Norm
PVG §20 Abs2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des Landesschulrates *** gegen den Dienststellenwahlausschuss an der HBLW N. (in der Folge: Dienststellenwahlausschuss) entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde und in deren (von der Kommission veranlassten) Ergänzung geltend, dass der Dienststellenwahlausschuss (in der Folge: DWA) mit der Vertragslehrerin A. eine Person in die Wählerliste aufgenommen habe, der das aktive Wahlrecht nicht zugekommen sei. Zudem habe er einen auf diese Person lautenden Wahlvorschlag zur Wahl des Dienststellenausschusses (DA) zugelassen, obwohl sie nach dem Gesetz nicht wählbar gewesen sei. Die genannte Vertragslehrerin sei von der HLWT B. der HBLW N. dienstzugeteilt worden. Bei der Wahl des DA an der HBLW N. habe sie aktiv ihr Wahlrecht ausgeübt und sei auch zum Mitglied des DA gewählt worden. Da A. der HBLW N. nur vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, bleibe ihre Stammdienststelle die HLWT B., sodass ihr nur an der zuletzt genannten Schule das aktive Wahlrecht zustehe. Mit seiner Entscheidung, A. in die Wählerliste aufzunehmen bzw. einen auf sie lautenden Wahlvorschlag zuzulassen, habe der DWA seine aus § 20 Abs 2 und 3 PVG resultierende Verpflichtung, die Wählerliste rechtskonform zu verfassen bzw. über die Zulassung der Wahlvorschläge rechtskonform zu entscheiden, verletzt.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde und in deren (von der Kommission veranlassten) Ergänzung geltend, dass der Dienststellenwahlausschuss (in der Folge: DWA) mit der Vertragslehrerin A. eine Person in die Wählerliste aufgenommen habe, der das aktive Wahlrecht nicht zugekommen sei. Zudem habe er einen auf diese Person lautenden Wahlvorschlag zur Wahl des Dienststellenausschusses (DA) zugelassen, obwohl sie nach dem Gesetz nicht wählbar gewesen sei. Die genannte Vertragslehrerin sei von der HLWT B. der HBLW N. dienstzugeteilt worden. Bei der Wahl des DA an der HBLW N. habe sie aktiv ihr Wahlrecht ausgeübt und sei auch zum Mitglied des DA gewählt worden. Da A. der HBLW N. nur vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, bleibe ihre Stammdienststelle die HLWT B., sodass ihr nur an der zuletzt genannten Schule das aktive Wahlrecht zustehe. Mit seiner Entscheidung, A. in die Wählerliste aufzunehmen bzw. einen auf sie lautenden Wahlvorschlag zuzulassen, habe der DWA seine aus Paragraph 20, Absatz 2 und 3 PVG resultierende Verpflichtung, die Wählerliste rechtskonform zu verfassen bzw. über die Zulassung der Wahlvorschläge rechtskonform zu entscheiden, verletzt.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Die Überprüfung von im Wahlverfahren von Personalvertretungsorganen gefassten Beschlüssen, deren Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflussen könnte, obliegt gemäß Abs 13 und 14 PVG dem Zentralwahlausschuss (A46-PVAK/99; Schragel, PVG, § 41 Rz 11; siehe insbesondere § 10 Abs 6 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung; vgl auch § 20 Abs 2 PVG). Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist daher zur Überprüfung solcher im Wahlverfahren gefasster Beschlüsse nicht berufen. Dessen ungeachtet an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission gerichtete Beschwerden sind zurückzuweisen (A 13-PVAK/88; Schragel, PVG, § 41 Rz 11). Hier wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des DWA über die Wählerliste und über die Zulassung der Wahlvorschläge. In beiden Fällen handelt es sich um im Wahlverfahren getroffene Entscheidungen, die im Sinne der dargelegten Rechtslage nicht der Überprüfung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission unterliegen.Die Überprüfung von im Wahlverfahren von Personalvertretungsorganen gefassten Beschlüssen, deren Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflussen könnte, obliegt gemäß Absatz 13 und 14 PVG dem Zentralwahlausschuss (A46-PVAK/99; Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 11; siehe insbesondere Paragraph 10, Absatz 6, der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung; vergleiche auch Paragraph 20, Absatz 2, PVG). Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist daher zur Überprüfung solcher im Wahlverfahren gefasster Beschlüsse nicht berufen. Dessen ungeachtet an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission gerichtete Beschwerden sind zurückzuweisen (A 13-PVAK/88; Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 11). Hier wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des DWA über die Wählerliste und über die Zulassung der Wahlvorschläge. In beiden Fällen handelt es sich um im Wahlverfahren getroffene Entscheidungen, die im Sinne der dargelegten Rechtslage nicht der Überprüfung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission unterliegen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2009