Norm
PVG §9Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen A. und B. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung seines Vorsitzenden (Schreiben des Vorsitzenden an die Leiterin der Personalabteilung des Landesschulrates *** vom 28. April 2005) nicht gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung seines Vorsitzenden (Schreiben des Vorsitzenden an die Leiterin der Personalabteilung des Landesschulrates *** vom 28. April 2005) nicht gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Die Beschwerdeführerinnen gehören als stellvertretende Vorsitzende bzw. als Mitglied dem Dienststellenausschuss (DA) an. Sie erachteten sich durch das Verhalten des Vorsitzenden in einer Personalangelegenheit in ihren Rechten als Personalvertreterinnen verletzt. Der Vorsitzende des DA habe ohne vorherige Beschlussfassung des Gremiums am 28. April 2005 ein Schreiben an die Leiterin der Personalabteilung des Landesschulrates *** gerichtet und überdies in seiner Eigenschaft als DA-Vorsitzender einen Termin bei der Landesschulinspektorin wahrgenommen. Von diesen Schritten habe er die anderen Mitglieder des DA erst am 1. Mai 2005 informiert. In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2005 erklärten die Beschwerdeführerinnen, ihre Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs, der Vorsitzende habe ohne vorherige Beschlussfassung einen Termin bei der Landesschulinspektorin wahrgenommen, zurückzuziehen. Gegenstand des Verfahrens ist daher nur mehr das Schreiben des Vorsitzenden vom 28. April 2005:
Dieses von den Beschwerdeführerinnen vorgelegte Schreiben weist folgenden Briefkopf auf:
„Dienststellenausschuss ***
***“
Es enthält zunächst eine kurze Beschreibung der betroffenen Personalangelegenheit und den Hinweis auf das bereits hergestellte Einvernehmen mit der Personalvertretung. Unter Hinweis auf „gewisse Ungereimtheiten“ stellt der Vorsitzende in seinem Schreiben sodann die Frage, ob sich der Landesschulrat um eine volle Anstellung der betroffenen Bediensteten bemühen und sie mit kommenden Schuljahr in einen L1-Vertrag überstellen werde. Für den Fall einer negativen Antwort werde er seine „Zustimmung/Unterschrift“ zur Lehrfächerverteilung 2005/06 zurückziehen und fordern, dass für die Bedienstete erneut Stunden an der Schule freigemacht werden.
Der Vorsitzende des DA bestreitet nicht, das inkriminierte Schreiben ohne vorherige Beschlussfassung verfasst und abgesendet zu haben. Er erachtet sein Verhalten dennoch nicht als gesetzwidrig, weil er damit lediglich Gewissheit schaffen und notwendige Informationen einholen habe wollen, um in der nächsten DA-Sitzung – falls nötig – einen entsprechenden Beschluss fassen zu können. Deshalb habe er das Schreiben auch im eigenen Namen geschrieben und ohne Hinweis auf seine Funktion unterschrieben. Eine vorherige Beschlussfassung des DA, für die im Übrigen auch keine Zeit gewesen sei, sei daher nicht notwendig gewesen.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, Kommentar zum PVG § 41, Rz 2). Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, ist mitunter schwierig und hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel aaO). Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag (vgl die bei Schragel aaO zitierten Entscheidungen).Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw. hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, Kommentar zum PVG Paragraph 41,, Rz 2). Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, ist mitunter schwierig und hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel aaO). Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag vergleiche die bei Schragel aaO zitierten Entscheidungen).
Hier ist nach dem Briefkopf des inkriminierten Schreibens völlig klar, dass es vom Vorsitzenden in dieser seiner Eigenschaft namens des DA verfasst und ausgesendet wurde. Hinweise, dass es sich beim Inhalt des Schreibens um die Privatmeinung des Vorsitzenden handelt, fehlen völlig. Vielmehr verweist er darin auf das durch seine Unterschrift hergestellte Einvernehmen mit der Personalvertretung und droht für den Fall der negativen Beantwortung seiner Frage die Zurückziehung seiner „Zustimmung/Unterschrift“ an. Das Schreiben erweckt daher beim objektiven Betrachter den Eindruck, dass damit der Vorsitzende des DA für dieses Organ tätig geworden ist. Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist das Schreiben daher dem DA zuzurechnen.
Da es sich somit bei dem genannten Schreiben um einen Akt der Geschäftsführung des DA handelt, hätte es eines vorherigen Beschlusses des DA bedurft. Da ein solcher Beschluss fehlt, ist die in der Absendung dieses Schreibens gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig. Der nicht näher konkretisierte Hinweis auf Zeitmangel vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Es ist daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009