TE Pvak 2006/3/27 A41-PVAK/05

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Veröffentlicht am 27.03.2006
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Norm

PVG §9
PVG §10
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der vom Beschwerdeführer angestrebten Planstelle im Verkehrsamt (Bewertung A 3/3) gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der vom Beschwerdeführer angestrebten Planstelle im Verkehrsamt (Bewertung A 3/3) gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Im Zuge der Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie und der dabei stattfindenden Neuorganisation der betroffenen Behörden bewarb sich der Beschwerdeführer, der seit 21 Jahren im Verkehrsamt tätig ist, um eine Planstelle im Verkehrsamt. Nach seinem Vorbringen entsprach der zu besetzende Arbeitsplatz seiner bisherigen Tätigkeit; er wurde aber im Zuge der Organisationsreform von A 3/2 auf A 3/3 aufgewertet. Trotz zunächst gegenteiliger Überlegungen der BPD *** wurde vom Dienstgeber auf Grund Anordnung der Zentralstelle vorgeschlagen, den Arbeitsplatz nicht mit dem Beschwerdeführer, sondern mit einer jüngeren Kollegin zu besetzen.

Der Dienststellenausschuss (DA) stimmte dem Dienstgebervorschlag in seiner Sitzung vom 23. November 2005 zu. Zur Begründung wurde dabei primär auf die qualifizierte Ausbildung der Mitbewerberin hingewiesen. Dem Beschwerdeführer sei die notwendige Qualifikation zwar nicht abzusprechen; er habe aber in der Vergangenheit eine Unzahl illegaler EKIS-Abfragen (ua betreffend Bedienstete des Hauses) durchgeführt. Wenngleich diese Verfehlungen bereits disziplinär geahndet worden seien, sei seine weitere Verwendung an diesem Arbeitsplatz unzumutbar. Es stehe für ihn jedoch ein seiner bisherigen Bewertung gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Vorgangsweise des DA beschwert. Er habe die Tätigkeit, die dem betroffenen Arbeitsplatz zugrunde liege, 21 Jahre ausgeübt, sei der dienstälteste Bewerber gewesen und besser für den Arbeitsplatz qualifiziert als die junge Mitbewerberin, die nur kurze Zeit im Verkehrsamt (und auch dort nicht im betroffenen Arbeitsbereich) tätig gewesen sei. Die Entscheidung des DA sei daher unsachlich und maßgeblich auf das Verhalten des Vorsitzenden des DA A. zurückzuführen, mit dem der Beschwerdeführer schon anlässlich eines früheren Besetzungsverfahrens eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe. A. hätte daher wegen Befangenheit nicht am Beschluss des DA mitwirken dürfen. Dass der BW in den Jahren 2001 und 2001 eine gewisse Anzahl illegaler EKIS-Abfragen – auch betreffend Bedienstete des Hauses – durchgeführt habe, sei richtig. Diese Verfehlung sei 2003 mit einer schon verbüßten Disziplinarstrafe geahndet worden und dürfe daher gemäß § 121 BDG nicht mehr gegen ihn verwendet werden. Im Laufe des Verfahrens brachte der Vorsitzende des DA vor, dass für die Entscheidung des DA neben den primär maßgebenden EKIS-Abfragen auch eine vom Beschwerdeführer in eigener Sache durchgeführte Kennzeichenmanipulation mitentscheidend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ein offenbar zurückgegebenes Autokennzeichen an seinem Fahrzeug montiert, ohne darüber einen Akt oder einen Vermerk im EKIS angelegt zu haben. Erst als die Sache aufgeflogen sei, habe er sie über eine entsprechende Anordnung in Ordnung gebracht.Der Dienststellenausschuss (DA) stimmte dem Dienstgebervorschlag in seiner Sitzung vom 23. November 2005 zu. Zur Begründung wurde dabei primär auf die qualifizierte Ausbildung der Mitbewerberin hingewiesen. Dem Beschwerdeführer sei die notwendige Qualifikation zwar nicht abzusprechen; er habe aber in der Vergangenheit eine Unzahl illegaler EKIS-Abfragen (ua betreffend Bedienstete des Hauses) durchgeführt. Wenngleich diese Verfehlungen bereits disziplinär geahndet worden seien, sei seine weitere Verwendung an diesem Arbeitsplatz unzumutbar. Es stehe für ihn jedoch ein seiner bisherigen Bewertung gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Vorgangsweise des DA beschwert. Er habe die Tätigkeit, die dem betroffenen Arbeitsplatz zugrunde liege, 21 Jahre ausgeübt, sei der dienstälteste Bewerber gewesen und besser für den Arbeitsplatz qualifiziert als die junge Mitbewerberin, die nur kurze Zeit im Verkehrsamt (und auch dort nicht im betroffenen Arbeitsbereich) tätig gewesen sei. Die Entscheidung des DA sei daher unsachlich und maßgeblich auf das Verhalten des Vorsitzenden des DA A. zurückzuführen, mit dem der Beschwerdeführer schon anlässlich eines früheren Besetzungsverfahrens eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe. A. hätte daher wegen Befangenheit nicht am Beschluss des DA mitwirken dürfen. Dass der BW in den Jahren 2001 und 2001 eine gewisse Anzahl illegaler EKIS-Abfragen – auch betreffend Bedienstete des Hauses – durchgeführt habe, sei richtig. Diese Verfehlung sei 2003 mit einer schon verbüßten Disziplinarstrafe geahndet worden und dürfe daher gemäß Paragraph 121, BDG nicht mehr gegen ihn verwendet werden. Im Laufe des Verfahrens brachte der Vorsitzende des DA vor, dass für die Entscheidung des DA neben den primär maßgebenden EKIS-Abfragen auch eine vom Beschwerdeführer in eigener Sache durchgeführte Kennzeichenmanipulation mitentscheidend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ein offenbar zurückgegebenes Autokennzeichen an seinem Fahrzeug montiert, ohne darüber einen Akt oder einen Vermerk im EKIS angelegt zu haben. Erst als die Sache aufgeflogen sei, habe er sie über eine entsprechende Anordnung in Ordnung gebracht.

Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er habe sich im Zuge eines Fahrzeugwechsels „ein schönes Kennzeichen“ zukommen lassen.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall hat der DA den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Dass die von ihm unterstützte Mitarbeiterin nicht für den Arbeitsplatz qualifiziert wäre, ist nicht hervorgekommen; dass sie jünger ist, als der Beschwerdeführer, vermag diese Annahme ebenso wenig zu rechtfertigen, wie der Umstand, dass sie weniger lang im Verkehrsamt (und auch dort in einem anderen Arbeitsbereich) gearbeitet hat. Dass auch der Beschwerdeführer fachlich für den Arbeitsplatz qualifiziert ist, hat der DA in der Begründung seines Beschlusses ausdrücklich festgehalten. Dass er dennoch die Mitbewerberin unterstützte, lag primär an den vom Beschwerdeführer durchgeführten illegalen EKIS-Abfragen, die auch Bedienstete des Hauses betroffen hatten. Dass diese Abfragen, weil sie disziplinär geahndet wurden, nicht im Versetzungsverfahren berücksichtigt werden dürfen, trifft nicht zu. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung des § 121 BDG besagt – soweit hier von Interesse – nur, dass eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen darf. Dadurch wird aber die Befugnis der Dienstbehörde, Versetzungen zu verfügen, nicht berührt. Denn bei Versetzungen geht es nicht um Nachteile oder Vorteile für den einzelnen Beamten, sondern primär um die Interessen des Dienstes. Der Dienstbehörde (und damit auch dem DA) ist es daher nicht verwehrt, aus einem Verhalten des Beamten, ob es nun zu einer Disziplinarstrafe geführt hat oder nicht, Rückschlüsse auf seine Eignung für die angestrebte Verwendung zu ziehen (VwGH, 27.10.1986, Zl. 85/12/0148; VwGH, 9.2.1981, Zl. 2871/79; je zu vergleichbaren Vorgängerbestimmungen). Dass der DA das disziplinär geahndete Fehlverhalten des Beschwerdeführers und auch die diesem angelasteten Kennzeichenmanipulation zum Anlass nahm, die Verlässlichkeit und die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers – und damit seine Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz – in Frage zu stellen, ist nicht unsachlich. Ebenso wenig ist es unsachlich, daraus den Schluss zu ziehen, dass es gerechtfertigt erscheint, einer ebenfalls geeigneten, aber an Alter und Erfahrung jüngeren Mitbewerberin den Vorrang zu geben. Damit hat aber die Entscheidung des DA die diesem bei seiner Entscheidung offenstehende Bandbreite nicht überschritten. Dafür, dass der Vorsitzende befangen gewesen sei bzw. sich bei der Entscheidung von unsachlichen Motiven habe leiten lassen, wurde kein Nachweis erbracht. Der bloße Hinweis auf eine verbale Auseinandersetzung aus Anlass eines zurückliegenden Besetzungsverfahrens reicht dazu nicht aus. Der Beschluss des DA ist daher nicht gesetzwidrig.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall hat der DA den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Dass die von ihm unterstützte Mitarbeiterin nicht für den Arbeitsplatz qualifiziert wäre, ist nicht hervorgekommen; dass sie jünger ist, als der Beschwerdeführer, vermag diese Annahme ebenso wenig zu rechtfertigen, wie der Umstand, dass sie weniger lang im Verkehrsamt (und auch dort in einem anderen Arbeitsbereich) gearbeitet hat. Dass auch der Beschwerdeführer fachlich für den Arbeitsplatz qualifiziert ist, hat der DA in der Begründung seines Beschlusses ausdrücklich festgehalten. Dass er dennoch die Mitbewerberin unterstützte, lag primär an den vom Beschwerdeführer durchgeführten illegalen EKIS-Abfragen, die auch Bedienstete des Hauses betroffen hatten. Dass diese Abfragen, weil sie disziplinär geahndet wurden, nicht im Versetzungsverfahren berücksichtigt werden dürfen, trifft nicht zu. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 121, BDG besagt – soweit hier von Interesse – nur, dass eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen darf. Dadurch wird aber die Befugnis der Dienstbehörde, Versetzungen zu verfügen, nicht berührt. Denn bei Versetzungen geht es nicht um Nachteile oder Vorteile für den einzelnen Beamten, sondern primär um die Interessen des Dienstes. Der Dienstbehörde (und damit auch dem DA) ist es daher nicht verwehrt, aus einem Verhalten des Beamten, ob es nun zu einer Disziplinarstrafe geführt hat oder nicht, Rückschlüsse auf seine Eignung für die angestrebte Verwendung zu ziehen (VwGH, 27.10.1986, Zl. 85/12/0148; VwGH, 9.2.1981, Zl. 2871/79; je zu vergleichbaren Vorgängerbestimmungen). Dass der DA das disziplinär geahndete Fehlverhalten des Beschwerdeführers und auch die diesem angelasteten Kennzeichenmanipulation zum Anlass nahm, die Verlässlichkeit und die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers – und damit seine Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz – in Frage zu stellen, ist nicht unsachlich. Ebenso wenig ist es unsachlich, daraus den Schluss zu ziehen, dass es gerechtfertigt erscheint, einer ebenfalls geeigneten, aber an Alter und Erfahrung jüngeren Mitbewerberin den Vorrang zu geben. Damit hat aber die Entscheidung des DA die diesem bei seiner Entscheidung offenstehende Bandbreite nicht überschritten. Dafür, dass der Vorsitzende befangen gewesen sei bzw. sich bei der Entscheidung von unsachlichen Motiven habe leiten lassen, wurde kein Nachweis erbracht. Der bloße Hinweis auf eine verbale Auseinandersetzung aus Anlass eines zurückliegenden Besetzungsverfahrens reicht dazu nicht aus. Der Beschluss des DA ist daher nicht gesetzwidrig.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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