TE Pvak 2005/12/12 A32-PVAK/05

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Veröffentlicht am 12.12.2005
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Norm

PVG §29 Abs1
  1. PVG § 29 heute
  2. PVG § 29 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 29 gültig von 01.11.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PVG § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  5. PVG § 29 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  6. PVG § 29 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. PVG § 29 gültig von 01.05.1989 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1989
  8. PVG § 29 gültig von 17.07.1987 bis 30.04.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  9. PVG § 29 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit dem der Vorsitzenden des Fachausschusses vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitszimmer nicht dem Gesetz entsprochen hat. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit dem der Vorsitzenden des Fachausschusses vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitszimmer nicht dem Gesetz entsprochen hat. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Fachausschusses (FA). Er erachtetet sich in seinen Rechten als Personalvertreter verletzt, weil ein vom Landesschulrat *** (LSR) zur Verfügung gestelltes Arbeitszimmer im Gebäude des LSR nur von der Vorsitzenden des FA und ihrer Fraktion, nicht aber von den Personalvertretern anderer Fraktionen benützt werden dürfe. Einen Antrag, diesen Zustand zu beenden und das dem FA als Kollegialorgan zustehende Arbeitszimmer allen Fraktionen gemeinsam zur Verfügung zu stellen, habe der FA mit Mehrheit abgelehnt. Die Verweigerung der Benützung des Arbeitszimmers durch alle Personalvertreter sei rechtswidrig.

Die Vorsitzende des FA bestritt die gegen die Geschäftsführung des FA erhobenen Vorwürfe. Das Arbeitszimmer sei ihr vom Landesschulratsdirektor ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des FA zur Verfügung gestellt worden. Es sei ihr ausdrücklich untersagt worden, den Schlüssel zu diesem Zimmer an andere Personen weiterzugeben. Es sei auch nicht richtig, dass Personalvertreter ihrer Fraktion das Zimmer nützten. Richtig sei lediglich, dass in unrichtiger Weise auf einer ihrer Wählergruppe zuzurechnenden Homepage ein Eintrag vorhanden sei, dass Mandatare ihrer Wählergruppe an Dienstagen im FA-Zimmer bzw. unter der FA-Telefonnummer erreichbar seien. Diese Eintragung sei aber unrichtig und werde demnächst richtig gestellt werden. Der in der FA-Sitzung vom 10. Mai 2005 gestellte Antrag auf aliquote Nutzung des Zimmers durch alle Fraktionen sei nicht sachgerecht und auch nicht durchführbar. Der hohe Arbeitsaufwand der Vorsitzenden lasse eine derartige Aufteilung nicht zu. Zudem sei das Zimmer in seiner ganzen Ausstattung auf die Benützung durch nur eine Person ausgerichtet. Auch der dort befindliche PC sei durch ein nur ihr bekanntes Passwort gesichert und könne nur von ihr benützt werden. Die Beschwerdeführer könnten ihre Aufgaben auch ohne Benutzung des Arbeitszimmers ausüben. Nach dem PVG seien ihnen die dazu nötigen (auch räumlichen) Voraussetzungen an ihren Dienststellen zur Verfügung zu stellen.

Dazu wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Das in Rede stehende Arbeitszimmer wurde der Vorsitzenden des FA als solcher zur Verfügung gestellt. Der Vorsitzenden des FA sollte es damit ermöglicht werden, ihre Geschäfte im Landesschulrat ungestört zu erledigen. Die Vorsitzende benützt es für die Abwicklung ihrer mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben. Vor jeder FA-Sitzung erhalten die Mitglieder aller Fraktionen die Möglichkeit, zu bestimmten zuvor vereinbarten Zeiten im Arbeitszimmer Einsicht in die Postmappe zu nehmen. Eine darüber hinausgehende Nutzung durch FA-Mitglieder der Fraktion der Vorsitzenden oder durch sonstige Mitglieder ihrer Wählergruppe ist nicht feststellbar. Die Sitzungen des FA werden in einem anderen Raum durchgeführt.

Der Beschwerdeführer hat an seiner Schule die Möglichkeit, ungestört mit Bediensteten zu sprechen.

Als der Beschwerdeführer und die Vertreter einer weiteren Fraktion des FA den bisherigen Zustand kritisierten und die Benutzung des Arbeitszimmers durch alle Fraktionen forderten, richtete die Vorsitzende eine „Anfrage“ an den Landesschulratsdirektor, in dem sie unter Hinweis auf den Wunsch der Minderheitsfraktionen nach einem „Turnusbetrieb“ um „Klärung“ ersuchte. Der Landesschulratsdirektor beharrte jedoch auf der Nutzung des Arbeitszimmers durch die Vorsitzende, weil sie die legitimierte Kontaktperson für den LSR sei. Der LSR werde daher keine weiteren Mittel (Schlüssel, Eingangskarte, Telefon, Zimmer etc) zur Verfügung stellen.

In der Sitzung des FA vom 10. Mai 2005 stellte ein Mitglied des FA dessen ungeachtet den Antrag, das FA-Büro samt Infrastruktur solle allen Fraktionen gemeinsam zur Verfügung stehen. Dieser Antrag wurde mit Mehrheit abgelehnt.

Zur Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Sachverhalt ist zum weitaus größten Teil nicht strittig. Zu Behauptung, das Arbeitszimmer werde nicht nur von der Vorsitzenden, sondern auch von anderen Mitgliedern ihrer Wählergruppe benützt, hat der Beschwerdeführer nur auf Einträge in einer dieser Wählergruppe nahestehenden Zeitung und auf der schon oben genannten Homepage verwiesen. Die Eintragung auf der Homepage wurde von der Vorsitzenden als richtig zugestanden, jene in der genannten Zeitung wurde bestritten und vom Beschwerdeführer nicht durch Beweismittel belegt. Die Darstellung der Vorsitzenden, dass ungeachtet der von ihr als unrichtig bezeichneten Eintragung auf der Homepage das Arbeitszimmer ausschließlich von ihr benützt werde und allen anderen FA-Mitgliedern im gleichen Maß – nämlich nur zu bestimmten Zeiten zur Posteinsicht – zur Verfügung stehe, wurde nicht bestritten. Gegenteilige Beweise wurden nicht einmal angeboten.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat den festgestellten Sachverhalt wie folgt beurteilt:

Mit der Bestimmung des § 29 Abs 1 PVG, nach der den Organen der Personalvertretung erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen sind, hat sich die Kommission im hier interessierenden Zusammenhang in ihren Entscheidungen A 64-PVAK/96 und A 16-PVAK/96 (veröffentlicht in Köckeis/Panni, Bundes-Personalvertretungsgesetz, 236 z/2563 und 236 z/2437) auseinandergesetzt. Nach diesen Entscheidungen sind die Räumlichkeiten dem Personalvertretungsorgan als solchem zur Verfügung zu stellen und nicht einzelnen Personalvertretern. Die Mehrheitsfraktion kann daher die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht für sich allein beanspruchen. Ein Beschluss des Personalvertretungsorgans, mit dem einem Personalvertreter die Ausfolgung eines Schlüssels zu einem dem Organ zur Verfügung gestellten Raum verweigert wird, ist gesetzwidrig.Mit der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, PVG, nach der den Organen der Personalvertretung erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen sind, hat sich die Kommission im hier interessierenden Zusammenhang in ihren Entscheidungen A 64-PVAK/96 und A 16-PVAK/96 (veröffentlicht in Köckeis/Panni, Bundes-Personalvertretungsgesetz, 236 z/2563 und 236 z/2437) auseinandergesetzt. Nach diesen Entscheidungen sind die Räumlichkeiten dem Personalvertretungsorgan als solchem zur Verfügung zu stellen und nicht einzelnen Personalvertretern. Die Mehrheitsfraktion kann daher die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht für sich allein beanspruchen. Ein Beschluss des Personalvertretungsorgans, mit dem einem Personalvertreter die Ausfolgung eines Schlüssels zu einem dem Organ zur Verfügung gestellten Raum verweigert wird, ist gesetzwidrig.

Aus dieser Rechtsauffassung, an der die Kommission festhält, ergeben sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nachstehende Konsequenzen:

Dass der Dienstgeber das hier strittige Arbeitszimmer nicht dem FA als solchem, sondern nur der Vorsitzenden zur Verfügung gestellt und diese de facto verpflichtet hat, andere Mitglieder des FA von der Benützung des Zimmers (weitgehend) auszuschließen, entspricht nicht den aus § 29 PVG ersichtlichen Zielsetzungen des Gesetzgebers, sondern läuft auf eine einseitige Bevorzugung der Vorsitzenden des FA hinaus. Dabei verkennt die Kommission nicht die herausgehobene Stellung der Vorsitzenden, die es mit sich bringt, dass der weitaus größte Teil der Last der Geschäftsführung und der Vertretung auf ihr liegt. Eine sachgerechte Regelung der Nutzung muss daher immer deutlich zugunsten der Vorsitzenden ausfallen, während eine Benützung durch die übrigen Organmitglieder (etwa für Sprechstunden) nur in geringfügigem Ausmaß erforderlich ist. Die anderen Mitglieder von der Nutzung völlig auszuschließen, ist aber nicht gerechtfertigt und widerspricht dem Umstand, dass das Personalvertretungsorgan nicht die Vorsitzende, sondern der FA als solcher ist. All dies ändert aber nichts daran, dass es die Vorsitzende – wie sie zu Recht geltend macht - nicht in der Hand hat, aus eigenem von den insoweit klaren Vorgaben des Dienstgebers abzugehen und eigenmächtig anderen FA-Mitgliedern gegen dessen Willen die Benützung des Arbeitszimmers zu gestatten.Dass der Dienstgeber das hier strittige Arbeitszimmer nicht dem FA als solchem, sondern nur der Vorsitzenden zur Verfügung gestellt und diese de facto verpflichtet hat, andere Mitglieder des FA von der Benützung des Zimmers (weitgehend) auszuschließen, entspricht nicht den aus Paragraph 29, PVG ersichtlichen Zielsetzungen des Gesetzgebers, sondern läuft auf eine einseitige Bevorzugung der Vorsitzenden des FA hinaus. Dabei verkennt die Kommission nicht die herausgehobene Stellung der Vorsitzenden, die es mit sich bringt, dass der weitaus größte Teil der Last der Geschäftsführung und der Vertretung auf ihr liegt. Eine sachgerechte Regelung der Nutzung muss daher immer deutlich zugunsten der Vorsitzenden ausfallen, während eine Benützung durch die übrigen Organmitglieder (etwa für Sprechstunden) nur in geringfügigem Ausmaß erforderlich ist. Die anderen Mitglieder von der Nutzung völlig auszuschließen, ist aber nicht gerechtfertigt und widerspricht dem Umstand, dass das Personalvertretungsorgan nicht die Vorsitzende, sondern der FA als solcher ist. All dies ändert aber nichts daran, dass es die Vorsitzende – wie sie zu Recht geltend macht - nicht in der Hand hat, aus eigenem von den insoweit klaren Vorgaben des Dienstgebers abzugehen und eigenmächtig anderen FA-Mitgliedern gegen dessen Willen die Benützung des Arbeitszimmers zu gestatten.

Dessen ungeachtet erachten sich die Beschwerdeführer zu Recht durch die Geschäftsführung des FA als beschwert. Dass die Zurverfügungstellung entsprechender Räumlichkeiten Aufgabe des Dienststellenleiters ist, bedeutet nicht, dass sich die Mehrheitsfraktion im FA darauf beschränken kann, berechtigten Wünschen der übrigen Mitglieder des FA unter Hinweis auf die Haltung des Dienststellenleiters entgegenzutreten, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, gegenüber dem Dienststellenleiter auf eine Lösung zu drängen, die dem Konzept des § 29 PVG entspricht. Vielmehr ist es Sache des betroffenen Personalvertretungsorgans, geeignete Bemühungen gegenüber dem Dienststellenleiter zu unternehmen und erforderlichenfalls – insbesondere dann, wenn ein Mitglied des Organs dies ausdrücklich beantragt – entsprechende Beschlüsse zu fassen. Dieser Verpflichtung ist der FA hier nicht nachgekommen, der keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, eine Änderung der Situation herbeizuführen. Eine „Anfrage“ der Vorsitzenden „um Klärung“, in der vom Wunsch der Minderheitsfraktionen die Rede ist, einen „Turnusbetrieb“ vorzusehen, stellt keinen ernsthaften und nachhaltigen Versuch dar, vom Dienststellenleiter die Zustimmung zu einer – wenn auch geringfügigen – Nutzung des Arbeitszimmers auch durch andere FA-Mitglieder zu erreichen. Dementsprechend erweist sich auch der Mehrheitsbeschluss vom 10. Mai 2005 nur insoweit als gesetzeskonform, soweit er als Ablehnung einer sofortigen gemeinsamen Nutzung des Arbeitszimmers ohne Zustimmung des Dienststellenleiters zu verstehen ist. Im Übrigen hätte der FA das gerechtfertigte Anliegen der Beschwerdeführer zu seinem eigenen machen und in diesem Sinn an den Dienststellenleiter herantreten müssen. In Stattgebung der Beschwerde ist daher iSd § 41 Abs 2 PVG die Gesetzwidrigkeit der entsprechenden Geschäftsführung des FA festzustellen.Dessen ungeachtet erachten sich die Beschwerdeführer zu Recht durch die Geschäftsführung des FA als beschwert. Dass die Zurverfügungstellung entsprechender Räumlichkeiten Aufgabe des Dienststellenleiters ist, bedeutet nicht, dass sich die Mehrheitsfraktion im FA darauf beschränken kann, berechtigten Wünschen der übrigen Mitglieder des FA unter Hinweis auf die Haltung des Dienststellenleiters entgegenzutreten, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, gegenüber dem Dienststellenleiter auf eine Lösung zu drängen, die dem Konzept des Paragraph 29, PVG entspricht. Vielmehr ist es Sache des betroffenen Personalvertretungsorgans, geeignete Bemühungen gegenüber dem Dienststellenleiter zu unternehmen und erforderlichenfalls – insbesondere dann, wenn ein Mitglied des Organs dies ausdrücklich beantragt – entsprechende Beschlüsse zu fassen. Dieser Verpflichtung ist der FA hier nicht nachgekommen, der keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, eine Änderung der Situation herbeizuführen. Eine „Anfrage“ der Vorsitzenden „um Klärung“, in der vom Wunsch der Minderheitsfraktionen die Rede ist, einen „Turnusbetrieb“ vorzusehen, stellt keinen ernsthaften und nachhaltigen Versuch dar, vom Dienststellenleiter die Zustimmung zu einer – wenn auch geringfügigen – Nutzung des Arbeitszimmers auch durch andere FA-Mitglieder zu erreichen. Dementsprechend erweist sich auch der Mehrheitsbeschluss vom 10. Mai 2005 nur insoweit als gesetzeskonform, soweit er als Ablehnung einer sofortigen gemeinsamen Nutzung des Arbeitszimmers ohne Zustimmung des Dienststellenleiters zu verstehen ist. Im Übrigen hätte der FA das gerechtfertigte Anliegen der Beschwerdeführer zu seinem eigenen machen und in diesem Sinn an den Dienststellenleiter herantreten müssen. In Stattgebung der Beschwerde ist daher iSd Paragraph 41, Absatz 2, PVG die Gesetzwidrigkeit der entsprechenden Geschäftsführung des FA festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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