Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Festlegung der Grundsätze für BelohnungenRechtssatz
Bei der Gewährung von Belohnungen hat der Dienststellenleiter zunächst Grundsätze aufzustellen und der Personalvertretung schriftlich mitzuteilen. Erst wenn diese Grundsätze feststehen, darf er auf Grundlage dessen im Einzelfall Belohnungen zuerkennen. Die Mitwirkung der Personalvertretung hat auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen ausgezahlt werden. Werden die Grundsätze von der Zentralstelle bestimmt, steht daher die Mitwirkung dem Zentralausschuss zu.
Dokumentnummer
A48_PVAK_01_01_01