Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen, Auseinandersetzung mit den Bewerbungen, Berücksichtigung der langjährigen StellvertretungRechtssatz
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung einen weiten Spielraum ein. Die Personalvertretung kann das Gesetz daher nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung A 13-PVAK/98, A 47-PVAK/99, A 20-PVAK/00, A 31-PVAK/00). Beide Bewerber sind für die zu besetzende Funktion geeignet. Der nicht zum Zug gekommene weist eine geringfügige Besserbewertung durch den Vorgesetzten auf und hat bereits seit langer Zeit Erfahrung in der Leitung eines Postens. Der zum Zug gekommene Bewerber ist ebenfalls ausgezeichneter Beamter, steht seit vielen Jahren als Funktionsbeamter in Verwendung, hat in seiner Stellvertreterfunktion bereits Erfahrungen in der Führung des ausgeschriebenen Postens und ist somit mit dem Dienstbetrieb auf dem Posten bestens vertraut. Es ist daher nicht unsachlich, ihn mit dem Leitungsposten zu betrauen.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung einen weiten Spielraum ein. Die Personalvertretung kann das Gesetz daher nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung A 13-PVAK/98, A 47-PVAK/99, A 20-PVAK/00, A 31-PVAK/00). Beide Bewerber sind für die zu besetzende Funktion geeignet. Der nicht zum Zug gekommene weist eine geringfügige Besserbewertung durch den Vorgesetzten auf und hat bereits seit langer Zeit Erfahrung in der Leitung eines Postens. Der zum Zug gekommene Bewerber ist ebenfalls ausgezeichneter Beamter, steht seit vielen Jahren als Funktionsbeamter in Verwendung, hat in seiner Stellvertreterfunktion bereits Erfahrungen in der Führung des ausgeschriebenen Postens und ist somit mit dem Dienstbetrieb auf dem Posten bestens vertraut. Es ist daher nicht unsachlich, ihn mit dem Leitungsposten zu betrauen.
Dokumentnummer
A14_PVAK_04_01