Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen, Laufbahnvergleich der Bewerber, sachliche Prüfung aller BewerbungenRechtssatz
Bei der Mitwirkung von Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz dem Dienststellenausschuss einen weiten Spielraum ein, da er bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihm zu vertretenden Bediensteten diene, zu verschiedenen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme des Dienststellenausschusses ist daher nur dann gesetzwidrig, wenn sie den von ihm zu wahrenden Grundsätzen widerspricht oder jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt. Bringt der Laufbahnvergleich bei zwei Bewerbern für keinen nennenswerte Vorteile, so ist zu berücksichtigen, dass ein Bewerber – im Gegensatz zum anderen – bereits zehn Jahre im betroffenen Sachgebiet arbeitet und zuletzt mit dem nunmehr zu besetzenden Arbeitsplatz vorläufig betraut war.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008