Norm
PVG §2Schlagworte
Disziplinäre Ahndung von Dienstpflichtverletzungen von Personalvertreter, Mitbefassung und Zustimmung des Dienststellenausschusses, Personalvertretertätigkeiten, Personalvertretungsfunktion, PersonalvertretungsaufgabenRechtssatz
Wird dem Dienststellenausschuss vom Dienstgeber ein gegen einen Personalvertreter disziplinär zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt, so hat er nur zu prüfen, ob das zu ahndende Verhalten in der Eigenschaft als Personalvertreter gesetzt wurde. Er hat nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen überhaupt einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob die zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht wurden. Wurde das zu ahndende Verhalten in Ausübung der Funktion als Personalvertreter gesetzt, darf der Dienststellenausschuss die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung nicht erteilen, handelte der Personalvertreter nicht in dieser Funktion, hat er die Zustimmung zu erteilen. Zur Funktionsausübung als Personalvertretung gehört jedenfalls all das, was nach dem Gesetzeswortlaut Personalvertretungstätigkeit ist. Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Teilnahme an Sitzungen des Personalvertretungsorgans, dem der Personalvertreter angehört, an Verhandlungen und Beratungen mit dem Dienstgeber, an der Dienststellenversammlung, an formlosen vom Dienstgeber gehaltenen Besprechungen und die Geschäftsführungshandlungen (z.B. Vorsitzender, Vorsitzenderstellvertreter, Schriftführer) für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört. Personalvertreter haben die zur Beschlussfassung erforderlichen Informationen einzuholen, insbesondere auch Kontakte zu anderen Personalvertretern und Dienstgebervertretern, vor allem aber auch zu den zu vertretenden Bediensteten herzustellen und ihnen ihre Standpunkte und Auffassungen darzulegen. Weiters haben sie Organbeschlüsse zu vollziehen, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der zu vertretenden Bediensteten entgegenzunehmen und zu beantworten bzw. dem Ausschuss, dem sie angehören, weiterzugeben. Eine Tätigkeit, die inhaltlich keine Funktionsausübung ist, wird nicht dadurch zur Funktionsausübung, indem der betroffene Personalvertreter Kenntnisse und Möglichkeiten ausnutzt, die er nur aufgrund der Personalvertretungstätigkeit hat. Die Personalvertretungstätigkeit ist eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten hierfür. Informationen, die einem Personalvertreter aufgrund dieser Funktion von Bediensteten herangetragen werden, sind Wahrnehmungen, die der Personalvertreter in Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit macht. Bei rein zufälligen Wahrnehmungen ist ein Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit nicht gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008