Norm
PVG §9Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über den Antrag des Zentralausschusses *** auf Erstattung (im Folgenden nur Zentralausschuss) eines Gutachtens gemäß § 10 Abs. 7 PVG beschlossen:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über den Antrag des Zentralausschusses *** auf Erstattung (im Folgenden nur Zentralausschuss) eines Gutachtens gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG beschlossen:
Die Erstattung eines Gutachtens wird abgelehnt.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Aktenkundig ist: Die Verteilung der Personalressourcen auf die einzelnen Landesschulräte bzw. den Stadtschulrat (LSR/SSR) erfolgt seit 1991 durch die Zuteilung von Werteinheiten (WE; 20 WE sind ein Dienstposten). Diese sind ein Produkt aus Schülerzahl einer bestimmten Schulart mit einer Messzahl. Die Zuteilung der Dienstposten an die Dienststellen erfolgt entsprechend der zugeteilten WE an die Länder durch die einzelnen LSR/SSR, wobei sie berechtigt sind, die den Planstellenbereichen zugeordneten WE nach eigenem Gutdünken auf andere Planstellenbereiche (Schularten) umzuschichten. Die WE bestimmen die Beschäftigungsmöglichkeiten inklusive Mehrdienstleistungen in jeder einzelnen Schule des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens. Der Zentralausschuss (ZA) unterbreitete am 15. April 2004 der zuständigen Bundesministerin den Vorschlag, mit ihm künftig vor Verteilung der WE sowie der Budgetmittel (UT-3 und UT-8) an die LSR/SSR und die Zentrallehranstalten entsprechend § 9 Abs. 2 PVG das Einvernehmen herzustellen. Überdies wollen die nachgeordneten Behörden angewiesen werden, die zuständigen Fachausschüsse (FA) bei der Verteilung der WE auf die einzelnen Schulen einzubinden. Denn die Zuteilung der WE erfolge auf Basis des Schülerstandes des Vorjahres per 1. Oktober. Die Praxis der letzten Jahre habe jedoch gezeigt, dass in Ermangelung ausreichender Ressourcen auch bei Schülerzuwächsen keine Veränderungen bei der Berechnung der Maßzahl zur Ermittlung der WE erfolgt bzw. diese der Personalvertretung (PV) nicht bekannt gegeben worden seien. Auch die Vorgabe der Aufteilung der Budgetmittel (UT-3 und UT-8 [UT = Unterteilung]) in den LSR/SSR entbehre für den ZA jeder Transparenz. Der ZA sei über die Verteilung der WE nicht in Kenntnis gesetzt worden. Gemäß § 10 Abs. 4 PVG habe auf Verlangen des PV-Organs der Leiter der Dienststelle mit dem PV-Organ innerhalb von zwei Wochen die Vorschläge zu beraten. Das BMBWK reagierte darauf mit Schreiben vom 10. Mai 2004 ablehnend, weil die angesprochenen Maßnahmen in Ressourcenfragen nicht zu den Maßnahmen gehörten, die der Leiter der Dienststelle von sich aus nur unter Beteiligung der PV (§ 9 Abs. 1 bis 3 PVG) setzen dürfe. Mitwirkungsrechte, die in diesen Angelegenheiten im § 9 Abs. 1 bis 3 leg.cit. nicht vorgesehen seien, könnten auch nicht indirekt auf dem Weg von Anregungen iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG geschaffen werden. Zu den vorgebrachten Themen könne daher auch nicht in eine Beratung gemäß § 10 PVG eingetreten werden. Informativ werde jedoch im gegebenen Zusammenhang mitgeteilt, dass die Anstiege der Schülerzahlen der beiden jüngsten Schuljahre bei der Berechnung der WE-Kontingente voll berücksichtigt worden seien; davon unabhängig seien die Zuteilungsfaktoren, die nur dann angepasst würden, wenn Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen den durch WE abzudeckenden Unterrichtsbedarf beeinflussten. Erkennbare Reaktion des ZA waren zwei Schreiben des ZA an die zuständige Bundesministerin mit den Anträgen auf Einholung von Gutachten gemäß § 10 Abs. 4 (gemeint Abs. 7) PVG über das Recht der Mitwirkung des zuständigen PV-Organs bei der Verteilung der 1.) WE durch das BMBWK und die LSR/SSR und 2.) der UT-8 Mittel auf allen drei Entscheidungsebenen. Wegen Säumigkeit der Bundesministerin, an die Kommission wegen der Erstattung eines Gutachtens heranzutreten, werde dieser Antrag – zulässigerweise – vom ZA gestellt.Aktenkundig ist: Die Verteilung der Personalressourcen auf die einzelnen Landesschulräte bzw. den Stadtschulrat (LSR/SSR) erfolgt seit 1991 durch die Zuteilung von Werteinheiten (WE; 20 WE sind ein Dienstposten). Diese sind ein Produkt aus Schülerzahl einer bestimmten Schulart mit einer Messzahl. Die Zuteilung der Dienstposten an die Dienststellen erfolgt entsprechend der zugeteilten WE an die Länder durch die einzelnen LSR/SSR, wobei sie berechtigt sind, die den Planstellenbereichen zugeordneten WE nach eigenem Gutdünken auf andere Planstellenbereiche (Schularten) umzuschichten. Die WE bestimmen die Beschäftigungsmöglichkeiten inklusive Mehrdienstleistungen in jeder einzelnen Schule des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens. Der Zentralausschuss (ZA) unterbreitete am 15. April 2004 der zuständigen Bundesministerin den Vorschlag, mit ihm künftig vor Verteilung der WE sowie der Budgetmittel (UT-3 und UT-8) an die LSR/SSR und die Zentrallehranstalten entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, PVG das Einvernehmen herzustellen. Überdies wollen die nachgeordneten Behörden angewiesen werden, die zuständigen Fachausschüsse (FA) bei der Verteilung der WE auf die einzelnen Schulen einzubinden. Denn die Zuteilung der WE erfolge auf Basis des Schülerstandes des Vorjahres per 1. Oktober. Die Praxis der letzten Jahre habe jedoch gezeigt, dass in Ermangelung ausreichender Ressourcen auch bei Schülerzuwächsen keine Veränderungen bei der Berechnung der Maßzahl zur Ermittlung der WE erfolgt bzw. diese der Personalvertretung (PV) nicht bekannt gegeben worden seien. Auch die Vorgabe der Aufteilung der Budgetmittel (UT-3 und UT-8 [UT = Unterteilung]) in den LSR/SSR entbehre für den ZA jeder Transparenz. Der ZA sei über die Verteilung der WE nicht in Kenntnis gesetzt worden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG habe auf Verlangen des PV-Organs der Leiter der Dienststelle mit dem PV-Organ innerhalb von zwei Wochen die Vorschläge zu beraten. Das BMBWK reagierte darauf mit Schreiben vom 10. Mai 2004 ablehnend, weil die angesprochenen Maßnahmen in Ressourcenfragen nicht zu den Maßnahmen gehörten, die der Leiter der Dienststelle von sich aus nur unter Beteiligung der PV (Paragraph 9, Absatz eins bis 3 PVG) setzen dürfe. Mitwirkungsrechte, die in diesen Angelegenheiten im Paragraph 9, Absatz eins bis 3 leg.cit. nicht vorgesehen seien, könnten auch nicht indirekt auf dem Weg von Anregungen iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG geschaffen werden. Zu den vorgebrachten Themen könne daher auch nicht in eine Beratung gemäß Paragraph 10, PVG eingetreten werden. Informativ werde jedoch im gegebenen Zusammenhang mitgeteilt, dass die Anstiege der Schülerzahlen der beiden jüngsten Schuljahre bei der Berechnung der WE-Kontingente voll berücksichtigt worden seien; davon unabhängig seien die Zuteilungsfaktoren, die nur dann angepasst würden, wenn Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen den durch WE abzudeckenden Unterrichtsbedarf beeinflussten. Erkennbare Reaktion des ZA waren zwei Schreiben des ZA an die zuständige Bundesministerin mit den Anträgen auf Einholung von Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz 4, (gemeint Absatz 7,) PVG über das Recht der Mitwirkung des zuständigen PV-Organs bei der Verteilung der 1.) WE durch das BMBWK und die LSR/SSR und 2.) der UT-8 Mittel auf allen drei Entscheidungsebenen. Wegen Säumigkeit der Bundesministerin, an die Kommission wegen der Erstattung eines Gutachtens heranzutreten, werde dieser Antrag – zulässigerweise – vom ZA gestellt.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 7 zweiter Satz PVG hat der Leiter der Zentralstelle, sofern es der ZA verlangt, vor seiner Entscheidung über beabsichtigte Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 PVG) ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (Kommission) einzuholen. Der ZA darf ein Verlangen auf Einholung eines Gutachtens nur stellen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind (vgl. dazu Schragel, PVG, § 10 Rz 52 mwN). Was Gegenstand eines Gutachtens der Kommission nach § 10 Abs. 7 PVG und damit Inhalt des Verlangens des ZA zu sein hat, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber daraus, dass das Gutachten vor der Entscheidung des Leiters der Zentralstelle einzuholen ist. Zu lösen ist dabei der bestimmte, durch das Unterbleiben des Einvernehmens ungelöst gebliebene Konfliktsfall. Hiezu hat die Kommission einen Vorschlag in Form eines Gutachtens zu erstatten, das dem Leiter der Zentralstelle eine Entscheidungshilfe sein soll (Schragel aaO § 10 Rz 53 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Aus Wortlaut und Sinn des § 10 Abs. 7 PVG ergibt sich, dass der ZA ein Verlangen auf Einholung eines Gutachtens der Kommission nur dann stellen kann, wenn die betroffene Angelegenheit vom Leiter der Zentralstelle noch nicht entschieden wurde. Hat der Leiter der Zentralstelle – zu Recht oder nicht – die Entscheidung in der Angelegenheit bereits getroffen und unmissverständlich klargelegt, keine weitere Entscheidung mehr treffen, die getroffene Entscheidung also auch nicht mehr abändern oder rückgängig machen zu wollen (oder zu können), kann ein Gutachten seine Aufgabe, Entscheidungshilfe zu sein, nicht mehr erfüllen und darf daher auch nicht mehr verlangt werden (G 1-PVAK/02; Schragel aaO § 10 Rz 52 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Grundsätzlich kann die PV nur dann wegen eines Gutachtens an den Dienststellenleiter herantreten, wenn dessen Maßnahme die Mitwirkung der PV tangiert. Das heißt, in Angelegenheiten, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Mitwirkungspflicht der PV besteht, kann auch nicht durch ein Gutachten der Kommission eine solche Mitwirkung erzwungen werden. Die Aufzählung in § 9 Abs. 1 PVG ist nicht taxativ, sondern bloß demonstrativ, im Gesetz nicht aufgezählte Agenden der PV können aber nur dann § 9 Abs. 1 leg.cit. unterstellt werden, wenn sie den ausdrücklich aufgezählten Aufgaben gleichartig oder ähnlich und auch gleichbedeutsam sind (A 14-PVAK/73, G 2-PVAK/99 u.a.). Die hier den Gutachtensantrag bestimmende Verteilung von WE oder Budgetmitteln im Rahmen der Ressourcenbewirtschaftung fällt unter keinen der in § 9 PVG angeführten Mitwirkungstatbestände der PV. Auch eine analoge Anwendung muss scheitern: Die Kataloge des § 9 PVG enthalten weder Mitwirkungsfälle der PV über die Ressourcenverteilung noch sind die im Gesetz genannten Mitwirkungsfälle der PV mit den hier maßgeblichen Bewirtschaftungsmaßnahmen vergleichbar. Darüber können (beabsichtigte) Maßnahmen iSd § 10 PVG nur vom zuständigen Dienststellenleiter konkret beabsichtigte rechtliche Schritte sein, somit solche, die einen konkreten Zweck verfolgen und denen die zu seiner Erreichung angemessenen rechtlichen Möglichkeiten zu Grunde liegen. Akte der Ressourcenbewirtschaftung durch den Leiter der Zentralstelle entsprechen nicht dem Maßnahmenbegriff der §§ 9, 10 PVG, weil es sich nicht um konkret beabsichtigte Schritte handelt. Verdeutlicht wird dies gerade durch § 10 Abs. 8 PVG, wonach soziale oder dienstrechtliche Härten, die der Leiter der Zentralstelle bei seiner Entscheidung möglichst vermeiden soll, im Kontext von Bewirtschaftungsmaßnahmen begrifflich ausgeschlossen sind. Auf die Frage, ob es sich bei den Budgetmitteln der UT-8 tatsächlich um solche mit einem ausreichenden inneren inhaltlichen Zusammenhang zum Personalwesen handelt, die typischerweise die für das PVG spezifische Betroffenheit der Bediensteten aufweist, muss nicht mehr eingegangen werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz PVG hat der Leiter der Zentralstelle, sofern es der ZA verlangt, vor seiner Entscheidung über beabsichtigte Maßnahmen (Paragraph 10, Absatz eins, PVG) ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (Kommission) einzuholen. Der ZA darf ein Verlangen auf Einholung eines Gutachtens nur stellen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind vergleiche dazu Schragel, PVG, Paragraph 10, Rz 52 mwN). Was Gegenstand eines Gutachtens der Kommission nach Paragraph 10, Absatz 7, PVG und damit Inhalt des Verlangens des ZA zu sein hat, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber daraus, dass das Gutachten vor der Entscheidung des Leiters der Zentralstelle einzuholen ist. Zu lösen ist dabei der bestimmte, durch das Unterbleiben des Einvernehmens ungelöst gebliebene Konfliktsfall. Hiezu hat die Kommission einen Vorschlag in Form eines Gutachtens zu erstatten, das dem Leiter der Zentralstelle eine Entscheidungshilfe sein soll (Schragel aaO Paragraph 10, Rz 53 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Aus Wortlaut und Sinn des Paragraph 10, Absatz 7, PVG ergibt sich, dass der ZA ein Verlangen auf Einholung eines Gutachtens der Kommission nur dann stellen kann, wenn die betroffene Angelegenheit vom Leiter der Zentralstelle noch nicht entschieden wurde. Hat der Leiter der Zentralstelle – zu Recht oder nicht – die Entscheidung in der Angelegenheit bereits getroffen und unmissverständlich klargelegt, keine weitere Entscheidung mehr treffen, die getroffene Entscheidung also auch nicht mehr abändern oder rückgängig machen zu wollen (oder zu können), kann ein Gutachten seine Aufgabe, Entscheidungshilfe zu sein, nicht mehr erfüllen und darf daher auch nicht mehr verlangt werden (G 1-PVAK/02; Schragel aaO Paragraph 10, Rz 52 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Grundsätzlich kann die PV nur dann wegen eines Gutachtens an den Dienststellenleiter herantreten, wenn dessen Maßnahme die Mitwirkung der PV tangiert. Das heißt, in Angelegenheiten, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Mitwirkungspflicht der PV besteht, kann auch nicht durch ein Gutachten der Kommission eine solche Mitwirkung erzwungen werden. Die Aufzählung in Paragraph 9, Absatz eins, PVG ist nicht taxativ, sondern bloß demonstrativ, im Gesetz nicht aufgezählte Agenden der PV können aber nur dann Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. unterstellt werden, wenn sie den ausdrücklich aufgezählten Aufgaben gleichartig oder ähnlich und auch gleichbedeutsam sind (A 14-PVAK/73, G 2-PVAK/99 u.a.). Die hier den Gutachtensantrag bestimmende Verteilung von WE oder Budgetmitteln im Rahmen der Ressourcenbewirtschaftung fällt unter keinen der in Paragraph 9, PVG angeführten Mitwirkungstatbestände der PV. Auch eine analoge Anwendung muss scheitern: Die Kataloge des Paragraph 9, PVG enthalten weder Mitwirkungsfälle der PV über die Ressourcenverteilung noch sind die im Gesetz genannten Mitwirkungsfälle der PV mit den hier maßgeblichen Bewirtschaftungsmaßnahmen vergleichbar. Darüber können (beabsichtigte) Maßnahmen iSd Paragraph 10, PVG nur vom zuständigen Dienststellenleiter konkret beabsichtigte rechtliche Schritte sein, somit solche, die einen konkreten Zweck verfolgen und denen die zu seiner Erreichung angemessenen rechtlichen Möglichkeiten zu Grunde liegen. Akte der Ressourcenbewirtschaftung durch den Leiter der Zentralstelle entsprechen nicht dem Maßnahmenbegriff der Paragraphen 9, 10, PVG, weil es sich nicht um konkret beabsichtigte Schritte handelt. Verdeutlicht wird dies gerade durch Paragraph 10, Absatz 8, PVG, wonach soziale oder dienstrechtliche Härten, die der Leiter der Zentralstelle bei seiner Entscheidung möglichst vermeiden soll, im Kontext von Bewirtschaftungsmaßnahmen begrifflich ausgeschlossen sind. Auf die Frage, ob es sich bei den Budgetmitteln der UT-8 tatsächlich um solche mit einem ausreichenden inneren inhaltlichen Zusammenhang zum Personalwesen handelt, die typischerweise die für das PVG spezifische Betroffenheit der Bediensteten aufweist, muss nicht mehr eingegangen werden.
Dies führt zu der aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2009