Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Gutachten nur unverbindliche Entscheidungshilfe, Antragstellung durch den Leiter der ZentralstelleRechtssatz
Der Gesetzgeber hat somit das Verlangen nach Erstattung eines Gutachtens als Recht der Personalvertretung konstruiert, das dieser ein letztes Mittel gibt, auf die Entscheidung des Leiters der Zentralstelle - wenn auch nur durch Erwirkung einer unverbindlichen "Entscheidungshilfe" durch die Kommission - Einfluss zu nehmen. Dass das Gutachten formell vom Leiter der Zentralstelle zu beantragen ist, ändert daran nichts, weil sich dieser an den Gutachtensantrag der Personalvertretung zu halten hat. Ein von einem Antrag des Zentralausschusses losgelöstes Recht des Leiters der Zentralstelle, ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zu verlangen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Dokumentnummer
G3_PVAK_05_01