RS Pvak 2005/10/17 A12-PVAK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2005
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §28 Abs3
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Disziplinäre Ahndung von Dienstpflichtverletzungen von Personalvertreter, Information über den Sachverhalt durch den Dienstgeber, Akteneinsicht durch das Personalvertretungsorgan, Mitbefassung und Zustimmung des Dienststellenausschusses

Rechtssatz

Soll gegen einen Personalvertreter ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, so ist die Zustimmung des Personalvertretungsorgans hierzu einzuholen, dem der Personalvertreter angehört. Das Personalvertretungsorgan hat dabei lediglich zu prüfen, ob der betreffende Personalvertreter das zu ahndende Verhalten in der Eigenschaft als Personalvertreter gesetzt hat oder nicht. Zu diesem Zweck hat der Dienstgeber das Personalvertretungsorgan vom zu ahndenden Sachverhalt in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Da das Personalvertretungsorgan die Richtigkeit der Vorwürfe nicht zu prüfen hat, ist eine Akteneinsicht oder Einsicht in die Protokolle über die Einvernahme von Zeugen hierfür nicht erforderlich. Erhält das Personalvertretungsorgan vom Dienstgeber keine Informationen über den zu ahndenden Sachverhalt, kommt eine Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Personalvertreters nur dann in Betracht, wenn sich das Personalvertretungsorgan auf andere Weise Kenntnis von den Anschuldigungen verschaffen kann. Ist ihm dies nicht möglich, darf er der disziplinären Verfolgung nicht zustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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