Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Festlegung des Gutachtensgegenstandes, Begründung des Antrages auf GutachtenRechtssatz
Da der Zentralausschuss den Gutachtensgegenstand zu bestimmen hat, hat der Leiter der Zentralstelle das Gutachtensverlangen weiterzuleiten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Der Antrag des Zentralausschusses hat das Vorbringen zu enthalten, das eine Beurteilung des Antragsbegehrens ermöglicht. Er hat den Stand der Verhandlungen, die beiderseitigen Standpunkte, Argumente und Gründe zu enthalten, aus welchen die Beteiligten den jeweils von ihnen eingenommenen Standpunkt als richtig bzw. den Standpunkt der Gegenseite als unrichtig erachten. Das Fehlen dieser Erfordernisse kann durch die Vorlage von umfangreichen Ordnern mit mehreren hundert Seiten an Unterlagen nicht wettgemacht werden, weil es nicht Aufgabe der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist, aus einer Überfülle von Unterlagen die beiderseitigen Argumente herauszufiltern. Die Vorlage von Unterlagen hat lediglich die Funktion, die von den Parteien vorgetragenen Standpunkte zu erläutern, zu beweisen und verständlich zu machen. Sie kann aber die Erstattung eines schlüssigen Vorbringens nicht ersetzen.
Dokumentnummer
G4_PVAK_05_01