Norm
PVG §28 Abs1Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des vormaligen Landesgendarmeriekommandos *** (in der Folge: Landesgendarmeriekommando) gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Dienststellenausschusses vom 7. Dezember 2004 und vom 30. März 2005, mit denen dieser die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des A. verweigerte, nicht gesetzwidrig waren. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Dienststellenausschusses vom 7. Dezember 2004 und vom 30. März 2005, mit denen dieser die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des A. verweigerte, nicht gesetzwidrig waren. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Mit Schreiben vom 9. November 2004 teilte das vormalige Landesgendarmeriekommando (LGK) – nun Landespolizeikommando – dem Dienststellenausschuss (DA) mit, dass gegen A. eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen erstattet worden sei. Da A. Mitglied des DA sei und die Mitglieder der Dienststellenausschüsse gemäß § 28 Abs 1 PVG nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen, werde um Mitteilung ersucht, ob die Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung des A. erteilt werde. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 7. Dezember 2004, keine Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des A. zu erteilen. Der Dienstgeber habe dem DA keine Auskunft über den Inhalt der Anzeige gegeben und auch keine Akteneinsicht gewährt. A. sei nicht bereit, den DA in die Anzeige Einsicht nehmen zu lassen.Mit Schreiben vom 9. November 2004 teilte das vormalige Landesgendarmeriekommando (LGK) – nun Landespolizeikommando – dem Dienststellenausschuss (DA) mit, dass gegen A. eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen erstattet worden sei. Da A. Mitglied des DA sei und die Mitglieder der Dienststellenausschüsse gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen, werde um Mitteilung ersucht, ob die Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung des A. erteilt werde. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 7. Dezember 2004, keine Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des A. zu erteilen. Der Dienstgeber habe dem DA keine Auskunft über den Inhalt der Anzeige gegeben und auch keine Akteneinsicht gewährt. A. sei nicht bereit, den DA in die Anzeige Einsicht nehmen zu lassen.
Das LGK reagierte auf diesen Beschluss mit seinen Schreiben vom 13. Jänner und vom 2. Februar 2005, mit denen es die Bekanntgabe der Gründe für die Entscheidung einforderte und mitteilte, keinen Zusammenhang zwischen den dem Bediensteten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und seiner Personalvertretungsfunktion erkennen zu können. Inhaltliche Informationen über die dem A. vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen sind auch diesen Schreiben nicht zu entnehmen. In seiner Sitzung vom 30. März 2005 beschloss der DA daraufhin abermals, keine Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Bediensteten zu erteilen. Der DA habe nach wie vor keine Kenntnis von der Aktenlage. Das LGK bekämpft diesen Beschluss als gesetzwidrig und begehrt eine Entscheidung der Kommission, ob A. disziplinär verfolgt werden dürfe. Dem DA sei die Disziplinaranzeige nicht zur Einsichtnahme übermittelt worden, weil diese vertraulich und unter Verschluss zu halten sei. Dem DA komme im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zu.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Gemäß § 28 Abs 1 PVG dürfen die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach § 28 Abs 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen, handelte er nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG Rz 1 zu § 28 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; zuletzt etwa A 16-PVAK/01). Der Personalvertretungsausschuss kann aber seiner Prüfungspflicht nur nachkommen, wenn er die gegen den betroffenen Personalvertreter erhobenen Vorwürfe kennt. Nur unter dieser Voraussetzung kann er beurteilen, ob sie ein Verhalten betreffen, das der Personalvertreter in Ausübung seiner Funktion gesetzt hat. Der Dienstgeber muss daher dem Personalvertretungsausschuss die Vorwürfe in geeigneter Form zur Kenntnis bringen; Akteneinsicht oder Einsicht in die Protokolle über die Einvernahme von Zeugen ist hiefür nicht erforderlich, weil der Ausschuss – wie ausgeführt – nicht die Richtigkeit der Vorwürfe zu überprüfen, sondern lediglich zu beurteilen hat, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Richtigkeit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt wurde.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen, handelte er nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG Rz 1 zu Paragraph 28, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; zuletzt etwa A 16-PVAK/01). Der Personalvertretungsausschuss kann aber seiner Prüfungspflicht nur nachkommen, wenn er die gegen den betroffenen Personalvertreter erhobenen Vorwürfe kennt. Nur unter dieser Voraussetzung kann er beurteilen, ob sie ein Verhalten betreffen, das der Personalvertreter in Ausübung seiner Funktion gesetzt hat. Der Dienstgeber muss daher dem Personalvertretungsausschuss die Vorwürfe in geeigneter Form zur Kenntnis bringen; Akteneinsicht oder Einsicht in die Protokolle über die Einvernahme von Zeugen ist hiefür nicht erforderlich, weil der Ausschuss – wie ausgeführt – nicht die Richtigkeit der Vorwürfe zu überprüfen, sondern lediglich zu beurteilen hat, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Richtigkeit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt wurde.
Erhält der Personalvertretungsausschuss – wie hier – vom Dienstgeber keine Informationen über den gegen den Personalvertreter erhobenen Vorwurf, kommt eine Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des betroffenen Personalvertreters nur dann in Betracht, wenn sich der Ausschuss auf andere Weise Kenntnis von den Anschuldigungen verschaffen kann. Ist ihm dies nicht möglich, darf er der disziplinären Verfolgung nicht zustimmen, weil er sonst Gefahr läuft, die Zustimmung zu erteilen, obwohl die vom Gesetz hiefür geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Hier hat der betroffene Personalvertreter dem DA keine Einsicht in die Disziplinaranzeige gewährt. Dessen ungeachtet hat der Dienstgeber den DA über den Inhalt der gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe nicht informiert. Dass der DA dessen ungeachtet aus anderen Quellen die notwendigen Informationen gehabt habe, wird nicht einmal behauptet.
Der DA hatte daher im Sinne der dargestellten Rechtslage gar keine andere Möglichkeit, als die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des A. zu verweigern. Der bloße Hinweis des Dienstgebers, er (der Dienstgeber) könne keinen Zusammenhang zwischen den Vorwürfen und der Personalvertretungsfunktion des Betroffenen erkennen, ermöglichte dem DA die von ihm geforderte Zustimmung nicht, weil ihn der Dienstgeber durch die Verweigerung der nötigen Information nicht in die Lage versetzte, diese Wertung im Wege der ihm obliegenden eigenständigen Überprüfung nachzuvollziehen.
Die Beschlüsse des DA waren daher nicht gesetzwidrig.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009