Norm
PVG §9Schlagworte
Vorbereitung von Sitzungen des Dienststellenausschusses, gleichmäßige Information aller Mitglieder durch den Vorsitzenden, Vertagung der Sitzung, Frist des Dienstgebers zur StellungnahmeRechtssatz
Da der Dienststellenausschuss auf die Aktivitäten des Dienstgebers in kurzer Frist reagieren muss, steht den Mitgliedern nur wenig Zeit zur Verfügung, sich auf Sitzungen vorzubereiten und den Sachverhalt so zu erheben, dass verantwortungsbewusst Beschlüsse gefasst werden können. Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses hat die Sitzungen vorzubereiten und die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Dienststellenleiter beizuschaffen. Eine umfassende Informationspflicht der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch den Vorsitzenden ist nicht vorgesehen. Es steht aber keinem Mitglied ein Informationsvorsprung zu. Ein solcher ist beim Vorsitzenden unvermeidbar, er darf aber die Dienststellenausschuss-Mitglieder von den ihm zukommenden Informationen nicht vorläufig oder gänzlich ausschalten. Es müssen nicht alle Einlaufstücke samt Unterlagen den Mitgliedern vor der Sitzung übermittelt werden. Von Mitgliedern gewünschte wichtige Informationen darf der Vorsitzende jedoch nicht verweigern. Die Mehrheit im Dienststellenausschuss darf nicht in einer Weise eingesetzt werden, dass die von Dienststellenausschuss-Mitgliedern geforderten und für die Beschlussfassung notwendigen Erhebungen abgelehnt werden. Der Dienststellenausschuss darf vom Dienstgeber knapp gesetzte Fristen zur Stellungnahme nicht hinnehmen, wenn innerhalb der Frist keine ordnungsgemäße Beschlussfassung erfolgen kann. Verlangen Dienststellenausschuss-Mitglieder die Verlegung der Sitzung Dienststellenausschusses, weil in der kurzen Frist keine ordnungsgemäße Vorbereitung möglich ist, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu vertagen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008