Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Zentralstellenleiter nur bei Verlangen des Zentralausschusses zuständig zur Antragstellung auf ein Gutachten bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, Zusammenlegung von Dienststellen - Wachkörper, Gutachten zur Verhandlungsführung unzulässig, Gutachten nur zu konkreten Maßnahmen, die der Mitwirkung der Personalvertretung unterliegenRechtssatz
Obwohl das Verlangen, ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission einzuholen, vom Zentralausschuss zu stellen ist, obliegt die Antragstellung dem Zentralstellenleiter. Da der Zentralausschuss den Gutachtensinhalt zu bestimmen hat, hat der Zentralstellenleiter das Gutachtensverlangen ohne einen eigenen Antrag weiterzuleiten. Stellt er dennoch einen Antrag und weicht dieser von dem des Zentralausschusses geringfügig ab, kann das Gutachten auf den Inhalt des Verlangens abstellen. Beantragt der Zentralstellenleiter ein inhaltlich anderes Gutachten als der Zentralausschuss, ist die Erstattung des Gutachtens mangels eines entsprechenden Verlangens abzulehnen.
Der Bundesminister für Inneres handelt gesetzwidrig, wenn er an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission mit dem Ersuchen um Gutachtenserstattung zu einem Zeitpunkt herantritt, in dem ein Gutachtensverlangen des Zentralausschusses noch gar nicht existiert. Das Gutachten ist zu beabsichtigten Maßnahmen des Dienstgebers zu erstatten, die der Mitwirkung der Personalvertretung unterliegen. Der Absicht des Dienstgebers kann die Personalvertretung mit oder ohne Alternativvorschlag entgegentreten; im Falle eines Gegenvorschlags kann das Gutachten auch zu diesem erstattet werden.
Eine (beabsichtigte) Maßnahme ist ein Vorgehen, das einen konkreten Zweck verfolgt und dem die zu seiner Erreichung angemessenen rechtlichen Möglichkeiten zu Grunde liegen. Maßnahmen können nur vom zuständigen Dienststellenleiter konkret beabsichtigte rechtliche Schritte sein, was voraussetzt, dass der Dienststellenleiter für die beabsichtigte Maßnahme zuständig ist. Eine Gutachtenserstattung zu gesetzgeberischen Maßnahmen kommt daher nicht in Betracht. Insofern steht der Personalvertretung kein Mitwirkungsrecht zu.
Gutachtensverlangen zur Verhandlungsführung des Bundesministers für Inneres zu bevorstehenden gesetzgeberischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung der Wachkörper sind unzulässig.
Dokumentnummer
G2_PVAK_04_01