Norm
PVG §9Schlagworte
Ablehnung der Vertretung von Bediensteten in EinzelpersonalangelegenheitenRechtssatz
Der Dienststellenausschuss hat ein Vertretungsersuchen, dem zu folgen er sich nicht in der Lage sieht, in angemessener Frist formell abzulehnen und den Bediensteten hievon zu verständigen. Dieser Verpflichtung ist der Dienststellenausschuss nicht nachgekommen, weil angesichts der bis zur Einbringung der Beschwerde bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ergebnislos verstrichenen Zeit von mehr als drei Monaten auch unter Berücksichtigung der Schulferien nicht mehr von einer angemessenen Zeit gesprochen werden kann.
Dokumentnummer
A26_PVAK_04_01