Norm
PVG §9Schlagworte
Handlungen für den Dienststellenausschuss oder als einzelner Personalvertreter, Schreiben des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses ohne BeschlussRechtssatz
Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen einzelner Personalvertreter, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass ihr kein Beschluss vorangegangen sein kann, handelt es sich um keine Tätigkeit des Personalvertretungsorgans, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses gesetzt wurde. Ein Personalvertreter darf nicht eigenmächtig Handlungen in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Dienststellenausschusses zugrunde. Der Personalvertreter darf somit in diesen Fällen nicht eine Formulierung wählen, die die volle Autorität des Dienststellenausschusses zum Tragen bringt. Ist aus dem Briefkopf eines Schreibens des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses erkennbar, dass er das Schreiben namens des Ausschusses verfasst und ausgesendet hat und liegt dem kein Beschluss des Ausschusses zugrunde, so hat der Vorsitzende gesetzwidrig gehandelt.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008