TE Pvak 2005/9/19 A15-PVAK/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2005
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Norm

PVG §22 Abs1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die am 12. Jänner 2005 erfolgte Wahl des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses nicht gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die am 12. Jänner 2005 erfolgte Wahl des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses nicht gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Bei der Wahl des Dienststellenausschusses (DA) am 1. und 2. Dezember 2004 entfielen von 168 abgegebenen Stimmen 99 auf die Mehrheitsfraktion und 65 auf die Fraktion des Beschwerdeführers; vier Stimmen waren ungültig. Damit entfielen vier Mandate auf die Mehrheitsfraktion und drei Mandate auf die Minderheitsfraktion. Der Beschwerdeführer, der an zweiter Stelle des Wahlvorschlags seiner Fraktion aufschien, war damit zum Mitglied des DA gewählt.

Bei der konstituierenden Sitzung des DA am 12. Jänner 2005 war der Beschwerdeführer krankheitsbedingt verhindert. In dieser Sitzung wurden unter nicht näher feststellbaren Umständen Mitglieder der Mehrheitsfraktion zum Vorsitzenden des DA und zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt. Zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden wurde ein Vertreter der Minderheitsfraktion. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Bestellung als beschwert. Beim gegebenen Stärkeverhältnis der Fraktionen sei nach § 22 Abs 1 PVG der erste Stellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe zu wählen. Der Mehrheitsfraktion stehe es nicht zu, von dieser Bestimmung abzugehen.Bei der konstituierenden Sitzung des DA am 12. Jänner 2005 war der Beschwerdeführer krankheitsbedingt verhindert. In dieser Sitzung wurden unter nicht näher feststellbaren Umständen Mitglieder der Mehrheitsfraktion zum Vorsitzenden des DA und zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt. Zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden wurde ein Vertreter der Minderheitsfraktion. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Bestellung als beschwert. Beim gegebenen Stärkeverhältnis der Fraktionen sei nach Paragraph 22, Absatz eins, PVG der erste Stellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe zu wählen. Der Mehrheitsfraktion stehe es nicht zu, von dieser Bestimmung abzugehen.

In der dem DA aufgetragenen Stellungnahme bestreitet dessen Vorsitzende die Gesetzwidrigkeit der Wahl. Der Beschwerdeführer sei in der konstituierenden Sitzung krankheitsbedingt entschuldigt gewesen. Der anwesende Vertreter der Minderheitsfraktion habe zwar erklärt, dass seiner Fraktion die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden zukomme, habe aber die Frage, ob er diese Funktion ausüben wolle, verneint, sondern geäußert: „Mocht`s wos woit`s“. Dass der Beschwerdeführer die Funktion des Stellvertreters übernehmen wolle, sei überhaupt nicht diskutiert und auch nicht beantragt worden. Darauf hin sei die Wahl der Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach dem Vorschlag der Mehrheitsfraktion einstimmig vorgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2005 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Bestellung nach seinen Informationen nicht einstimmig erfolgt sei. Versuche einer einvernehmlichen Lösung seien gescheitert. Eine weitere Sitzung des DA habe bisher nicht stattgefunden. Für den DA ist zur mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung niemand erschienen.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Der Dienststellenausschuss hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seine(n) Stellvertreter sowie die (den) Schriftführer zu wählen. Gehören 2/3 der Dienststellenausschuss-Mitglieder nicht einer Wählergruppe an, so ist von mehreren zu wählenden Vorsitzenden-Stellvertretern zum ersten Vorsitzenden-Stellvertreter der von der zweitstärksten Wählergruppe vorgeschlagene Kandidat von allen Dienststellenausschuss-Mitgliedern zu wählen (§ 22 Abs 1 PVG; A 42-PVAK/00). Da somit die Wahl nicht in das Ermessen des Personalvertretungsorgans gestellt ist, ist das Stimmrecht der Mitglieder des Organs ein gebundenes. Von einer Wahl wird nur gesprochen, weil in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei gleichem Mandatsstand und gleicher Zahl der abgegebenen Wählerstimmen – keine Bindung gegeben ist (Schragel, PVG § 22 Rz 18 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Hat daher – wie hier – eine Wählergruppe die Stimmenmehrheit, nicht aber die Zweidrittelmehrheit im Ausschuss, muss sie den (ersten) Vorsitzendenstellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe wählen. Vom Fall der Uneinigkeit innerhalb einer Wählergruppe abgesehen, verbleibt der Mehrheit nicht einmal eine Auswahlmöglichkeit unter den Mitgliedern der den Anspruch habenden Wählergruppe, weil der allenfalls gegen deren Willen gewählte Personalvertreter auf die Funktion verzichten kann, solange in der Wählergruppe noch ein sie anstrebendes Ausschussmitglied vorhanden ist (Schragel aaO § 22 Rz 18). Ob eine Wählergruppe auf die ihr zustehende Funktion verzichten kann, ist fraglich (siehe dazu Schragel aaO § 22 Rz 18), aber hier nicht von Belang, weil ein solcher Verzicht – sollte seine Zulässigkeit zu bejahen sein – unmissverständlich erklärt werden müsste. Dies wird aber hier von niemandem behauptet. Dass sich – wie die Vorsitzende in ihrer Stellungnahme behauptet - der in der konstituierenden Sitzung anwesende Vertreter der Minderheitsfraktion, der zunächst auf den Anspruch seiner Wählergruppe hingewiesen hat, der Vorgangsweise der Mehrheit fügte, reicht jedenfalls für die Annahme eines Verzichtes nicht aus, weshalb eine Überprüfung dieser – vom Beschwerdeführer bestrittenen – Behauptung nicht erforderlich ist. Im Lichte der dargestellten Rechtslage erweist sich daher die in der konstituierenden Sitzung des DA vorgenommene Bestellung des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden des DA als gesetzwidrig.Der Dienststellenausschuss hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seine(n) Stellvertreter sowie die (den) Schriftführer zu wählen. Gehören 2/3 der Dienststellenausschuss-Mitglieder nicht einer Wählergruppe an, so ist von mehreren zu wählenden Vorsitzenden-Stellvertretern zum ersten Vorsitzenden-Stellvertreter der von der zweitstärksten Wählergruppe vorgeschlagene Kandidat von allen Dienststellenausschuss-Mitgliedern zu wählen (Paragraph 22, Absatz eins, PVG; A 42-PVAK/00). Da somit die Wahl nicht in das Ermessen des Personalvertretungsorgans gestellt ist, ist das Stimmrecht der Mitglieder des Organs ein gebundenes. Von einer Wahl wird nur gesprochen, weil in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei gleichem Mandatsstand und gleicher Zahl der abgegebenen Wählerstimmen – keine Bindung gegeben ist (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 18 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Hat daher – wie hier – eine Wählergruppe die Stimmenmehrheit, nicht aber die Zweidrittelmehrheit im Ausschuss, muss sie den (ersten) Vorsitzendenstellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe wählen. Vom Fall der Uneinigkeit innerhalb einer Wählergruppe abgesehen, verbleibt der Mehrheit nicht einmal eine Auswahlmöglichkeit unter den Mitgliedern der den Anspruch habenden Wählergruppe, weil der allenfalls gegen deren Willen gewählte Personalvertreter auf die Funktion verzichten kann, solange in der Wählergruppe noch ein sie anstrebendes Ausschussmitglied vorhanden ist (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 18). Ob eine Wählergruppe auf die ihr zustehende Funktion verzichten kann, ist fraglich (siehe dazu Schragel aaO Paragraph 22, Rz 18), aber hier nicht von Belang, weil ein solcher Verzicht – sollte seine Zulässigkeit zu bejahen sein – unmissverständlich erklärt werden müsste. Dies wird aber hier von niemandem behauptet. Dass sich – wie die Vorsitzende in ihrer Stellungnahme behauptet - der in der konstituierenden Sitzung anwesende Vertreter der Minderheitsfraktion, der zunächst auf den Anspruch seiner Wählergruppe hingewiesen hat, der Vorgangsweise der Mehrheit fügte, reicht jedenfalls für die Annahme eines Verzichtes nicht aus, weshalb eine Überprüfung dieser – vom Beschwerdeführer bestrittenen – Behauptung nicht erforderlich ist. Im Lichte der dargestellten Rechtslage erweist sich daher die in der konstituierenden Sitzung des DA vorgenommene Bestellung des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden des DA als gesetzwidrig.

Gemäß § 41 PVG ist diese Gesetzwidrigkeit festzustellen und die Bestellung aufzuheben.Gemäß Paragraph 41, PVG ist diese Gesetzwidrigkeit festzustellen und die Bestellung aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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