Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Abgesprochene Vorgangsweise von Mitgliedern des Dienststellenausschusses, Herantreten an die übergeordnete Dienststelle und an das Personalvertretungsorgan bei der übergeordneten DienststelleRechtssatz
Handelt es sich nicht um eine Aktion eines oder mehrerer Mitglieder sondern um eine abgesprochene Vorgangsweise aller Mitglieder des Dienststellenausschusses, ist das Handeln dem Dienststellenausschuss zuzurechnen, auch wenn die erzielte Willensübereinstimmung nicht in einer Sitzung erzielt, sondern die Zustimmung zweier Mitglieder telefonisch eingeholt wurde. Ansprechpartner des Dienststellenausschusses ist allein der eigene Dienststellenleiter. Anderes kann nur dann gelten, wenn der Dienststellenausschuss vom Leiter der übergeordneten Dienststelle formell um die Bekanntgabe seines Standpunkts ersucht wird. Eine solche formelle Aufforderung liegt aber nicht vor, wenn der Leiter der übergeordneten Dienststelle formlos Mitgliedern des Dienststellenausschusses erklärt, man könne sich bei Problemen an ihn wenden. Von sich aus darf aber der Dienststellenausschuss an eine übergeordnete Dienststelle, bei der ein Fachausschuss oder ein Zentralausschuss errichtet ist, nicht herantreten, auch nicht mit dem Wunsch einer bloßen Information zur dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahme. Ein Personalvertretungsorgan, das beim eigenen Dienststellenleiter die ihm erforderlich erscheinende Abhilfe in einer Angelegenheit nicht erreichen kann, hat nur die Möglichkeit, sich an das Personalvertretungsorgan bei der übergeordneten Dienststelle zu wenden.
Dokumentnummer
A4_PVAK_04_01