RS Pvak 2004/2/23 A26-PVAK/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2004
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Norm

PVG §3
  1. PVG § 3 heute
  2. PVG § 3 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 3 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 3 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Zuständigkeit des Dienststellenausschusses, Äußerung des Dienststellenausschusses trotz Fehlen der Zuständigkeit, Verbot der unsachlichen Einflussnahme zum Nachteil eines Bediensteten

Rechtssatz

Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hängt vom Wirkungsbereich des Leiters der Dienststelle ab, bei der der Dienststellenausschuss eingerichtet ist. Die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende vom Dienstgeber zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist also grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es eingerichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertreter ein Mitwirkungsrecht zukommt, zuständig ist. Dabei kann grundsätzlich immer nur ein Personalvertretungsorgan zur Behandlung einer Angelegenheit zuständig sein. Macht der Dienststellenausschuss ungeachtet seiner Zuständigkeit von der Einladung des Dienstgebers Gebrauch, sich zu einer Personalmaßnahme zu äußern, ist er dennoch verpflichtet, sich unsachlicher Einflussnahmen zum Nachteil eines Bediensteten zu enthalten.

Dokumentnummer

A26_PVAK_03_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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