Norm
PVG §29 Abs1Schlagworte
Bereitstellung von Räumen der Personalvertretung durch den Dienstgeber, Nutzung der Räume der Personalvertretung durch die FraktionenRechtssatz
Nach § 29 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz sind die Räumlichkeiten dem Personalvertretungsorgan und einzelnen Personalvertretern zur Verfügung zu stellen. Die Mehrheitsfraktion kann die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht für sich allein in Anspruch nehmen. Der Beschluss des Personalvertretungsorgans, einem Personalvertreter die Ausfolgung eines Schlüssels zu diesen Räumlichkeiten zu verweigern, ist gesetzwidrig.Nach Paragraph 29, Absatz eins, Personalvertretungsgesetz sind die Räumlichkeiten dem Personalvertretungsorgan und einzelnen Personalvertretern zur Verfügung zu stellen. Die Mehrheitsfraktion kann die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht für sich allein in Anspruch nehmen. Der Beschluss des Personalvertretungsorgans, einem Personalvertreter die Ausfolgung eines Schlüssels zu diesen Räumlichkeiten zu verweigern, ist gesetzwidrig.
Dass der Dienstgeber die Räumlichkeiten nicht dem Fachausschuss, sondern nur dem Fachausschuss-Vorsitzenden zur Verfügung gestellt hat, entspricht nicht dem Gesetz, sondern ist eine einseitige Bevorzugung des Vorsitzenden. Da die Last der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Vorsitzenden liegt, muss die zeitliche Inanspruchnahme der Räumlichkeiten deutlich zugunsten des Vorsitzenden ausfallen, während eine Benutzung durch die übrigen Personalvertreter (etwa für Sprechstunden) nur im geringfügigen Ausmaß erforderlich ist. Die anderen Zentralausschuss-Mitglieder von der Nutzung der Räumlichkeiten völlig auszuschließen, ist nicht gerechtfertigt.
Der Vorsitzende hat es aber nicht in der Hand, von den klaren Vorgaben des Dienstgebers, das Zimmer sei nur für den Vorsitzenden bestimmt, abzugehen, und es anderen Zentralausschuss-Mitgliedern zur Nutzung zu überlassen. Es ist aber Aufgabe des Zentralausschusses, den Dienststellenleiter auf eine gesetzeskonforme Bereitstellung der Räumlichkeiten zu drängen und erforderlichenfalls die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008