Norm
PVG §3Schlagworte
Zuständigkeit des Dienststellenausschusses, Äußerung des Dienststellenausschusses trotz Fehlen der Zuständigkeit, Verbot der unsachlichen Einflussnahme zum Nachteil eines BedienstetenRechtssatz
Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hängt vom Wirkungsbereich des Leiters der Dienststelle ab, bei der der Dienststellenausschuss eingerichtet ist. Die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende vom Dienstgeber zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein Personalvertretungsorgan ist also grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der Dienststelle, bei der es eingerichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der Personalvertreter ein Mitwirkungsrecht zukommt, zuständig ist. Dabei kann grundsätzlich immer nur ein Personalvertretungsorgan zur Behandlung einer Angelegenheit zuständig sein. Macht der Dienststellenausschuss ungeachtet seiner Zuständigkeit von der Einladung des Dienstgebers Gebrauch, sich zu einer Personalmaßnahme zu äußern, ist er dennoch verpflichtet, sich unsachlicher Einflussnahmen zum Nachteil eines Bediensteten zu enthalten.
Dokumentnummer
A26_PVAK_03_01