Norm
PVG §9Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A. und des B. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der in der Sitzung vom 23. November 2005 erfolgten Behandlung des Dienstgebervorschlags betreffend die Besetzung zahlreichender Planstellen gesetzwidrig war. Die in der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 23. November 2005 gefassten Beschlüsse, denen Änderungen des Dienstgebervorschlags zugrunde lagen, werden aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der in der Sitzung vom 23. November 2005 erfolgten Behandlung des Dienstgebervorschlags betreffend die Besetzung zahlreichender Planstellen gesetzwidrig war. Die in der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 23. November 2005 gefassten Beschlüsse, denen Änderungen des Dienstgebervorschlags zugrunde lagen, werden aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Im Zuge der Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie und der dabei stattfindenden Neuorganisation der betroffenen Behörden waren im Bereich der Bundespolizeidirektion *** zahlreiche Planstellen zu besetzen. Auf der Grundlage der Ergebnisse einer Interessentensuche erstattete der Behördenleiter am 11. November 2005 einen Besetzungsvorschlag, der dem Bundesministerium für Inneres (BMI) übermittelt wurde. Über Weisung des BMI wurde der Behördenvorschlag abgeändert und dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (DA) am 18. November 2005 zur Stellungnahme bis 23. November 2005 übermittelt. In einer am 23. November 2005 durchgeführten Sitzung beschloss daraufhin der DA mit Mehrheit, dem abgeänderten Behördenvorschlag zuzustimmen. Die beiden Beschwerdeführer sind Mitglieder des DA und gehören der Minderheitsfraktion an. Sie erachten sich durch die dem DA zuzurechnende Geschäftsführung des Vorsitzenden als beschwert, weil sie von diesem nicht rechtzeitig über den Inhalt des geänderten Dienstgebervorschlages informiert worden seien. Sie hätten vor der Sitzung zwar von der Existenz eines geänderten Dienstgebervorschlages und auch – wenn auch nur mündlich – von einigen Änderungen erfahren; den gesamten Dienstgebervorschlag hätten sie vom Vorsitzenden jedoch erst eine Stunde vor Sitzungsbeginn erhalten, sodass es ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, sich durch Einsicht in die Bewerbungsunterlagen, durch die Durchführung von Laufbahnvergleichen und durch Gespräche mit einzelnen Bewerbern auf die Sitzung vorzubereiten.
Der Vorsitzende des DA hielt dem entgegen, dass sich der ihm sehr knapp vor der Sitzung übermittelte Vorschlag des Dienstgebers vom ersten Dienstgebervorschlag nur unwesentlich unterschieden habe. Die betroffenen Bediensteten hätten jedoch vom Behördenleiter von den Änderungen erfahren und seien daher auch der Fraktion der Beschwerdeführer bekannt gewesen, die auch entsprechende Medienberichte initiiert habe. Der Vorsitzende habe auch eine Sitzungsunterbrechung angeboten; für eine Verlegung der Sitzung habe der knappe Termin keinen Spielraum gelassen.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens werden dazu über den oben wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Vorsitzende berief die Sitzung des DA am 21. November 2005 für den 23. November 2005 ein. Zu diesem Zeitpunkt verfügten die Beschwerdeführer nur über den ursprünglichen Dienstgebervorschlag. In der Ladung zur Sitzung war ein Hinweis auf den geänderten Dienstgebervorschlag enthalten, dem jedoch keine Details zu entnehmen war. Der Beschwerdeführer A. versuchte am 21. November 2005 den Vorsitzenden telefonisch zu erreichen, um Einsicht in den geänderten Dienstgebervorschlag nehmen zu können. Eine Mitarbeiterin des Vorsitzenden teilte A. mit, dass der Vorsitzende in Wien sei und sie mit ihm Kontakt aufnehmen werde. In weiterer Folge rief sie A. zurück und erklärte ihm, der Vorsitzende habe ihr gesagt, er habe den geänderten Dienstgebervorschlag in seinem Koffer; die Beschwerdeführer werden ihn rechtzeitig erhalten. In der Sitzung vom 23. November 2005 beantragte der Beschwerdeführer B. die Verlegung der Sitzung um 48 Stunden, weil ihm keine Unterlagen vorgelegen seien. Der Vorsitzende stellte dazu fest, dass die Minderheitsfraktion durch mündliche Erklärung des Behördenleiters über die Änderungen ohnedies informiert sei und dass kein gesetzlicher Anspruch auf Vorabinformation bestehe. Er bot lediglich die Möglichkeit einer Sitzungsunterbrechung für etwaige Fraktionsberatungen an. Der Antrag auf Verlegung der Sitzung wurde daraufhin mit Mehrheit abgewiesen.
Zur Beweiswürdigung:
Soweit sich die Feststellungen nicht auf das Sitzungsprotokoll und die vorgelegten Urkunden stützen, folgt die Kommission den unbedenklichen Aussagen des Beschwerdeführers A.; gegenteilige Beweisergebnisse liegen nicht vor. Die Aussage des Vorsitzenden, er hätte A. den geänderten Vorschlag per e-mail zugesendet, wenn A. ihn angerufen hätte, steht zur Darstellung A. über das mit der Mitarbeiterin des Vorsitzenden geführte Gespräch nicht in Widerspruch.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Die Verpflichtung der Personalvertretungsorgane, auf Aktivitäten des Dienstgebers innerhalb kurzer Frist zu reagieren, lässt den Personalvertretern nur wenig Zeit, sich auf Sitzungen vorzubereiten und den Sachverhalt so zu erheben, dass verantwortungsbewusste Beschlüsse gefasst werden können. Dennoch fehlt eine gesetzliche Regelung darüber, wie die Personalvertreter den notwendigen Informationsstand vor der Sitzung erhalten sollen. Nur § 22 Abs 2 PVG trägt es dem Vorsitzenden auf, die Sitzungen vorzubereiten, weshalb er etwa verpflichtet ist, die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Dienststellenleiter beizuschaffen. Auch in der PV-GO ist eine umfassende Informationspflicht der Ausschussmitglieder nicht ausdrücklich normiert. Dennoch hat die Kommission ausgesprochen, dass keinem Mitglied eines Personalvertretungsorgans ein Informationsvorsprung zusteht. Ein solcher ist zunächst – unvermeidbar – beim Vorsitzenden gegeben, der ja die Anlaufperson für die dem DA zukommenden Informationen ist. Der Vorsitzende ist aber nicht berechtigt, diesen Informationsvorsprung zu behalten und ein Mitglied des Ausschusses von einer dem Organ zugekommenen Information vorläufig oder gänzlich auszuschalten. Mag es auch zulässig sein, nicht alle Einlaufstücke samt allen Unterlagen vor einer Sitzung allen Ausschussmitgliedern mitzuteilen; von den Ausschussmitgliedern gewünschte wichtige Informationen darf er ihnen jedenfalls nicht verweigern. Die Mehrheit in einem Ausschuss darf nicht in einer Weise eingesetzt werden, durch die sie die für eine verantwortungsbewusste Beschlussfassung erforderlichen und von Ausschussmitgliedern geforderten Erhebungen unmöglich macht oder abwürgt; mit einem solchen Vorgehen würden die Grundregeln einer ordnungsgemäßen und fairen Geschäftsführung in einem Personalvertretungsorgan verletzt (Schragel, PVG, § 22 Rz 8). Im hier zu beurteilenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich angesichts der großen Zahl und der Bedeutung der zu besetzenden Planstellen um eine Angelegenheit von besonderer Wichtigkeit handelte. Dazu kommt, dass der von der Behörde vorgelegte Vorschlag über Weisung der Zentralstelle abgeändert wurde, sodass ein besonderes Interesse der Ausschussmitglieder gegeben sein musste, über die Details des geänderten Vorschlags Bescheid zu wissen und diesen Details durch entsprechende Erhebungen und Gespräche Rechnung zu tragen. Es spricht daher vieles dafür, hier von vornherein eine Verpflichtung des Vorsitzenden zu bejahen, den geänderten Vorschlag den Ausschussmitgliedern schon mit der Einladung zur Sitzung, aber jedenfalls rechtzeitig vor dieser, zu übermitteln. Keinesfalls vertretbar ist aber die Vorgangsweise des Vorsitzenden, den Vorschlag mit nach Wien zu nehmen und dadurch die rechtzeitige Information der Ausschussmitglieder unmöglich zu machen. Der dagegen erhobene Einwand des Vorsitzenden, er hätte über telefonische Anforderung den Vorschlag per e-mail übermittelt, versagt, weil A. die ihm von der Mitarbeiterin mitgeteilte Äußerung des Vorsitzenden als klare Absage seines Wunsches nach sofortiger Information werten musste. Auch der durch die knappe Frist gegebene Zeitdruck vermag das Verhalten des Vorsitzenden nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass dessen ungeachtet die rechtzeitige Information der Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, hätte der DA eine derart knappe Frist, wie sie der Dienstgeber hier gesetzt hat, nicht hinnehmen dürfen, wenn er nicht in der Lage ist, innerhalb dieser Frist zu einer ordnungsgemäß zustande gekommenen Entscheidung zu gelangen. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis auf mündliche Informationen des Dienstgebers an die Bediensteten, weil diese die Kenntnis des vollständigen Vorschlags nicht ersetzen können.Die Verpflichtung der Personalvertretungsorgane, auf Aktivitäten des Dienstgebers innerhalb kurzer Frist zu reagieren, lässt den Personalvertretern nur wenig Zeit, sich auf Sitzungen vorzubereiten und den Sachverhalt so zu erheben, dass verantwortungsbewusste Beschlüsse gefasst werden können. Dennoch fehlt eine gesetzliche Regelung darüber, wie die Personalvertreter den notwendigen Informationsstand vor der Sitzung erhalten sollen. Nur Paragraph 22, Absatz 2, PVG trägt es dem Vorsitzenden auf, die Sitzungen vorzubereiten, weshalb er etwa verpflichtet ist, die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Dienststellenleiter beizuschaffen. Auch in der PV-GO ist eine umfassende Informationspflicht der Ausschussmitglieder nicht ausdrücklich normiert. Dennoch hat die Kommission ausgesprochen, dass keinem Mitglied eines Personalvertretungsorgans ein Informationsvorsprung zusteht. Ein solcher ist zunächst – unvermeidbar – beim Vorsitzenden gegeben, der ja die Anlaufperson für die dem DA zukommenden Informationen ist. Der Vorsitzende ist aber nicht berechtigt, diesen Informationsvorsprung zu behalten und ein Mitglied des Ausschusses von einer dem Organ zugekommenen Information vorläufig oder gänzlich auszuschalten. Mag es auch zulässig sein, nicht alle Einlaufstücke samt allen Unterlagen vor einer Sitzung allen Ausschussmitgliedern mitzuteilen; von den Ausschussmitgliedern gewünschte wichtige Informationen darf er ihnen jedenfalls nicht verweigern. Die Mehrheit in einem Ausschuss darf nicht in einer Weise eingesetzt werden, durch die sie die für eine verantwortungsbewusste Beschlussfassung erforderlichen und von Ausschussmitgliedern geforderten Erhebungen unmöglich macht oder abwürgt; mit einem solchen Vorgehen würden die Grundregeln einer ordnungsgemäßen und fairen Geschäftsführung in einem Personalvertretungsorgan verletzt (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 8). Im hier zu beurteilenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich angesichts der großen Zahl und der Bedeutung der zu besetzenden Planstellen um eine Angelegenheit von besonderer Wichtigkeit handelte. Dazu kommt, dass der von der Behörde vorgelegte Vorschlag über Weisung der Zentralstelle abgeändert wurde, sodass ein besonderes Interesse der Ausschussmitglieder gegeben sein musste, über die Details des geänderten Vorschlags Bescheid zu wissen und diesen Details durch entsprechende Erhebungen und Gespräche Rechnung zu tragen. Es spricht daher vieles dafür, hier von vornherein eine Verpflichtung des Vorsitzenden zu bejahen, den geänderten Vorschlag den Ausschussmitgliedern schon mit der Einladung zur Sitzung, aber jedenfalls rechtzeitig vor dieser, zu übermitteln. Keinesfalls vertretbar ist aber die Vorgangsweise des Vorsitzenden, den Vorschlag mit nach Wien zu nehmen und dadurch die rechtzeitige Information der Ausschussmitglieder unmöglich zu machen. Der dagegen erhobene Einwand des Vorsitzenden, er hätte über telefonische Anforderung den Vorschlag per e-mail übermittelt, versagt, weil A. die ihm von der Mitarbeiterin mitgeteilte Äußerung des Vorsitzenden als klare Absage seines Wunsches nach sofortiger Information werten musste. Auch der durch die knappe Frist gegebene Zeitdruck vermag das Verhalten des Vorsitzenden nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass dessen ungeachtet die rechtzeitige Information der Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, hätte der DA eine derart knappe Frist, wie sie der Dienstgeber hier gesetzt hat, nicht hinnehmen dürfen, wenn er nicht in der Lage ist, innerhalb dieser Frist zu einer ordnungsgemäß zustande gekommenen Entscheidung zu gelangen. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis auf mündliche Informationen des Dienstgebers an die Bediensteten, weil diese die Kenntnis des vollständigen Vorschlags nicht ersetzen können.
Zu all dem kommt aber noch die Vorgangsweise des Vorsitzenden in der Sitzung selbst: Spätestens mit dem Antrag auf Verlegung der Sitzung musste ihm klar sein, dass sich die Beschwerdeführer mangels ausreichender Vorbereitungsmöglichkeit zu einer Entscheidung nicht in der Lage sahen. Daher hätte – weil ja aus den dargelegten Gründen tatsächlich keine ordnungsgemäße Vorbereitung möglich war – die Sitzung vertagt werden müssen. Der vom Dienstgeber geschaffene Zeitdruck ändert daran nichts; wie schon ausgeführt, hätte der DA diesen Zeitdruck nicht akzeptieren müssen. Auch das Anbot, die Sitzung für Fraktionsbesprechungen zu unterbrechen, stellte keine taugliche Abhilfe dar, weil eine Fraktionsbesprechung die ordnungsgemäße Informationsbeschaffung, zu der nicht zuletzt auch das Gespräch mit den betroffenen Bediensteten zählt, nicht ersetzen kann.
Alles in Allem erweist sich die dem DA zuzurechnende Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Behandlung des Dienstgebervorschlages daher als gesetzwidrig.
In Stattgebung der Beschwerde ist dies iSd § 41 Abs 2 PVG festzustellen. Die in der Sitzung vom 23. November 2005 gefassten Beschlüsse, denen Änderungen des Dienstgebervorschlags zugrunde lagen, müssen daher – da in dieser Sitzung keine Beschlussfassung hätte erfolgen dürfen – aufgehoben werden.In Stattgebung der Beschwerde ist dies iSd Paragraph 41, Absatz 2, PVG festzustellen. Die in der Sitzung vom 23. November 2005 gefassten Beschlüsse, denen Änderungen des Dienstgebervorschlags zugrunde lagen, müssen daher – da in dieser Sitzung keine Beschlussfassung hätte erfolgen dürfen – aufgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2009