Norm
PVG §22 Abs1Schlagworte
Dienststellenausschuss, Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter, Wahl des ersten Stellvertreters durch zweitstärkste WählergruppeRechtssatz
Da gemäß § 22 Abs 1 PVG die Wahl nicht in das Ermessen des Personalvertretungsorgans gestellt ist, ist das Stimmrecht der Mitglieder des Organs ein gebundenes. Von einer Wahl wird nur gesprochen, weil in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei gleichem Mandatsstand und gleicher Zahl der abgegebenen Wählerstimmen – keine Bindung gegeben ist (Schragel, PVG § 22 Rz 18 mwN). Hat daher – wie hier – eine Wählergruppe die Stimmenmehrheit, nicht aber die Zweidrittelmehrheit im Ausschuss, muss sie den (ersten) Vorsitzendenstellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe wählen. Vom Fall der Uneinigkeit innerhalb einer Wählergruppe abgesehen, verbleibt der Mehrheit nicht einmal eine Auswahlmöglichkeit unter den Mitgliedern der den Anspruch habenden Wählergruppe, weil der allenfalls gegen deren Willen gewählte Personalvertreter auf die Funktion verzichten kann, solange in der Wählergruppe noch ein sie anstrebendes Ausschussmitglied vorhanden ist (Schragel § 22 Rz 18). Ob eine Wählergruppe auf die ihr zustehende Funktion verzichten kann, ist fraglich (Schragel § 22 Rz 18), aber hier nicht von Belang, weil ein solcher Verzicht – sollte seine Zulässigkeit zu bejahen sein – unmissverständlich erklärt werden müsste.Da gemäß Paragraph 22, Absatz eins, PVG die Wahl nicht in das Ermessen des Personalvertretungsorgans gestellt ist, ist das Stimmrecht der Mitglieder des Organs ein gebundenes. Von einer Wahl wird nur gesprochen, weil in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei gleichem Mandatsstand und gleicher Zahl der abgegebenen Wählerstimmen – keine Bindung gegeben ist (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 18 mwN). Hat daher – wie hier – eine Wählergruppe die Stimmenmehrheit, nicht aber die Zweidrittelmehrheit im Ausschuss, muss sie den (ersten) Vorsitzendenstellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe wählen. Vom Fall der Uneinigkeit innerhalb einer Wählergruppe abgesehen, verbleibt der Mehrheit nicht einmal eine Auswahlmöglichkeit unter den Mitgliedern der den Anspruch habenden Wählergruppe, weil der allenfalls gegen deren Willen gewählte Personalvertreter auf die Funktion verzichten kann, solange in der Wählergruppe noch ein sie anstrebendes Ausschussmitglied vorhanden ist (Schragel Paragraph 22, Rz 18). Ob eine Wählergruppe auf die ihr zustehende Funktion verzichten kann, ist fraglich (Schragel Paragraph 22, Rz 18), aber hier nicht von Belang, weil ein solcher Verzicht – sollte seine Zulässigkeit zu bejahen sein – unmissverständlich erklärt werden müsste.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009