Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Änderung des Dienstplanes für einen längeren Zeitraum, Personalreduzierung in einer AbteilungRechtssatz
Bei Änderungen des Dienstplanes ist das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen, wenn die Änderungen für einen längeren Zeitraum gelten sollen oder sich auf mehrere Bedienstete beziehen. Die Reduzierung des Personalstands von einer Abteilung stellt weder eine Änderung des Dienstplans noch eine Maßnahme der Diensteinteilung dar. Bei unverändertem Arbeitsanfall muss sie jedoch zwangsläufig eine Mehrbelastung der dort tätigen Bediensteten bringen. Der Dienststellenausschuss ist daher berechtigt, eine inhaltliche Beratung der Personalreduzierung zu verlangen.
Dokumentnummer
A48_PVAK_01_03_01