Norm
PVG §2Schlagworte
Personalvertretungswahl, Dienststellenausschuss, Wahlwerbung, wahlwerbende GruppenRechtssatz
Fraktionelle Auseinandersetzungen haben mit den gegenüber dem Dienstgeber wahrzunehmenden Aufgaben der Personalvertretung nichts zu tun. Es ist nicht Aufgabe des Dienststellenausschusses, Mitteilungen an die Bediensteten zu versenden, die sich im Kern in Vorwürfen gegen eine wahlwerbende Gruppierung erschöpfen. Den wahlwerbenden Gruppen steht es frei, im Rahmen ihrer Wahlwerbung mit derartigen Aussendungen an die Bediensteten heranzutreten. Der Dienststellenausschuss hat sich jedoch an diesen fraktionellen Auseinandersetzungen nicht zu beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008