RS Pvak 2005/9/26 A6-PVAK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2005
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Norm

PVG §2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Personalvertretungswahl, Dienststellenausschuss, Wahlwerbung, wahlwerbende Gruppen

Rechtssatz

Fraktionelle Auseinandersetzungen haben mit den gegenüber dem Dienstgeber wahrzunehmenden Aufgaben der Personalvertretung nichts zu tun. Es ist nicht Aufgabe des Dienststellenausschusses, Mitteilungen an die Bediensteten zu versenden, die sich im Kern in Vorwürfen gegen eine wahlwerbende Gruppierung erschöpfen. Den wahlwerbenden Gruppen steht es frei, im Rahmen ihrer Wahlwerbung mit derartigen Aussendungen an die Bediensteten heranzutreten. Der Dienststellenausschuss hat sich jedoch an diesen fraktionellen Auseinandersetzungen nicht zu beteiligen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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