Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Handeln als Fachausschuss-Mitglied und Handeln als Geschäftsführer des Fachausschusses, Briefkopf "Fachausschuss-Vorsitzender", Bezeichnung als persönliches SchreibenRechtssatz
Die Abgrenzung des Handelns für den Fachausschuss zu Handlungen eines Fachausschuss-Mitglieds, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Fachausschuss obliegt, erkennbar, dass dem kein Beschluss des Fachausschusses vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Fachausschusses handeln. Andererseits darf ein Fachausschuss-Mitglied, dem verschiedene Aufgaben für den Fachausschuss, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Fachausschusses zugrunde. Das Fachausschuss-Mitglied darf nicht Formulierungen wählen, die die Autorität des Fachausschusses voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Fachausschuss zugerechnet werden soll. Auf dieser Grundlage hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission wiederholt vom Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zugerechnet, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag.
Dass der Briefkopf eines Schreibens seinen Verfasser als "Fachausschuss-Vorsitzenden" ausweist, rechtfertigt für sich allein noch nicht, dieses dem Fachausschuss zuzurechnen, wenn der Fachausschuss selbst im Briefkopf nicht aufscheint. Auch fehlen Formulierungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Verfasser im Namen des Fachausschusses gehandelt bzw versucht hätte, die Autorität des Fachausschusses zum Tragen zu bringen. Überdies wird im Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die betroffenen Bediensteten an den Verfasser persönlich gewendet haben. Damit wird für den objektiven Betrachter mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der Verfasser nicht im Namen des Fachausschusses, sondern im eigenen Namen handelte.
Dokumentnummer
A7_PVAK_04_01