Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
Verletzung des Personalvertretungsgesetzes durch Organe des Dienstgebers, disziplinäre Maßnahmen gegen die Bediensteten, 6-Wochenfrist des Zentralausschusses für Aufforderung zur Stellungnahme durch den Dienstgeber, Unzulässigkeit der Disziplinaranzeige durch den ZentralausschussRechtssatz
Hat der Zentralausschuss erst nach Ablauf der 6-wöchigen Frist gemäß § 41 Abs 8 Personalvertretungsgesetz um Stellungnahme zu einer von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gemäß § 41 Abs 4 Personalvertretungsgesetz festgestellten Gesetzwidrigkeit ersucht, besteht keine Verpflichtung des Bundesministers zur Stellungnahme. Damit fehlt auch die Voraussetzung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den für die von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten durch den Zentralausschuss. Bemühungen des Zentralausschusses zu einer konsensualen Lösung unterbrechen den Fristenlauf nicht.Hat der Zentralausschuss erst nach Ablauf der 6-wöchigen Frist gemäß Paragraph 41, Absatz 8, Personalvertretungsgesetz um Stellungnahme zu einer von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Personalvertretungsgesetz festgestellten Gesetzwidrigkeit ersucht, besteht keine Verpflichtung des Bundesministers zur Stellungnahme. Damit fehlt auch die Voraussetzung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den für die von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten durch den Zentralausschuss. Bemühungen des Zentralausschusses zu einer konsensualen Lösung unterbrechen den Fristenlauf nicht.
Dokumentnummer
A24_PVAK_03_01