TE Pvak 2005/9/26 A17-PVAK/05

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Norm

PVG §2
PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §28 Abs3
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der Bundespolizeidirektion *** gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Zentralausschusses, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des A. wegen der Unterlassung der Meldung der ihm bekannt gewordenen Anschuldigungen gegen den Leiter des Kriminalbeamteninspektorats verweigert wurde, nicht gesetzwidrig ist, soweit er sich auf die Zeit ab dem 23. Oktober 2004 betrifft. Soweit sich die Verweigerung der Zustimmung hingegen auf die Zeit vom 7. bis zum 22. Oktober 2004 bezieht, ist der Beschluss des Zentralausschusses gesetzwidrig. In diesem Umfang – nämlich hinsichtlich des Zeitraums vom 7. Oktober bis zum 22. Oktober 2004 – wird der Beschluss aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Zentralausschusses, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des A. wegen der Unterlassung der Meldung der ihm bekannt gewordenen Anschuldigungen gegen den Leiter des Kriminalbeamteninspektorats verweigert wurde, nicht gesetzwidrig ist, soweit er sich auf die Zeit ab dem 23. Oktober 2004 betrifft. Soweit sich die Verweigerung der Zustimmung hingegen auf die Zeit vom 7. bis zum 22. Oktober 2004 bezieht, ist der Beschluss des Zentralausschusses gesetzwidrig. In diesem Umfang – nämlich hinsichtlich des Zeitraums vom 7. Oktober bis zum 22. Oktober 2004 – wird der Beschluss aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Bundespolizeidirektion *** beschuldigt A., dadurch seine Dienstpflichten verletzt zu haben, dass er von Wahrnehmungen über Anschuldigungen gegen den Leiter des Kriminalbeamteninspektorats B. seinen Dienstvorgesetzten keine Mitteilungen gemacht habe. Dazu wird Folgendes vorgebracht:

Aus einem Gedächtnisprotokoll des A. vom 7. Oktober 2004 sei ersichtlich, dass er unbemerkt einem Gespräch unter Sicherheitswachebeamten entnommen habe, dass B. in der Werkstätte des Hausarbeiters eine Bedienstete massiv verbal belästigt habe. Weiters soll B. eine Mitarbeiterin der Verwaltung der Polizeidirektion *** in Kroatien unter Einfluss von Alkohol zur Vornahme von sexuellen Handlungen gedrängt haben. In einem Aktenvermerk des A. vom 23. Oktober 2004 seien abermals schwere Anschuldigungen gegen B. angeführt. Diese Anschuldigungen seien A. von einem Kriminalbeamten der Bundespolizeidirektion *** mitgeteilt worden. Sie beträfen abermals sexuelle Belästigungen verbaler Art und die Ausübung von psychischem Druck auf Mitarbeiterinnen. Möglicherweise könne ein strafrechtlicher Tatbestand vorliegen. Obwohl A. daher in Kenntnis schwerer Anschuldigungen gegen B. gewesen sei, habe er es unterlassen, sie unverzüglich seinen Vorgesetzten zu melden. Die Meldung an den Behördenleiter sei erst am 3. Dezember 2004 unter Vorlage der schriftlichen Aufzeichnungen erfolgt. Aufgrund der Bestimmungen über die allgemeinen Dienstpflichten und auch aufgrund des § 13 der Geschäftsordnung der Bundespolizeidirektionen (außer ***) wäre A. zur unverzüglichen Meldung verpflichtet gewesen. A. war zum damaligen Zeitpunkt Vorsitzender des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Kriminaldienstes (DA). Dieser DA existiert nicht mehr. Derzeit ist A. einer von zwei Vertrauenspersonen im Bereich des Kriminaldienstes.Aus einem Gedächtnisprotokoll des A. vom 7. Oktober 2004 sei ersichtlich, dass er unbemerkt einem Gespräch unter Sicherheitswachebeamten entnommen habe, dass B. in der Werkstätte des Hausarbeiters eine Bedienstete massiv verbal belästigt habe. Weiters soll B. eine Mitarbeiterin der Verwaltung der Polizeidirektion *** in Kroatien unter Einfluss von Alkohol zur Vornahme von sexuellen Handlungen gedrängt haben. In einem Aktenvermerk des A. vom 23. Oktober 2004 seien abermals schwere Anschuldigungen gegen B. angeführt. Diese Anschuldigungen seien A. von einem Kriminalbeamten der Bundespolizeidirektion *** mitgeteilt worden. Sie beträfen abermals sexuelle Belästigungen verbaler Art und die Ausübung von psychischem Druck auf Mitarbeiterinnen. Möglicherweise könne ein strafrechtlicher Tatbestand vorliegen. Obwohl A. daher in Kenntnis schwerer Anschuldigungen gegen B. gewesen sei, habe er es unterlassen, sie unverzüglich seinen Vorgesetzten zu melden. Die Meldung an den Behördenleiter sei erst am 3. Dezember 2004 unter Vorlage der schriftlichen Aufzeichnungen erfolgt. Aufgrund der Bestimmungen über die allgemeinen Dienstpflichten und auch aufgrund des Paragraph 13, der Geschäftsordnung der Bundespolizeidirektionen (außer ***) wäre A. zur unverzüglichen Meldung verpflichtet gewesen. A. war zum damaligen Zeitpunkt Vorsitzender des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Kriminaldienstes (DA). Dieser DA existiert nicht mehr. Derzeit ist A. einer von zwei Vertrauenspersonen im Bereich des Kriminaldienstes.

Unter Hinweis auf § 28 PVG ersuchte die Bundespolizeidirektion *** den Zentralausschuss (ZA) um Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des A. Der ZA beschloss in seiner Sitzung vom 23. Mai 2005, der dienstrechtlichen Verfolgung des A. nicht zuzustimmen, weil er als Vertrauensperson gehandelt habe. Die Bundespolizeidirektion *** wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss. Nach seiner eigenen Darstellung sei A. erst am 22. Oktober 2004 als Vorsitzender des DA mit der Angelegenheit befasst gewesen. Für die Zeit vom 7. Oktober 2004 – dies ist der Zeitpunkt der Verfassung des ersten Gedächtnisprotokolls – bis zum 22. Oktober 2004 könne von einem Handeln als Personalvertreter keine Rede sein.Unter Hinweis auf Paragraph 28, PVG ersuchte die Bundespolizeidirektion *** den Zentralausschuss (ZA) um Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des A. Der ZA beschloss in seiner Sitzung vom 23. Mai 2005, der dienstrechtlichen Verfolgung des A. nicht zuzustimmen, weil er als Vertrauensperson gehandelt habe. Die Bundespolizeidirektion *** wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss. Nach seiner eigenen Darstellung sei A. erst am 22. Oktober 2004 als Vorsitzender des DA mit der Angelegenheit befasst gewesen. Für die Zeit vom 7. Oktober 2004 – dies ist der Zeitpunkt der Verfassung des ersten Gedächtnisprotokolls – bis zum 22. Oktober 2004 könne von einem Handeln als Personalvertreter keine Rede sein.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Gemäß § 28 Abs 1 PVG dürfen die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ist der betroffene Personalvertreter bereits aus seiner Funktion ausgeschieden, obliegt die Erteilung der Zustimmung gemäß § 28 Abs 3 PVG dem ehemaligen Ausschuss (richtig: dem Ausschuss, dem der Personalvertreter angehört hat), falls dieser – wie hier – nicht mehr besteht, dem Zentralausschuss. Das Ersuchen um Zustimmung wurde daher zu Recht an den ZA gerichtet, der seine Zuständigkeit auch zutreffend bejaht hat. Nach § 28 Abs 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen, handelte er nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG Rz 1 zu § 28 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; zuletzt etwa A 16-PVAK/01). Zur Ausübung der Funktion als Personalvertreter gehört zunächst all das, was schon nach dem Gesetzeswortlaut Personalvertretertätigkeit ist, also die Teilnahme an den Sitzungen des Personalvertretungsorgans, dem der Personalvertreter angehört, die Teilnahme an Verhandlungen und Beratungen mit der Dienstgeberseite, aber auch die Teilnahme der Dienststellenausschussmitglieder an der Dienststellenversammlung. Auch die Teilnahme an formlosen, von der Dienstgeberseite für erforderlich oder zweckmäßig gehaltenen Besprechungen erfolgt in Ausübung der Funktion als Personalvertreter. Funktionsausübung ist überdies jede Tätigkeit eines Personalvertreters, die dem Personalvertretungsorgan, dem er angehört, als Geschäftsführungshandlung zuzurechnen ist, weil ihn das Gesetz für das Organ zu Handlungen berufen hat. Hiezu gehört insbesondere die Erfüllung von Verpflichtungen, die dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem an Lebensjahren ältesten Ausschussmitglied, dem Schriftführer oder gemäß § 22 Abs 8 PVG einem Ausschussmitglied übertragen sind (Schragel aaO Rz 4 zu § 28). Die Ausübung der Funktion als Personalvertreter geht weit über die Vorbereitung von und die Teilnahme an formellen oder durch Mitteilung an den Dienstvorgesetzten formell abgegrenzten Veranstaltungen hinaus. Die Personalvertreter haben schon zur Erlangung der zur Beschlussfassung erforderlichen persönlichen Informationen insbesondere auch Kontakte zu anderen Personalvertretern und Dienstgebervertretern, vor allem aber auch zu den zu vertretenden Bediensteten herzustellen. Sie haben auch die vom Organ gefassten Beschlüsse zu vollziehen. Ferner sind sie verpflichtet, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der zu vertretenden Bediensteten entgegenzunehmen und zu beantworten bzw. dem Ausschuss, dem sie angehören, weiterzugeben. Es ist aber auch selbstverständlich, dass die demokratisch gewählten Personalvertreter, die sich gegebenenfalls einer Wiederwahl stellen, jedenfalls aber ihre Aufgaben pflichtgemäß erfüllen und die Wahlberechtigten davon überzeugen wollen, berechtigt sind, auch von sich aus die Kontakte zu den Bediensteten herzustellen und ihnen ihre Standpunkte und Auffassungen darzulegen (Schragel aaO Rz 5 zu § 28). Eine Tätigkeit, die inhaltlich keine Funktionsausübung ist, wird nicht dadurch zur Funktionsausübung, dass der betroffene Personalvertreter Kenntnisse und Möglichkeiten ausnützt, die er nur wegen seiner Personalvertretungsfunktion hat. Vielmehr ist entscheidend, ob die Tätigkeit im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten ist (A 23-PVAK/02). Auf dieser Grundlage ist der Bundespolizeidirektion *** beizupflichten, dass A. das ihm angelastete Verhalten in der Zeit vom 7. Oktober bis zum 22. Oktober 2004 – nur hinsichtlich dieses Zeitraums wird der Beschluss des ZA mit der Beschwerde bekämpft – nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt hat. In diesem Zeitraum hat sein Verhalten – nämlich die Unterlassung der Meldung der wahrgenommenen Anschuldigungen – mit der Vertretung der Interessen der Bediensteten im Sinne des PVG nichts zu tun. Seine Wahrnehmungen vom 7. Oktober 2004 erfolgten zufällig und unbemerkt und standen in keinerlei Zusammenhang mit seiner Funktion. Warum er bei der Unterlassung dieser Wahrnehmungen als Personalvertreter gehandelt haben soll, ist nicht zu erkennen. Gegenteiliges vermag der ZA nicht aufzuzeigen und ist auch dem Gedächtnisprotokoll des A. vom 7. Oktober 2004 nicht zu entnehmen. Soweit er den Zeitraum vom 7. Oktober 2004 bis zum 22. Oktober 2004 betrifft, ist der Beschluss des ZA daher gesetzwidrig. Das Gedächtnisprotokoll vom 23. Oktober 2004 geht auf eine Mitteilung eines Bediensteten zurück, der sich am 22. Oktober 2004 an A: in dessen Eigenschaft als Vorsitzender des DA gewendet hat. Ab diesem Zeitpunkt geht erkennbar auch die Bundespolizeidirektion *** von einem Zusammenhang mit der Personalvertretungsfunktion des A. aus, zumal sie den Beschluss des ZA nur für die Zeit bis zum 22. Oktober 2004 bekämpft. Da der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, dass die Behörde die disziplinäre Verfolgung des A. nur für den Zeitraum vom 7. Oktober bis zum 22. Oktober 2004 beabsichtigt, ist klarzustellen, dass der Beschluss des ZA nur insoweit gesetzwidrig ist, als er den eben genannten Zeitraum betrifft, nicht aber, soweit er den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung in der Zeit ab dem 23. Oktober 2004 betrifft. Demgemäß war der Beschluss des ZA auch nur in Ansehung des Zeitraums vom 7. Oktober bis zum 22. Oktober 2004 aufzuheben. Zur Ersetzung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des A. ist die Kommission nicht befugt. Allerdings ist der ZA an die Rechtsansicht der Kommission gebunden; er wird daher umgehend einen Beschluss im Sinne dieser Rechtsauffassung zu fassen haben (Schragel aaO Rz 10 zu § 28).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ist der betroffene Personalvertreter bereits aus seiner Funktion ausgeschieden, obliegt die Erteilung der Zustimmung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, PVG dem ehemaligen Ausschuss (richtig: dem Ausschuss, dem der Personalvertreter angehört hat), falls dieser – wie hier – nicht mehr besteht, dem Zentralausschuss. Das Ersuchen um Zustimmung wurde daher zu Recht an den ZA gerichtet, der seine Zuständigkeit auch zutreffend bejaht hat. Nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen, handelte er nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG Rz 1 zu Paragraph 28, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; zuletzt etwa A 16-PVAK/01). Zur Ausübung der Funktion als Personalvertreter gehört zunächst all das, was schon nach dem Gesetzeswortlaut Personalvertretertätigkeit ist, also die Teilnahme an den Sitzungen des Personalvertretungsorgans, dem der Personalvertreter angehört, die Teilnahme an Verhandlungen und Beratungen mit der Dienstgeberseite, aber auch die Teilnahme der Dienststellenausschussmitglieder an der Dienststellenversammlung. Auch die Teilnahme an formlosen, von der Dienstgeberseite für erforderlich oder zweckmäßig gehaltenen Besprechungen erfolgt in Ausübung der Funktion als Personalvertreter. Funktionsausübung ist überdies jede Tätigkeit eines Personalvertreters, die dem Personalvertretungsorgan, dem er angehört, als Geschäftsführungshandlung zuzurechnen ist, weil ihn das Gesetz für das Organ zu Handlungen berufen hat. Hiezu gehört insbesondere die Erfüllung von Verpflichtungen, die dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem an Lebensjahren ältesten Ausschussmitglied, dem Schriftführer oder gemäß Paragraph 22, Absatz 8, PVG einem Ausschussmitglied übertragen sind (Schragel aaO Rz 4 zu Paragraph 28,). Die Ausübung der Funktion als Personalvertreter geht weit über die Vorbereitung von und die Teilnahme an formellen oder durch Mitteilung an den Dienstvorgesetzten formell abgegrenzten Veranstaltungen hinaus. Die Personalvertreter haben schon zur Erlangung der zur Beschlussfassung erforderlichen persönlichen Informationen insbesondere auch Kontakte zu anderen Personalvertretern und Dienstgebervertretern, vor allem aber auch zu den zu vertretenden Bediensteten herzustellen. Sie haben auch die vom Organ gefassten Beschlüsse zu vollziehen. Ferner sind sie verpflichtet, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der zu vertretenden Bediensteten entgegenzunehmen und zu beantworten bzw. dem Ausschuss, dem sie angehören, weiterzugeben. Es ist aber auch selbstverständlich, dass die demokratisch gewählten Personalvertreter, die sich gegebenenfalls einer Wiederwahl stellen, jedenfalls aber ihre Aufgaben pflichtgemäß erfüllen und die Wahlberechtigten davon überzeugen wollen, berechtigt sind, auch von sich aus die Kontakte zu den Bediensteten herzustellen und ihnen ihre Standpunkte und Auffassungen darzulegen (Schragel aaO Rz 5 zu Paragraph 28,). Eine Tätigkeit, die inhaltlich keine Funktionsausübung ist, wird nicht dadurch zur Funktionsausübung, dass der betroffene Personalvertreter Kenntnisse und Möglichkeiten ausnützt, die er nur wegen seiner Personalvertretungsfunktion hat. Vielmehr ist entscheidend, ob die Tätigkeit im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten ist (A 23-PVAK/02). Auf dieser Grundlage ist der Bundespolizeidirektion *** beizupflichten, dass A. das ihm angelastete Verhalten in der Zeit vom 7. Oktober bis zum 22. Oktober 2004 – nur hinsichtlich dieses Zeitraums wird der Beschluss des ZA mit der Beschwerde bekämpft – nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt hat. In diesem Zeitraum hat sein Verhalten – nämlich die Unterlassung der Meldung der wahrgenommenen Anschuldigungen – mit der Vertretung der Interessen der Bediensteten im Sinne des PVG nichts zu tun. Seine Wahrnehmungen vom 7. Oktober 2004 erfolgten zufällig und unbemerkt und standen in keinerlei Zusammenhang mit seiner Funktion. Warum er bei der Unterlassung dieser Wahrnehmungen als Personalvertreter gehandelt haben soll, ist nicht zu erkennen. Gegenteiliges vermag der ZA nicht aufzuzeigen und ist auch dem Gedächtnisprotokoll des A. vom 7. Oktober 2004 nicht zu entnehmen. Soweit er den Zeitraum vom 7. Oktober 2004 bis zum 22. Oktober 2004 betrifft, ist der Beschluss des ZA daher gesetzwidrig. Das Gedächtnisprotokoll vom 23. Oktober 2004 geht auf eine Mitteilung eines Bediensteten zurück, der sich am 22. Oktober 2004 an A: in dessen Eigenschaft als Vorsitzender des DA gewendet hat. Ab diesem Zeitpunkt geht erkennbar auch die Bundespolizeidirektion *** von einem Zusammenhang mit der Personalvertretungsfunktion des A. aus, zumal sie den Beschluss des ZA nur für die Zeit bis zum 22. Oktober 2004 bekämpft. Da der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, dass die Behörde die disziplinäre Verfolgung des A. nur für den Zeitraum vom 7. Oktober bis zum 22. Oktober 2004 beabsichtigt, ist klarzustellen, dass der Beschluss des ZA nur insoweit gesetzwidrig ist, als er den eben genannten Zeitraum betrifft, nicht aber, soweit er den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung in der Zeit ab dem 23. Oktober 2004 betrifft. Demgemäß war der Beschluss des ZA auch nur in Ansehung des Zeitraums vom 7. Oktober bis zum 22. Oktober 2004 aufzuheben. Zur Ersetzung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des A. ist die Kommission nicht befugt. Allerdings ist der ZA an die Rechtsansicht der Kommission gebunden; er wird daher umgehend einen Beschluss im Sinne dieser Rechtsauffassung zu fassen haben (Schragel aaO Rz 10 zu Paragraph 28,).

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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