RS Vwgh 2004/7/7 99/13/0159

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs1;

Rechtssatz

Das Begehren auf Vernehmung eines "informierten Vertreters" stellt keinen tauglichen Beweisantrag dar, weil es Sache der Partei ist, Namen und Anschrift jener Person der Behörde bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht; ist ihr wegen der größeren Nähe zur Sache die Ermittlung der über den Sachverhalt informierten Person doch sehr viel leichter zuzumuten als der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130159.X04

Im RIS seit

27.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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