RS Pvak 2005/9/19 A15-PVAK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2005
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Norm

PVG §22 Abs1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Dienststellenausschuss, Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter, Wahl des ersten Stellvertreters durch zweitstärkste Wählergruppe

Rechtssatz

Da gemäß § 22 Abs 1 PVG die Wahl nicht in das Ermessen des Personalvertretungsorgans gestellt ist, ist das Stimmrecht der Mitglieder des Organs ein gebundenes. Von einer Wahl wird nur gesprochen, weil in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei gleichem Mandatsstand und gleicher Zahl der abgegebenen Wählerstimmen – keine Bindung gegeben ist (Schragel, PVG § 22 Rz 18 mwN). Hat daher – wie hier – eine Wählergruppe die Stimmenmehrheit, nicht aber die Zweidrittelmehrheit im Ausschuss, muss sie den (ersten) Vorsitzendenstellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe wählen. Vom Fall der Uneinigkeit innerhalb einer Wählergruppe abgesehen, verbleibt der Mehrheit nicht einmal eine Auswahlmöglichkeit unter den Mitgliedern der den Anspruch habenden Wählergruppe, weil der allenfalls gegen deren Willen gewählte Personalvertreter auf die Funktion verzichten kann, solange in der Wählergruppe noch ein sie anstrebendes Ausschussmitglied vorhanden ist (Schragel § 22 Rz 18). Ob eine Wählergruppe auf die ihr zustehende Funktion verzichten kann, ist fraglich (Schragel § 22 Rz 18), aber hier nicht von Belang, weil ein solcher Verzicht – sollte seine Zulässigkeit zu bejahen sein – unmissverständlich erklärt werden müsste.Da gemäß Paragraph 22, Absatz eins, PVG die Wahl nicht in das Ermessen des Personalvertretungsorgans gestellt ist, ist das Stimmrecht der Mitglieder des Organs ein gebundenes. Von einer Wahl wird nur gesprochen, weil in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei gleichem Mandatsstand und gleicher Zahl der abgegebenen Wählerstimmen – keine Bindung gegeben ist (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 18 mwN). Hat daher – wie hier – eine Wählergruppe die Stimmenmehrheit, nicht aber die Zweidrittelmehrheit im Ausschuss, muss sie den (ersten) Vorsitzendenstellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe wählen. Vom Fall der Uneinigkeit innerhalb einer Wählergruppe abgesehen, verbleibt der Mehrheit nicht einmal eine Auswahlmöglichkeit unter den Mitgliedern der den Anspruch habenden Wählergruppe, weil der allenfalls gegen deren Willen gewählte Personalvertreter auf die Funktion verzichten kann, solange in der Wählergruppe noch ein sie anstrebendes Ausschussmitglied vorhanden ist (Schragel Paragraph 22, Rz 18). Ob eine Wählergruppe auf die ihr zustehende Funktion verzichten kann, ist fraglich (Schragel Paragraph 22, Rz 18), aber hier nicht von Belang, weil ein solcher Verzicht – sollte seine Zulässigkeit zu bejahen sein – unmissverständlich erklärt werden müsste.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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