Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Handeln für den Dienststellenausschuss, Zurechnung des Handelns eines einzelnen Personalvertreters zum Dienststellenausschuss, äußeres Erscheinungsbild des Schreibens des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses, Schreiben des Vorsitzenden ohne Beschluss des DienststellenausschussesRechtssatz
Die Abgrenzung des Handelns für den Dienststellenausschuss zu Handlungen eines Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Dienststellenausschuss obliegt, erkennbar, dass dem kein Beschluss vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Dienststellenausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für den Dienststellenausschuss, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Dienststellenausschusses zugrunde. Der Personalvertreter darf nicht Formulierungen wählen, die die Autorität des Dienststellenausschusses voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Dienststellenausschuss zugerechnet werden soll. Auf dieser Grundlage hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission wiederholt vom Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zugerechnet, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag. Ergibt sich für einen objektiven Betrachter aus dem Briefkopf und der Unterschrift, dass das Schreiben vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses in dieser Eigenschaft namens des Dienststellenausschusses verfasst und ausgesendet wurde, so ist dieses dem Dienststellenausschuss zuzurechnen, auch wenn dem kein entsprechender Beschluss zugrunde liegt. Die in der Absendung eines derartigen Schreibens gelegene Geschäftsführung des Dienststellenausschusses ist daher gesetzwidrig.
Dokumentnummer
A21_PVAK_03_01