RS Pvak 2004/10/4 A9-PVAK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2004
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs8
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Übertragung von Aufgaben an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses

Rechtssatz

Der Beschluss des Dienststellenausschusses über die Berechtigung des Vorsitzenden, alle Personalmaßnahmen, die den Bediensteten keine Verschlechterung bereiten, ohne Durchführung einer Sitzung allein für den Dienststellenausschuss zu entscheiden, ist gesetzwidrig, da die Umschreibung der übertragenen Aufgaben zu unbestimmt ist. Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der Grundkonzeption des Personalvertretungsgesetzes, nach der die Personalvertretungsorgane, bevor sie nach außen hin auftreten, grundsätzlich im Kollegialorgan ordnungsgemäß Beschlüsse zu fassen haben. Das Gesetz erschwert daher die Übertragung von Aufgaben an einzelne Mitglieder dadurch, dass hierfür eine 2/3 Mehrheit erforderlich und nur die Übertragung "einzelner, genau zu umschreibende Aufgaben" zulässig ist. Das Personalvertretungsgesetz ist in dieser Hinsicht einschränkend als auch ausdehnend auszulegen. Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat in ihrer bisherigen Rechtsprechung zwar nicht nur die Übertragung einzelner bestimmter Aufgaben, sondern auch die Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche zugelassen. Die aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich um in ihrer Bedeutung überschaubare Aufgaben handelt, bei deren Vollziehung mit Interessenskonflikten nicht gerechnet werden kann. Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat es daher bisher als unzulässig betrachtet, einem Mitglied Stellungnahmen zu Aufnahmen, Dienstzuteilungen und Versetzungen zu übertragen (A 1-PVAK/83).

Dokumentnummer

A9_PVAK_04_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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