TE Pvak 2005/9/26 A6-PVAK/05

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Norm

PVG §2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A. und des B. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass der vom Dienststellenausschuss in seiner Sitzung vom 16. November 2005 gefasste Beschluss, sich aus Anlass einer Personalangelegenheit in einer Aussendung mit Vorwürfen gegenüber anderen Personalvertretern an die Bediensteten zu wenden, gesetzwidrig ist. Der genannte Beschluss wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass der vom Dienststellenausschuss in seiner Sitzung vom 16. November 2005 gefasste Beschluss, sich aus Anlass einer Personalangelegenheit in einer Aussendung mit Vorwürfen gegenüber anderen Personalvertretern an die Bediensteten zu wenden, gesetzwidrig ist. Der genannte Beschluss wird aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführer sind ebenfalls Personalvertreter, gehören aber anderen Personalvertretungsausschüssen an. Sie erachten sich durch eine kurz vor der Personalvertretungswahl erfolgte Aussendung des Dienststellenausschusses (in Folgenden auch kurz DA) in ihren Rechten verletzt, in der ihnen unkollegiales und eines Personalvertreters unwürdiges Handeln vorgeworfen worden sei.

Der DA hielt dem in seiner Stellungnahme entgegen, dass es sich bei der Aussendung um eine vom DA beschlossene Information der Kolleginnen und Kollegen über eine Personalangelegenheit gehandelt habe. Die darin über das Verhalten der Beschwerdeführer enthaltenen Aussagen seien zutreffend.

Die genannte Aussendung, der ein Beschluss des DA zu Grunde liegt, weist als „Betreff“ folgende Überschrift auf:

Beabsichtigte Absetzung eines Stellvertreters zur Einsetzung eines offensichtlich politischen Günstlings in der ***. Haben B., A. – KdEÖ-FCG interveniert ?

Ihr Inhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Zunächst wird von einem Verfahren zur Besetzung einer Planstelle berichtet, in dem sich der DA, der Fachausschuss und die BPD X. für einen der Bewerber ausgesprochen hatten. Nachdem die vakante Planstelle mit diesem Bewerber besetzt worden sei, sei ein Erlass des BMI an den Polizeipräsidenten mit der Aufforderung ergangen, sich in der bereits abgeschlossenen Angelegenheit für einen Mitbewerber einzusetzen. Daran wird die Frage geknüpft, ob die beiden Beschwerdeführer, die sich als einzige für den Mitbewerber eingesetzt hätten, im BMI interveniert haben. Im weiteren Text wird eine solche Intervention unterstellt und ua als Versuch verurteilt, „einen offensichtlich politischen Günstling, der von keinem Gremium als geeignet vorgeschlagen wurde und dessen Einsetzung von den Kollegen des Referats abgelehnt“ werde, einzusetzen. Die Beschwerdeführer hätten bewiesen, „dass es ihnen nicht um die Vertretung der Kollegenschaft, sondern um die Unterbringung politischer Günstlinge, und zwar mit allen Mitteln“, gehe. Dieses Verhalten werde als in höchstem Maße unkollegial und eines Personalvertreters unwürdig“ verurteilt.Zunächst wird von einem Verfahren zur Besetzung einer Planstelle berichtet, in dem sich der DA, der Fachausschuss und die BPD römisch zehn. für einen der Bewerber ausgesprochen hatten. Nachdem die vakante Planstelle mit diesem Bewerber besetzt worden sei, sei ein Erlass des BMI an den Polizeipräsidenten mit der Aufforderung ergangen, sich in der bereits abgeschlossenen Angelegenheit für einen Mitbewerber einzusetzen. Daran wird die Frage geknüpft, ob die beiden Beschwerdeführer, die sich als einzige für den Mitbewerber eingesetzt hätten, im BMI interveniert haben. Im weiteren Text wird eine solche Intervention unterstellt und ua als Versuch verurteilt, „einen offensichtlich politischen Günstling, der von keinem Gremium als geeignet vorgeschlagen wurde und dessen Einsetzung von den Kollegen des Referats abgelehnt“ werde, einzusetzen. Die Beschwerdeführer hätten bewiesen, „dass es ihnen nicht um die Vertretung der Kollegenschaft, sondern um die Unterbringung politischer Günstlinge, und zwar mit allen Mitteln“, gehe. Dieses Verhalten werde als in höchstem Maße unkollegial und eines Personalvertreters unwürdig“ verurteilt.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Nach § 2 Abs 1 PVG hat die Personalvertretung die beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten „nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ zu wahren und zu fördern. Welche konkreten Rechte der Personalvertretung zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zustehen, ergibt sich aus den §§ 9, 12 und 14. Fraktionelle Auseinandersetzungen – hier im Vorfeld der Personalvertretungswahl - haben mit den gegenüber dem Dienstgeber wahrzunehmenden Aufgaben der Personalvertretung nichts zu tun. Es kann nicht Aufgabe des Dienststellenausschusses sein, Aussendungen an die Bediensteten zu versenden, die sich in ihrem Kern in Vorwürfen gegen eine wahlwerbende Gruppierung erschöpfen. Dass Anlass für die Vorwürfe eine Personalangelegenheit ist, ändert daran nichts, wenn – wie hier – von einem Handeln, das in irgendeiner Form der Vertretung von Interessen der Bediensteten dem Dienstgeber gegenüber zugeordnet werden könnte, nicht die Rede sein kann. Den einzelnen wahlwerbenden Gruppen steht es selbstverständlich frei, im Rahmen ihrer Wahlwerbung mit derartigen Aussendungen an die Bediensteten heranzutreten. Der Dienststellenausschuss als solcher hat sich jedoch an diesen fraktionellen Auseinandersetzungen nicht zu beteiligen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, PVG hat die Personalvertretung die beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten „nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ zu wahren und zu fördern. Welche konkreten Rechte der Personalvertretung zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zustehen, ergibt sich aus den Paragraphen 9, 12 und 14, Fraktionelle Auseinandersetzungen – hier im Vorfeld der Personalvertretungswahl - haben mit den gegenüber dem Dienstgeber wahrzunehmenden Aufgaben der Personalvertretung nichts zu tun. Es kann nicht Aufgabe des Dienststellenausschusses sein, Aussendungen an die Bediensteten zu versenden, die sich in ihrem Kern in Vorwürfen gegen eine wahlwerbende Gruppierung erschöpfen. Dass Anlass für die Vorwürfe eine Personalangelegenheit ist, ändert daran nichts, wenn – wie hier – von einem Handeln, das in irgendeiner Form der Vertretung von Interessen der Bediensteten dem Dienstgeber gegenüber zugeordnet werden könnte, nicht die Rede sein kann. Den einzelnen wahlwerbenden Gruppen steht es selbstverständlich frei, im Rahmen ihrer Wahlwerbung mit derartigen Aussendungen an die Bediensteten heranzutreten. Der Dienststellenausschuss als solcher hat sich jedoch an diesen fraktionellen Auseinandersetzungen nicht zu beteiligen.

Die inkriminierte Aussendung und der ihr zu Grunde liegende Beschluss sind daher gesetzwidrig. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG war diese Gesetzwidrigkeit festzustellen und der entsprechende Beschluss des DA aufzuheben.Die inkriminierte Aussendung und der ihr zu Grunde liegende Beschluss sind daher gesetzwidrig. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG war diese Gesetzwidrigkeit festzustellen und der entsprechende Beschluss des DA aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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