Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Besetzung von Planstellen, Auseinandersetzung mit Bewerbungen, Bekanntgabe der Begründung der AuswahlentscheidungRechtssatz
Bei der Ausübung ihres Mitwirkungsrechts im Besetzungsverfahren hat sich das Personalvertretungsorgan mit den für bzw. gegen die einzelnen Bewerber sprechenden Umständen auseinanderzusetzen und diese Umstände sachlich zu beurteilen. Eine Verpflichtung des Personalvertretungsorgans, seine Stellungnahme nach außen - also gegenüber dem Dienstgeber - ausführlich zu begründen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es genügt, die Auswahlentscheidungen (nur) mit der eingehenden Prüfung der Unterlagen und dem persönlichen Eindruck bei der Anhörung der Bewerber zu begründen.
Dokumentnummer
A1_PVAK_04_01