Norm
PVG §9Schlagworte
Gutachten nur unverbindliche Entscheidungshilfe, Antragstellung durch den Leiter der Zentralstelle, Festlegung des Gutachtensgegenstandes, Begründung des Antrages auf Gutachten, Mitwirkungsrechte der Personalvertretung gemäß § 9 Abs. 1Rechtssatz
Nach dem Personalvertretungsgesetz hat der Leiter der Zentralstelle, sofern es der Zentralausschuss verlangt, vor seiner Entscheidung über beabsichtigte Maßnahmen ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission einzuholen. Was Gegenstand des Gutachtens und damit Inhalt des Verlangens des Zentralausschusses zu sein hat, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber daraus, dass das Gutachten vor der Entscheidung des Leiters der Zentralstelle einzuholen ist. Zu lösen ist dabei der bestimmte, durch das Unterbleiben des Einvernehmens ungelöst gebliebene Konfliktsfall. Hiezu hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission einen Vorschlag in Form eines Gutachtens zu erstatten, das dem Leiter der Zentralstelle eine Entscheidungshilfe sein soll. Der Zentralausschuss kann ein Verlangen auf Einholung eines Gutachtens nur dann stellen, wenn die betroffene Angelegenheit vom Leiter der Zentralstelle noch nicht entschieden wurde. Hat der Leiter der Zentralstelle - zu Recht oder nicht - die Entscheidung in der Angelegenheit bereits getroffen und klargelegt, die getroffene Entscheidung nicht mehr abändern oder rückgängig machen zu wollen (oder zu können), kann ein Gutachten seine Aufgabe, Entscheidungshilfe zu sein, nicht erfüllen und das daher auch nicht mehr verlangt werden. Die Aufzählung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung gemäß § 9 Abs 1 ist nicht taxativ. Im Gesetz nicht aufgezählte Agenden der Personalvertretung können aber nur dann § 9 Abs 1 leg.cit. unterstellt werden, wenn sie den ausdrücklich aufgezählten Aufgaben gleichartig oder ähnlich und auch gleichbedeutsam sind (A 14-PVAK/73, G 2 PVAK/99 u.a.). Die Verteilung von Planstellen oder Budgetmitteln im Rahmen der Ressourcenbewirtschaftung fällt unter keinen der in § 9 Personalvertretungsgesetz angeführten Mitwirkungstatbestände und ist mit keinem der angeführten vergleichbar.Nach dem Personalvertretungsgesetz hat der Leiter der Zentralstelle, sofern es der Zentralausschuss verlangt, vor seiner Entscheidung über beabsichtigte Maßnahmen ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission einzuholen. Was Gegenstand des Gutachtens und damit Inhalt des Verlangens des Zentralausschusses zu sein hat, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber daraus, dass das Gutachten vor der Entscheidung des Leiters der Zentralstelle einzuholen ist. Zu lösen ist dabei der bestimmte, durch das Unterbleiben des Einvernehmens ungelöst gebliebene Konfliktsfall. Hiezu hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission einen Vorschlag in Form eines Gutachtens zu erstatten, das dem Leiter der Zentralstelle eine Entscheidungshilfe sein soll. Der Zentralausschuss kann ein Verlangen auf Einholung eines Gutachtens nur dann stellen, wenn die betroffene Angelegenheit vom Leiter der Zentralstelle noch nicht entschieden wurde. Hat der Leiter der Zentralstelle - zu Recht oder nicht - die Entscheidung in der Angelegenheit bereits getroffen und klargelegt, die getroffene Entscheidung nicht mehr abändern oder rückgängig machen zu wollen (oder zu können), kann ein Gutachten seine Aufgabe, Entscheidungshilfe zu sein, nicht erfüllen und das daher auch nicht mehr verlangt werden. Die Aufzählung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ist nicht taxativ. Im Gesetz nicht aufgezählte Agenden der Personalvertretung können aber nur dann Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. unterstellt werden, wenn sie den ausdrücklich aufgezählten Aufgaben gleichartig oder ähnlich und auch gleichbedeutsam sind (A 14-PVAK/73, G 2 PVAK/99 u.a.). Die Verteilung von Planstellen oder Budgetmitteln im Rahmen der Ressourcenbewirtschaftung fällt unter keinen der in Paragraph 9, Personalvertretungsgesetz angeführten Mitwirkungstatbestände und ist mit keinem der angeführten vergleichbar.
Dokumentnummer
G2_PVAK_05_01