssatz
In den Fällen, in denen der Personalvertretung die in Aussicht genommenen Maßnahmen lediglich schriftlich mitzuteilen sind, steht der Personalvertretung das Recht zu, Anträge, Anregungen oder Vorschläge zu erstatten. Ein Personalvertretungsorgan hat sich daher mit einer vom Dienstgeber zugekommenen Mitteilung zu befassen. Ist es mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden, kann es ihre Zustimmung erklären oder auch beschließen, keine Erklärung abzugeben. Hat sie keine Einwände, muss die Personalvertretung dies dem Dienststellenleiter nicht mitteilen und braucht keine weiteren Maßnahmen treffen. Sie kommt ihrer im § 2 Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Verpflichtung aber nicht nach, wenn sie eine Mitteilung des Dienststellenleiters im Sinne des § 9 Abs 3 Personalvertretungsgesetz keinerlei Behandlung unterzieht.In den Fällen, in denen der Personalvertretung die in Aussicht genommenen Maßnahmen lediglich schriftlich mitzuteilen sind, steht der Personalvertretung das Recht zu, Anträge, Anregungen oder Vorschläge zu erstatten. Ein Personalvertretungsorgan hat sich daher mit einer vom Dienstgeber zugekommenen Mitteilung zu befassen. Ist es mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden, kann es ihre Zustimmung erklären oder auch beschließen, keine Erklärung abzugeben. Hat sie keine Einwände, muss die Personalvertretung dies dem Dienststellenleiter nicht mitteilen und braucht keine weiteren Maßnahmen treffen. Sie kommt ihrer im Paragraph 2, Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Verpflichtung aber nicht nach, wenn sie eine Mitteilung des Dienststellenleiters im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Personalvertretungsgesetz keinerlei Behandlung unterzieht.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2008