Norm
PVG §9 Abs4 litaSchlagworte
Überprüfung von Arbeitsplätzen nach dem MutterschutzgesetzRechtssatz
Anträge des Dienststellenausschusses, Arbeitsplätze nach den Bedienstetenschutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu evaluieren, sind als schriftliche Anregungen und Vorschläge zu werten. Dies löst die Pflicht des Dienststellenleiters zur Beantwortung des Begehrens aus. Glaubt der Dienststellenleiter den Anregungen nicht nachkommen zu können, hat er dies dem Personalvertretungsorgan unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekannt zu geben.
Dokumentnummer
A48_PVAK_01_02_01