RS Pvak 2005/12/12 A32-PVAK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2005
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Norm

PVG §29 Abs1
  1. PVG § 29 heute
  2. PVG § 29 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 29 gültig von 01.11.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PVG § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  5. PVG § 29 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  6. PVG § 29 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. PVG § 29 gültig von 01.05.1989 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1989
  8. PVG § 29 gültig von 17.07.1987 bis 30.04.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  9. PVG § 29 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Bereitstellung von Räumen der Personalvertretung durch den Dienstgeber, Nutzung der Räume der Personalvertretung durch die Fraktionen

Rechtssatz

Nach § 29 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz sind die Räumlichkeiten dem Personalvertretungsorgan und einzelnen Personalvertretern zur Verfügung zu stellen. Die Mehrheitsfraktion kann die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht für sich allein in Anspruch nehmen. Der Beschluss des Personalvertretungsorgans, einem Personalvertreter die Ausfolgung eines Schlüssels zu diesen Räumlichkeiten zu verweigern, ist gesetzwidrig.Nach Paragraph 29, Absatz eins, Personalvertretungsgesetz sind die Räumlichkeiten dem Personalvertretungsorgan und einzelnen Personalvertretern zur Verfügung zu stellen. Die Mehrheitsfraktion kann die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht für sich allein in Anspruch nehmen. Der Beschluss des Personalvertretungsorgans, einem Personalvertreter die Ausfolgung eines Schlüssels zu diesen Räumlichkeiten zu verweigern, ist gesetzwidrig.

Dass der Dienstgeber die Räumlichkeiten nicht dem Fachausschuss, sondern nur dem Fachausschuss-Vorsitzenden zur Verfügung gestellt hat, entspricht nicht dem Gesetz, sondern ist eine einseitige Bevorzugung des Vorsitzenden. Da die Last der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Vorsitzenden liegt, muss die zeitliche Inanspruchnahme der Räumlichkeiten deutlich zugunsten des Vorsitzenden ausfallen, während eine Benutzung durch die übrigen Personalvertreter (etwa für Sprechstunden) nur im geringfügigen Ausmaß erforderlich ist. Die anderen Zentralausschuss-Mitglieder von der Nutzung der Räumlichkeiten völlig auszuschließen, ist nicht gerechtfertigt.

Der Vorsitzende hat es aber nicht in der Hand, von den klaren Vorgaben des Dienstgebers, das Zimmer sei nur für den Vorsitzenden bestimmt, abzugehen, und es anderen Zentralausschuss-Mitgliedern zur Nutzung zu überlassen. Es ist aber Aufgabe des Zentralausschusses, den Dienststellenleiter auf eine gesetzeskonforme Bereitstellung der Räumlichkeiten zu drängen und erforderlichenfalls die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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