Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Zentralausschuss bestimmt den Gutachtensinhalt, zu bestimmen hat Zentralstellenleiter nur bei Verlangen des Zentralausschusses zuständig zur Antragstellung auf ein Gutachten bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, Zusammenlegung von Dienststellen - Wachkörper, Gutachten zur Verhandlungsführung unzulässig, Gutachten nur zu konkreten Maßnahmen, die der Mitwirkung der Personalvertretung unterliegenRechtssatz
Obwohl das Verlangen auf Einholung eines Gutachtens der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vom Zentralausschuss zu stellen ist, obliegt die Antragstellung dem Zentralstellenleiter, dem Entscheidungshilfe zu leisten ist. Da der Zentralausschuss den Gutachtensinhalt zu bestimmen hat, hat der Zentralstellenleiter das Gutachtensverlangen ohne einen eigenen Antrag weiterzuleiten.
Der Zentralausschuss darf ein Gutachtensverlangen nur stellen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Was Gegenstand eines Gutachtens und damit Inhalt des Verlangens des Zentralausschusses zu sein hat, sagt das Gesetz nicht. Das Gutachten ist vor der Entscheidung des Zentralstellenleiters einzuholen. Zu lösen ist der durch das Unterbleiben des Einvernehmens ungelöst gebliebene Konfliktfall. Hiezu ist ein Vorschlag in Form eines Gutachtens zu erstatten.
Der Absicht des Dienstgebers kann der Zentralausschuss ohne Alternativvorschlag entgegentreten, sodass nur die Absicht des Dienstgebers zu begutachten ist. Eine (beabsichtigte) Maßnahme ist ein Vorgehen, das einen konkreten Zweck verfolgt und dem die zu seiner Erreichung angemessenen rechtlichen Möglichkeiten zu Grunde liegen. Maßnahmen können nur vom zuständigen Dienststellenleiter konkret beabsichtigte rechtliche Schritte sein, was voraussetzt, dass der Dienststellenleiter für die Entscheidung, die Maßnahme zu setzen, auch zuständig ist. Zur Mitwirkung ist das Personalvertretungsorgan berufen, auf dessen Ebene der Dienststellenleiter eine konkrete Maßnahme zu treffen beabsichtigt.
Die vom Bundesminister für Inneres angestrebte Erprobung des neuen Dienstzeitmodells ist ein Ausfluss der in seiner politischen Verantwortung liegenden Organisationshoheit. Durch das neue Dienstzeitmodell sind berufliche und wirtschaftliche Interessen der Bediensteten wesentlich betroffen. Dennoch muss die Personalvertretung als Ausfluss der Diensthoheit erfolgende Organisationsänderungen hinnehmen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung geht nicht so weit, bei aus budgetären und ähnlichen Gründen vorgesehenen Organisationsänderungen Einfluss nehmen zu dürfen. Das Mitwirkungsrecht erstreckt sich nur auf das "Wie" nicht aber auf das "Ob" der Organisationsänderung. Auch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat Organisationsentscheidungen des Dienstgebers zu respektieren, soweit sie nicht gesetzwidrig, grob unsachlich oder so gestaltet sind, dass sie die Interessen der Bediensteten unnötig beeinträchtigen. Die Entscheidung des Dienststellenleiters hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, dass durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden oder doch möglichst gering gehalten werden.
Dokumentnummer
G1_PVAK_04_01