Norm
PVG §9Schlagworte
Verhalten einzelner Personalvertreter, EinzelvertretungRechtssatz
Personalvertretungs-Organe sind – abgesehen von den Vertrauenspersonen - Kollegialorgane. Nur das Verhalten der Kollegialorgane und das Verhalten einzelner Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (z.B. Vorsitzender, Schriftführer) oder kraft Beschlusses einzelne Aufgaben übertragen wurden und somit deren Verhalten dem Kollegialorgan zuzurechnen ist, obliegt der PVAK-Aufsicht und nicht das (nicht dem Kollegialorgan zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitglieder des Personalvertretungs-Organs. Ein körperliches Bedrängen durch den Dienststellenausschuss-Vorsitzenden ist nicht dem Dienststellenausschuss zuzurechnen. Der Dienststellenausschuss ist nicht zuständig, Vorwürfe gegen verschiedene Personen (Vorgesetzte, andere Bedienstete) zu untersuchen, um so einem Bediensteten die Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese Personen zu erleichtern oder zu ermöglichen. Bei einem zwischen mehreren Bediensteten bestehenden Konflikt ist die Personalvertretung nicht zu einer Einzelvertretung berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008