Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Übertragung von Aufgaben an den Vorsitzenden des DienststellenausschussesRechtssatz
Der Beschluss des Dienststellenausschusses über die Berechtigung des Vorsitzenden, alle Personalmaßnahmen, die den Bediensteten keine Verschlechterung bereiten, ohne Durchführung einer Sitzung allein für den Dienststellenausschuss zu entscheiden, ist gesetzwidrig, da die Umschreibung der übertragenen Aufgaben zu unbestimmt ist. Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der Grundkonzeption des Personalvertretungsgesetzes, nach der die Personalvertretungsorgane, bevor sie nach außen hin auftreten, grundsätzlich im Kollegialorgan ordnungsgemäß Beschlüsse zu fassen haben. Das Gesetz erschwert daher die Übertragung von Aufgaben an einzelne Mitglieder dadurch, dass hierfür eine 2/3 Mehrheit erforderlich und nur die Übertragung "einzelner, genau zu umschreibende Aufgaben" zulässig ist. Das Personalvertretungsgesetz ist in dieser Hinsicht einschränkend als auch ausdehnend auszulegen. Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat in ihrer bisherigen Rechtsprechung zwar nicht nur die Übertragung einzelner bestimmter Aufgaben, sondern auch die Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche zugelassen. Die aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich um in ihrer Bedeutung überschaubare Aufgaben handelt, bei deren Vollziehung mit Interessenskonflikten nicht gerechnet werden kann. Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat es daher bisher als unzulässig betrachtet, einem Mitglied Stellungnahmen zu Aufnahmen, Dienstzuteilungen und Versetzungen zu übertragen (A 1-PVAK/83).
Dokumentnummer
A9_PVAK_04_01