Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen, sachliche Auseinandersetzung mit den Bewerbungen, Berücksichtigung des Lebensalters, Dienstalters und disziplinäre Bestrafung, Einberufung der DienststellenversammlungRechtssatz
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung einen weiten Spielraum ein. Die Personalvertretung kann das Gesetz daher nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung A 13-PVAK/98, A 47-PVAK/99, A 20-PVAK/00, A 31-PVAK/00). Das vom Dienststellenausschuss für seine Entscheidung zugunsten des Bewerbers angeführte Argument, dass er wesentlich lebens- und dienstälter sei, kann für sich allein eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten nicht rechtfertigen. Auf seine mangelnde Eignung im Hinblick auf seine disziplinarrechtliche Verurteilung ist der Dienststellenausschuss inhaltlich nicht eingegangen. Er beschränkte sich auf die rein formale Argumentation, dass disziplinäre Maßnahmen keine Rolle spielen dürften, da es unzulässig wäre, einem disziplinär bestraften Bediensteten weitergehende dienstrechtliche Nachteile zuzufügen. Davon ist aber die Frage zu trennen, ob der Bedienstete ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das seine mangelnde Eignung für einen Arbeitsplatz deutlich macht. Ist dies der Fall, ist dieser Umstand bei Auswahlentscheidungen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieses Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens war oder nicht. Wird die Besetzung des Arbeitsplatzes darüber hinaus noch von dem vom Dienststellenausschuss vertretenen Bediensteten abgelehnt, hat er seine Entscheidung besonders sorgfältig zu begründen. Verlangt mehr als 1/3 der Bediensteten eine Dienststellenversammlung, so ist sie so rechtzeitig einzuberufen, dass sie innerhalb von 2 Wochen stattfindet. An dieser Verpflichtung ändert sich nichts, wenn der Vorsitzende des Dienststellenausschusses den Antrag auf Anberaumung am letzten Tag vor seinem Urlaub erhalten hat, da der Dienststellenausschuss bei Verhinderung eines Mitgliedes, sei es auch des Vorsitzenden, nicht handlungsunfähig wird, es sei denn, es wäre kein Ersatz-Mitglied mehr vorhanden.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung einen weiten Spielraum ein. Die Personalvertretung kann das Gesetz daher nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung A 13-PVAK/98, A 47-PVAK/99, A 20-PVAK/00, A 31-PVAK/00). Das vom Dienststellenausschuss für seine Entscheidung zugunsten des Bewerbers angeführte Argument, dass er wesentlich lebens- und dienstälter sei, kann für sich allein eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten nicht rechtfertigen. Auf seine mangelnde Eignung im Hinblick auf seine disziplinarrechtliche Verurteilung ist der Dienststellenausschuss inhaltlich nicht eingegangen. Er beschränkte sich auf die rein formale Argumentation, dass disziplinäre Maßnahmen keine Rolle spielen dürften, da es unzulässig wäre, einem disziplinär bestraften Bediensteten weitergehende dienstrechtliche Nachteile zuzufügen. Davon ist aber die Frage zu trennen, ob der Bedienstete ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das seine mangelnde Eignung für einen Arbeitsplatz deutlich macht. Ist dies der Fall, ist dieser Umstand bei Auswahlentscheidungen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieses Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens war oder nicht. Wird die Besetzung des Arbeitsplatzes darüber hinaus noch von dem vom Dienststellenausschuss vertretenen Bediensteten abgelehnt, hat er seine Entscheidung besonders sorgfältig zu begründen. Verlangt mehr als 1/3 der Bediensteten eine Dienststellenversammlung, so ist sie so rechtzeitig einzuberufen, dass sie innerhalb von 2 Wochen stattfindet. An dieser Verpflichtung ändert sich nichts, wenn der Vorsitzende des Dienststellenausschusses den Antrag auf Anberaumung am letzten Tag vor seinem Urlaub erhalten hat, da der Dienststellenausschuss bei Verhinderung eines Mitgliedes, sei es auch des Vorsitzenden, nicht handlungsunfähig wird, es sei denn, es wäre kein Ersatz-Mitglied mehr vorhanden.
Dokumentnummer
A5_PVAK_04_01