TE Pvak 2005/11/14 A26-PVAK/05

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Veröffentlicht am 14.11.2005
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Norm

PVG §2 Abs1
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Mag. MASICEK und Dr. HACKL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Mitwirkung des Dienststellenausschuss an der Übergabe des Erlöses einer Spendenaktion an die Begünstigte dieser Aktion gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Mitwirkung des Dienststellenausschuss an der Übergabe des Erlöses einer Spendenaktion an die Begünstigte dieser Aktion gesetzwidrig war.

Der dieser Mitwirkung zugrunde liegende Beschluss des Dienststellenausschusses vom 18. Juli 2005 wird aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer ist stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses (DA). Die Bediensteten des Vertretungsbereichs des DA führten im Sommer 2005 eine Spendenaktion zugunsten der Witwe und der beiden Kinder eines verstorbenen Kollegen durch.

In seiner Sitzung vom 18. Juli 2005 beschloss der DA, das gesammelte Geld (mit Ausnahme des Sammelergebnisses der API S.) „als Vertreter der gesamten Kollegenschaft“, eventuell gemeinsam mit dem Abteilungsleiter, an die Witwe zu übergeben. Dieser Beschluss erging gegen die Stimme des Beschwerdeführers, der darauf verwies, dass Spendenaktionen durch den DA nach dem PVG nicht zulässig seien. Diesem Einwand wurde von der Mehrheit entgegengehalten, dass der DA „für soziale Aspekte“ sehr wohl zuständig sei. Am 25. Juli 2005 wurden der Witwe des verstorbenen Kollegen – dem Beschluss des DA entsprechend – EUR 2.000,- ua durch den Vorsitzenden des DA übergeben. Der Beschwerdeführer bekämpft diese Vorgangsweise und den ihr zugrunde liegenden Beschluss des DA als gesetzwidrig. Der DA erachtet sein Vorgehen als gesetzeskonform, weil sich seine Mitwirkung auf die Übergabe des gesammelten Geldes beschränkt habe; die Spendenaktion selbst sei von Kollegen initiiert und durchgeführt worden.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Nach § 2 Abs 1 PVG hat die Personalvertretung die beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten „nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ zu wahren und zu fördern. Welche konkreten Rechte der Personalvertretung zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zustehen, ergibt sich aus den §§ 9, 12 und 14. Für die Organisation und Durchführung sozialer Aktivitäten (wie etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Aktionen zur Beschaffung von Waren, aber auch Spendenaktionen) durch den DA fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Solche Aktivitäten haben mit der Aufgabe der Personalvertretung, die Bediensteten dem Dienstgeber gegenüber zu vertreten, nichts zu tun (Schragel, PVG, § 2 Rz 10). Im Zusammenhang mit Spendenaktionen tritt ein weiterer Aspekt hinzu: Mangels einer gesetzlichen Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten oder auszugeben (Schragel aaO § 2 Rz 11). Naturgemäß steht es jedem Bediensteten – auch wenn er Personalvertreter ist – frei, entsprechende (gut gemeinte und regelmäßig auch von den Bediensteten geschätzte) Aktivitäten zu organisieren und durchzuführen. Dem DA als Organ, der nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben tätig sein darf, ist dies hingegen verwehrt.Nach Paragraph 2, Absatz eins, PVG hat die Personalvertretung die beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten „nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ zu wahren und zu fördern. Welche konkreten Rechte der Personalvertretung zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zustehen, ergibt sich aus den Paragraphen 9, 12 und 14, Für die Organisation und Durchführung sozialer Aktivitäten (wie etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Aktionen zur Beschaffung von Waren, aber auch Spendenaktionen) durch den DA fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Solche Aktivitäten haben mit der Aufgabe der Personalvertretung, die Bediensteten dem Dienstgeber gegenüber zu vertreten, nichts zu tun (Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 10). Im Zusammenhang mit Spendenaktionen tritt ein weiterer Aspekt hinzu: Mangels einer gesetzlichen Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten oder auszugeben (Schragel aaO Paragraph 2, Rz 11). Naturgemäß steht es jedem Bediensteten – auch wenn er Personalvertreter ist – frei, entsprechende (gut gemeinte und regelmäßig auch von den Bediensteten geschätzte) Aktivitäten zu organisieren und durchzuführen. Dem DA als Organ, der nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben tätig sein darf, ist dies hingegen verwehrt.

Hier hat der DA (als Organ) ausdrücklich seine Teilnahme an der Spendenaktion – wenn auch nur durch Übergabe des Erlöses der Aktion – beschlossen. Derartige Aktivitäten sind ihm aber im Sinne der dargestellten Rechtslage untersagt, sodass die darin gelegene Geschäftsführung nicht gesetzeskonform war.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG ist diese Gesetzwidrigkeit festzustellen und der entsprechende Beschluss des DA aufzuheben.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG ist diese Gesetzwidrigkeit festzustellen und der entsprechende Beschluss des DA aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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