Norm
PVG §9 Abs3 litdSchlagworte
UnfallanzeigenRechtssatz
Zwar besteht die Verpflichtung des Dienststellenleiters, der Personalvertretung Unfallanzeigen schriftlich mitzuteilen, ein Anspruch auf Übermittlung des gesamten Schriftverkehrs betreffend die Dienstunfälle besteht jedoch nicht.
Dokumentnummer
A48_PVAK_01_04_01