Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Besetzung von Planstellen, Verzicht auf Mitwirkungsrecht, Auseinandersetzung mit Bewerbungen, gleich geeignete BewerbungenRechtssatz
Zu den Kernaufgaben der Personalvertretung gehört die Mitwirkung in Verfahren bei der Besetzung von Planstellen. Die Personalvertretung handelt gesetzwidrig, wenn sie eine Vorgangsweise des Dienstgebers widerspruchslos hinnimmt, die darauf hinausläuft, dass die Personalvertretung ihre Mitwirkungsrechte nicht ausüben kann. Hebt der Dienstgeber eine Ausschreibung auf und ist erkennbar, dass er kein Besetzungsverfahren unter Einschaltung der Personalvertretung beabsichtige, hat die Personalvertretung dem entgegenzutreten, da das Unterlassen auf einen Verzicht auf ihr Mitwirkungsrecht hinausläuft. Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung einen weiten Spielraum ein. Die Personalvertretung kann das Gesetz daher nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung A 13-PVAK/98, A 47-PVAK/99, A 20-PVAK/00, A 31-PVAK/00). Ist aufgrund der vorliegenden Beschreibungen der Bewerber und sonstiger Feststellungen keine echte Differenzierung in der Qualifikation der Bewerber möglich, so kann die Entscheidung des Dienststellenausschusses zu Gunsten eines Bewerbers nicht als Überschreiten des der Personalvertretung offen stehenden Ermessenspielraums gewertet werden.Zu den Kernaufgaben der Personalvertretung gehört die Mitwirkung in Verfahren bei der Besetzung von Planstellen. Die Personalvertretung handelt gesetzwidrig, wenn sie eine Vorgangsweise des Dienstgebers widerspruchslos hinnimmt, die darauf hinausläuft, dass die Personalvertretung ihre Mitwirkungsrechte nicht ausüben kann. Hebt der Dienstgeber eine Ausschreibung auf und ist erkennbar, dass er kein Besetzungsverfahren unter Einschaltung der Personalvertretung beabsichtige, hat die Personalvertretung dem entgegenzutreten, da das Unterlassen auf einen Verzicht auf ihr Mitwirkungsrecht hinausläuft. Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung einen weiten Spielraum ein. Die Personalvertretung kann das Gesetz daher nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung A 13-PVAK/98, A 47-PVAK/99, A 20-PVAK/00, A 31-PVAK/00). Ist aufgrund der vorliegenden Beschreibungen der Bewerber und sonstiger Feststellungen keine echte Differenzierung in der Qualifikation der Bewerber möglich, so kann die Entscheidung des Dienststellenausschusses zu Gunsten eines Bewerbers nicht als Überschreiten des der Personalvertretung offen stehenden Ermessenspielraums gewertet werden.
Dokumentnummer
A20_PVAK_03_01