TE Pvak 2006/4/20 A33-PVAK/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2006
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Norm

PVG §9
PVG §10
PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVG §22 Abs4
PVG §22 Abs5
PVG §22 Abs6
PVG §22 Abs8
PV-GO §14
PV-GO §15
PV-GO §17
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 22 heute
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  1. PVG § 22 heute
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  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
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  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin in W., gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Die Beschwerde wird – soweit sie geltend macht, der damalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses habe den Beschwerdeführer am 7. Mai 2002 körperlich bedrängt – zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die den Gegenstand der Beschwerde bildende Geschäftsführung des Dienststellenausschusses nicht gesetzwidrig war.Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die den Gegenstand der Beschwerde bildende Geschäftsführung des Dienststellenausschusses nicht gesetzwidrig war.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer ist Lehrer mit schulfester Stelle am Bundesgymnasium ***. Am 7. Juli 2004 überreichte er dem damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (in der Folge: DA) ein mit 5. April 2004 datiertes Schreiben, in dem er den DA ersuchte, ihn „gemäß dem PVG zu unterstützen“ und eine Reihe von Ersuchen und Fragen stellte. Hintergrund dieses Schreibens war der Wiederantritt des Dienstes des Beschwerdeführers nach seiner Suspendierung, die im Zuge eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen wurde, das mit dem Freispruch des Beschwerdeführers endete. In einer am 7. Oktober 2004 bei der Kommission eingelangten und unter A 27-PVAK/2004 protokollierten Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer dadurch als beschwert, dass der DA sein Schreiben nicht beantwortet habe. Mit Bescheid vom 4. April 2005 gab die Kommission dieser Beschwerde statt und stellte fest, dass die Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit dem genannten Schreiben des Beschwerdeführers gesetzwidrig gewesen sei. Das Schreiben, das vom DA tatsächlich nicht (rechtzeitig) beantwortet worden sei, enthalte - wie immer man seinen Inhalt rechtlich qualifiziere – jedenfalls auch ein Ersuchen um Vertretung durch den DA und eine unmissverständlich an den DA gerichtete Anfrage im Zusammenhang mit der Dienststellenversammlung vom 27. November 2004. Zumindest der zuletzt genannte Punkt des Schreibens betreffe Angelegenheiten des DA. Ob das im Schreiben des Beschwerdeführers ausgesprochene Vertretungsersuchen an den DA dessen Vertretungspflicht begründet habe, könne angesichts des aus den vorgelegten Unterlagen nur bruchstückhaft ersichtlichen Sachverhalts nicht beurteilt werden. Selbst wenn diese Frage zu verneinen ist, ändere dies aber nichts daran, dass der DA ein Vertretungsersuchen, dem zu folgen er sich nicht in der Lage sieht, in angemessener Frist formell abzulehnen und den Bediensteten hievon zu verständigen habe. Dieser Verpflichtung sei der DA nicht nachgekommen.

In seiner nunmehrigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor:

Er sei seit dem Beginn seiner Tätigkeit am ***gymnasium im Herbst 2001 persönlich und ideologisch motivierten Angriffen und Verleumdungen einiger Vertreter der *** Schulbehörde – insbesondere der Schuldirektorin – ausgesetzt gewesen, die eine Medienkampagne und seine Suspendierung für ein Jahr nach sich gezogen hätten. Schließlich hätten sich jedoch alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen, sodass das Disziplinarverfahren eingestellt und er vollkommen rehabilitiert worden sei.

Das Justizministerium, an das er sich wegen des Verhaltens der Direktorin und der zuständigen Organe des Landesschulrates gewendet habe, habe ihn auf das Zivilrecht bzw. auf das Disziplinarrecht für Beamte hingewiesen, wo er seine Ansprüche geltend machen könne. Um seine Ansprüche geltend machen zu können, habe er sich in seinem Schreiben vom 5. Juli 2004 an den Dienststellenausschuss gewendet und diesen um Unterstützung bei der Aufklärung diverser Vorfälle an der Schule im Herbst 2001 und beim für den folgenden Herbst geplanten Wiederantritt des Schuldienstes gebeten. Im Übrigen habe sich der DA zum Teil auch selbst – in der Person des damaligen Vorsitzenden – an der Kampagne gegen den Beschwerdeführer beteiligt. Im Übrigen gliedert der Beschwerdeführer sein Vorbringen in zwei Abschnitte, die einerseits sein Schreiben vom April 2004 (I.) und andererseits einen Vorfall mit dem damaligen Vorsitzenden des DA (II.) betreffen.Das Justizministerium, an das er sich wegen des Verhaltens der Direktorin und der zuständigen Organe des Landesschulrates gewendet habe, habe ihn auf das Zivilrecht bzw. auf das Disziplinarrecht für Beamte hingewiesen, wo er seine Ansprüche geltend machen könne. Um seine Ansprüche geltend machen zu können, habe er sich in seinem Schreiben vom 5. Juli 2004 an den Dienststellenausschuss gewendet und diesen um Unterstützung bei der Aufklärung diverser Vorfälle an der Schule im Herbst 2001 und beim für den folgenden Herbst geplanten Wiederantritt des Schuldienstes gebeten. Im Übrigen habe sich der DA zum Teil auch selbst – in der Person des damaligen Vorsitzenden – an der Kampagne gegen den Beschwerdeführer beteiligt. Im Übrigen gliedert der Beschwerdeführer sein Vorbringen in zwei Abschnitte, die einerseits sein Schreiben vom April 2004 (römisch eins.) und andererseits einen Vorfall mit dem damaligen Vorsitzenden des DA (römisch zwei.) betreffen.

Zu I.:Zu römisch eins.:

Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben dem DA Fragen zu sechs Themenbereichen gestellt:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Direktorin habe in einem Schreiben vom 4. Juli 2001 an den Landesschulrat den Ruf des Beschwerdeführers erheblich geschädigt. Der Beschwerdeführer habe an den DA die Frage gerichtet, was unter der dem Schreiben angefügten Schlussformel „Für die Schulgemeinschaft am ***gymnasium“ zu verstehen sei, zumal diese Formel impliziere, dass der Lehrkörper (oder Teile davon) in die Abfassung des Schreibens involviert gewesen seien.
  2. 2.Ziffer 2
    Der Beschwerdeführer habe den DA gefragt, welche disziplinären Maßnahmen gegen jene Schüler und Eltern gesetzt worden seien, die entgegen den Bestimmungen des Schulrechts den Unterricht des Beschwerdeführers ab dem 7. November 2001 bestreikt hätten.
  3. 3.Ziffer 3
    Unter Hinweis auf zahlreiche als „Protokolle“ bezeichnete und gegen ihn verwendete Schriftstücke betreffend „Elternabende“ bzw. „Elterntreffen“ habe der Beschwerdeführer gefragt, warum er – im Gegensatz zu anderen Lehren - zu keinem Elternabend eine Einladung erhalten habe, obwohl diese Elternabende teilweise die Klasse seines Sohnes betroffen hätten. Ferner habe er gefragt, ob diese Papiere von den Eltern, der Anstalt oder einer anderen Behörde gefälscht worden seien.
  4. 4.Ziffer 4
    Dieser Themenbereich, der die Dienststellenversammlung vom 27. November 2001 betroffen habe, sei bereits im Vorverfahren von der Kommission im Sinne des Beschwerdeführers erledigt worden.
  5. 5.Ziffer 5
    Nach dem Protokoll der Jahreshauptversammlung des Elternvereins vom 15. Mai 2002 habe der damalige Vorsitzende des DA über den Beschwerdeführer äußerst negativ berichtet und dabei Verstöße gegen das StGB, das PVG und das BDG (Verletzung der Amtsverschwiegenheit) gesetzt. Es stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer zu dieser Veranstaltung nicht eingeladen worden sei. Zudem habe eine Zeitung von einer Unterschriftenliste berichtet, mit deren Hilfe sich das Lehrerkollegium gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers an die Schule ausgesprochen habe. Es stelle sich die Frage, wer dieses Schriftstück an die Zeitung weitergegeben habe.
  6. 6.Ziffer 6
    Zuletzt habe der Beschwerdeführer die Frage gestellt, was der Dienststellenausschuss zur Wahrung der kollegialen Interessen des Beschwerdeführers gegen die eklatant rechtswidrigen Schreiben der Direktorin an den Landesschulrat vom 4. Juli 2001 und vom 27. November 2001 unternommen habe. Die Zuständigkeit des DA zur Behandlung sämtlicher angeführter Punkte ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen des PVG, insbesondere aus dessen § 2. Nach der zuletzt genannten Norm habe sich die Personalvertretung über Sachverhalte, die eine ungerechtfertigte Benachteiligung eines Bediensteten als möglich erscheinen lassen, eingehend zu informieren; sie habe bei Konflikten zwischen Bediensteten und Vorgesetzten zu vermitteln. Wende sich ein Bediensteter, dem durch das Verhalten Vorgesetzter Unrecht zugefügt worden sei, mit Fragen an den DA, betreffe dies daher berufliche Interessen. Zwar hätte der DA die Fragen des Beschwerdeführers nicht alle selbst bewerten und beantworten müssen, da er dafür in einigen Punkten tatsächlich nicht zuständig sei. Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, den Vorwürfen des Beschwerdeführers durch geeignete Maßnahmen nachzugehen. Insbesondere hätte er das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und der Direktorin suchen und sich um Aufklärung, Vermittlung und Konfliktbereinigung bemühen müssen. Die ersten drei Fragen hätte der DA an die Direktorin weiterleiten und sich um eine Konfliktbereinigung bemühen müssen. Der im fünften Punkt enthaltene Vorwurf beziehe sich auf das Verhalten des damaligen Vorsitzenden; sich dafür nicht als zuständig zu erklären, sei absurd. Die Zuständigkeit des DA zur sechsten Frage sei im Hinblick auf das von der Kommission judizierte „Bedürfnis nach laufender und ausreichender Information der Bediensteten über die Tätigkeit des Dienststellenausschusses“ selbstverständlich.Zuletzt habe der Beschwerdeführer die Frage gestellt, was der Dienststellenausschuss zur Wahrung der kollegialen Interessen des Beschwerdeführers gegen die eklatant rechtswidrigen Schreiben der Direktorin an den Landesschulrat vom 4. Juli 2001 und vom 27. November 2001 unternommen habe. Die Zuständigkeit des DA zur Behandlung sämtlicher angeführter Punkte ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen des PVG, insbesondere aus dessen Paragraph 2, Nach der zuletzt genannten Norm habe sich die Personalvertretung über Sachverhalte, die eine ungerechtfertigte Benachteiligung eines Bediensteten als möglich erscheinen lassen, eingehend zu informieren; sie habe bei Konflikten zwischen Bediensteten und Vorgesetzten zu vermitteln. Wende sich ein Bediensteter, dem durch das Verhalten Vorgesetzter Unrecht zugefügt worden sei, mit Fragen an den DA, betreffe dies daher berufliche Interessen. Zwar hätte der DA die Fragen des Beschwerdeführers nicht alle selbst bewerten und beantworten müssen, da er dafür in einigen Punkten tatsächlich nicht zuständig sei. Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, den Vorwürfen des Beschwerdeführers durch geeignete Maßnahmen nachzugehen. Insbesondere hätte er das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und der Direktorin suchen und sich um Aufklärung, Vermittlung und Konfliktbereinigung bemühen müssen. Die ersten drei Fragen hätte der DA an die Direktorin weiterleiten und sich um eine Konfliktbereinigung bemühen müssen. Der im fünften Punkt enthaltene Vorwurf beziehe sich auf das Verhalten des damaligen Vorsitzenden; sich dafür nicht als zuständig zu erklären, sei absurd. Die Zuständigkeit des DA zur sechsten Frage sei im Hinblick auf das von der Kommission judizierte „Bedürfnis nach laufender und ausreichender Information der Bediensteten über die Tätigkeit des Dienststellenausschusses“ selbstverständlich.
Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.:
Unter diesem Punkt der Beschwerde wirft der Beschwerdeführer dem damaligen Vorsitzenden des DA vor, ihn am 7. Mai 2002 gemeinsam mit einem weiteren (nicht dem DA angehörenden) Lehrer körperlich bedrängt zu haben, um ihn aus der Schule zu entfernen. Auch in diesem Zusammenhang könne sich der DA nicht als unzuständig erklären. Unter Berufung auf dieses Vorbringen stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Gesetzwidrigkeit der im Detail dargelegten Untätigkeit des DA und des Verhaltens des damaligen Vorsitzenden des DA festzustellen.
Der DA hielt der Beschwerde entgegen, dass die unter den Punkten I. 1., 2., 3. und 5. angeführten Themen nicht in die Kompetenz der Personalvertretung fielen. Bei der in Punkt I. 4. angesprochenen „Dienststellenversammlung“ habe es sich um keine solche, sondern um eine kurzfristig für die große Pause einberufene Lehrerversammlung gehandelt, weil der Präsident des Landesschulrates und der Landesschulinspektor an die Schule gekommen seien, um das LehrerInnenkollegium zu informieren. Ob der Beschwerdeführer erreichbar gewesen bzw verständigt worden sei, wisse der DA nicht. Ob das in Punkt I. 6. angesprochene Schreiben der Direktorin rechtswidrig gewesen sei, habe der DA nicht zu beurteilen; es sei auch nicht eruierbar, ob dieses Schreiben der Personalvertretung bekannt gewesen sei. Der unter II. geschilderte Vorfall werde vom damaligen Vorsitzenden des DA und vom zweiten vom Beschwerdeführer angesprochenen Lehrer bestritten.Der DA hielt der Beschwerde entgegen, dass die unter den Punkten römisch eins. 1., 2., 3. und 5. angeführten Themen nicht in die Kompetenz der Personalvertretung fielen. Bei der in Punkt römisch eins. 4. angesprochenen „Dienststellenversammlung“ habe es sich um keine solche, sondern um eine kurzfristig für die große Pause einberufene Lehrerversammlung gehandelt, weil der Präsident des Landesschulrates und der Landesschulinspektor an die Schule gekommen seien, um das LehrerInnenkollegium zu informieren. Ob der Beschwerdeführer erreichbar gewesen bzw verständigt worden sei, wisse der DA nicht. Ob das in Punkt römisch eins. 6. angesprochene Schreiben der Direktorin rechtswidrig gewesen sei, habe der DA nicht zu beurteilen; es sei auch nicht eruierbar, ob dieses Schreiben der Personalvertretung bekannt gewesen sei. Der unter römisch zwei. geschilderte Vorfall werde vom damaligen Vorsitzenden des DA und vom zweiten vom Beschwerdeführer angesprochenen Lehrer bestritten.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Vorweg ist zu dem vom Beschwerdeführer unter Punkt II. seiner Beschwerde erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen:Vorweg ist zu dem vom Beschwerdeführer unter Punkt römisch zwei. seiner Beschwerde erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen:

Gemäß § 41 Abs 1 und Abs 2 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 2, PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa im Fall des Vorsitzenden oder des Schriftführers) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß § 22 Abs 8 PVG ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgan bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Kommission, nicht aber das (nicht dem Organ zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitglieder (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel, PVG, § 41 Rz 1 f). Auf dieser Grundlage hat die Kommission wiederholt lediglich vom Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans gesetzte Handlungen – meist ohne vorherige Befassung des Organs von ihm unterfertigte Schriftstücke – dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zugerechnet, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag (vgl die bei Schragel aaO zitierten Entscheidungen), allerdings nur dann, wenn der Vorsitzende nach den Umständen des konkreten Falles namens des Personalvertretungsorgans gehandelt hat.Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa im Fall des Vorsitzenden oder des Schriftführers) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz 8, PVG ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgan bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Kommission, nicht aber das (nicht dem Organ zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitglieder (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 1 f). Auf dieser Grundlage hat die Kommission wiederholt lediglich vom Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans gesetzte Handlungen – meist ohne vorherige Befassung des Organs von ihm unterfertigte Schriftstücke – dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zugerechnet, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag vergleiche die bei Schragel aaO zitierten Entscheidungen), allerdings nur dann, wenn der Vorsitzende nach den Umständen des konkreten Falles namens des Personalvertretungsorgans gehandelt hat.

Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; Schragel aaO). Das vom Beschwerdeführer unter Punkt II. seiner Beschwerde geltend gemachte Verhalten des damaligen Vorsitzenden des DA – er soll den Beschwerdeführer körperlich bedrängt haben – kann schon nach Beschwerdevorbringen nicht dem DA zugerechnet werden. Es handelt sich um kein Verhalten, das – falls es gesetzt wurde – namens eines Personalvertretungsorgans (also namens des Dienststellenausschusses) erfolgte bzw. das unter den gegebenen Umständen als Organhandeln gedeutet werden könnte. Nach ihrem klaren Inhalt wendet sich Punkt II. der Beschwerde gegen ein nicht dem DA zuzurechnendes Verhalten eines einzelnen Personalvertreters. Über solche Beschwerden kann aber die Kommission mangels einer Entscheidungskompetenz nicht befinden; sie sind daher als unzulässig zurückzuweisen (Schragel aaO § 41 Rz 1). Punkt I. der Beschwerde richtet sich nach dem insofern klaren Inhalt des Beschwerdevorbringens gegen die behauptete Untätigkeit des DA im Gefolge des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. April 2004. Dabei ist zu betonen, dass – wie auch der Beschwerdeführer selbst erkennt – das Unterbleiben einer (rechtzeitigen) Antwort auf das Schreiben nicht Gegenstand dieser Beschwerde ist, weil dieser Vorwurf bereits Gegenstand des Vorverfahrens war und dort im Sinne einer Stattgebung der damaligen Beschwerde des Beschwerdeführers erledigt wurde. Gegenstand der nunmehrigen Beschwerde ist daher ausschließlich der Vorwurf, dass der DA den im Schreiben des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfen nachgehen, die Anfragen des Beschwerdeführers an die Direktorin weiterleiten, das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und der Direktorin suchen, sich um eine Vermittlung und Konfliktlösung bemühen und zum Verhalten seines früheren Vorsitzenden Stellung hätte nehmen müssen (so insbesondere S 5 und 6 der Beschwerde).Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; Schragel aaO). Das vom Beschwerdeführer unter Punkt römisch zwei. seiner Beschwerde geltend gemachte Verhalten des damaligen Vorsitzenden des DA – er soll den Beschwerdeführer körperlich bedrängt haben – kann schon nach Beschwerdevorbringen nicht dem DA zugerechnet werden. Es handelt sich um kein Verhalten, das – falls es gesetzt wurde – namens eines Personalvertretungsorgans (also namens des Dienststellenausschusses) erfolgte bzw. das unter den gegebenen Umständen als Organhandeln gedeutet werden könnte. Nach ihrem klaren Inhalt wendet sich Punkt römisch zwei. der Beschwerde gegen ein nicht dem DA zuzurechnendes Verhalten eines einzelnen Personalvertreters. Über solche Beschwerden kann aber die Kommission mangels einer Entscheidungskompetenz nicht befinden; sie sind daher als unzulässig zurückzuweisen (Schragel aaO Paragraph 41, Rz 1). Punkt römisch eins. der Beschwerde richtet sich nach dem insofern klaren Inhalt des Beschwerdevorbringens gegen die behauptete Untätigkeit des DA im Gefolge des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. April 2004. Dabei ist zu betonen, dass – wie auch der Beschwerdeführer selbst erkennt – das Unterbleiben einer (rechtzeitigen) Antwort auf das Schreiben nicht Gegenstand dieser Beschwerde ist, weil dieser Vorwurf bereits Gegenstand des Vorverfahrens war und dort im Sinne einer Stattgebung der damaligen Beschwerde des Beschwerdeführers erledigt wurde. Gegenstand der nunmehrigen Beschwerde ist daher ausschließlich der Vorwurf, dass der DA den im Schreiben des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfen nachgehen, die Anfragen des Beschwerdeführers an die Direktorin weiterleiten, das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und der Direktorin suchen, sich um eine Vermittlung und Konfliktlösung bemühen und zum Verhalten seines früheren Vorsitzenden Stellung hätte nehmen müssen (so insbesondere S 5 und 6 der Beschwerde).

Dabei räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass der DA jedenfalls für einen Teil der angesprochenen Themenbereiche nicht zuständig sei; er leitet aber die Zuständigkeit des DA aus dessen Verpflichtung ab, sich über die ungerechtfertigte Behandlung eines Bediensteten zu informieren und bei Konflikten zwischen den Bediensteten und dem Vorgesetzten zu vermitteln. Zudem beruft er sich auf das Bedürfnis der Bediensteten auf laufende Information über die Tätigkeit des DA.

Diese Argumentation verkennt aber, dass es hier um das Verhalten des DA im Gefolge des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. April 2004 geht. Zu diesem Zeitpunkt war das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits in seinem Sinn beendet und seine Suspendierung aufgehoben. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welcher aktuelle Konflikt in dieser von der Beschwerde umfassten Zeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Direktorin bestanden haben soll, sodass auch nicht ersichtlich ist, bei der Durchsetzung welcher von der Personalvertretung zu wahrender Rechte der DA im April 2004 hätte tätig werden sollen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers macht im Übrigen deutlich, dass es ihm mit seinem Schreiben vom 5. April 2004 tatsächlich nicht um die Lösung aktueller Konflikte um dienstliche Rechte oder Nachteile, sondern darum geht, Informationen zu erhalten, die ihm die Durchsetzung von (Schadenersatz-)ansprüchen gegen die Direktorin und gegen die zuständigen Organe des Landesschulrates ermöglicht. Als Anlass für derartige Ansprüche bezieht er sich in den Punkten I. 1., 2. und 3. auf Vorfälle, die zum Zeitpunkt, als der DA den Brief erhielt (7. Juli 2004), bereits an die drei Jahre zurücklagen und von denen er nicht einmal behauptet, dass sie dem DA zuzurechnen seien. Punkt 4. der Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer selbst als erledigt. Punkt 5. betrifft zu einem Teil ein Verhalten des damaligen Vorsitzenden des DA, wobei jegliches Vorbringen darüber fehlt, wieso dieses Verhalten dem DA als Organhandeln zuzurechnen sein soll. Die überdies in Punkt 5. aufgeworfene Frage, wer – zwei Jahre vorher – eine Information an eine Zeitung weitergegeben hat, lässt ebenfalls keine Involvierung des DA erkennen. In all diesen Fällen liegt der Beschwerde die Rechtsauffassung zu Grunde, der DA sei verpflichtet, Jahre zurückliegende Vorwürfe gegen verschiedene Personen (Vorgesetzte bzw. Lehrer, die teilweise auch eine Personalvertretungsfunktion haben) zu untersuchen, um so dem Beschwerdeführer die Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese Personen zu erleichtern bzw zu ermöglichen. Derartige Untersuchungen gehören aber nicht zum Aufgabenkreis der Personalvertretung.Diese Argumentation verkennt aber, dass es hier um das Verhalten des DA im Gefolge des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. April 2004 geht. Zu diesem Zeitpunkt war das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits in seinem Sinn beendet und seine Suspendierung aufgehoben. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welcher aktuelle Konflikt in dieser von der Beschwerde umfassten Zeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Direktorin bestanden haben soll, sodass auch nicht ersichtlich ist, bei der Durchsetzung welcher von der Personalvertretung zu wahrender Rechte der DA im April 2004 hätte tätig werden sollen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers macht im Übrigen deutlich, dass es ihm mit seinem Schreiben vom 5. April 2004 tatsächlich nicht um die Lösung aktueller Konflikte um dienstliche Rechte oder Nachteile, sondern darum geht, Informationen zu erhalten, die ihm die Durchsetzung von (Schadenersatz-)ansprüchen gegen die Direktorin und gegen die zuständigen Organe des Landesschulrates ermöglicht. Als Anlass für derartige Ansprüche bezieht er sich in den Punkten römisch eins. 1., 2. und 3. auf Vorfälle, die zum Zeitpunkt, als der DA den Brief erhielt (7. Juli 2004), bereits an die drei Jahre zurücklagen und von denen er nicht einmal behauptet, dass sie dem DA zuzurechnen seien. Punkt 4. der Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer selbst als erledigt. Punkt 5. betrifft zu einem Teil ein Verhalten des damaligen Vorsitzenden des DA, wobei jegliches Vorbringen darüber fehlt, wieso dieses Verhalten dem DA als Organhandeln zuzurechnen sein soll. Die überdies in Punkt 5. aufgeworfene Frage, wer – zwei Jahre vorher – eine Information an eine Zeitung weitergegeben hat, lässt ebenfalls keine Involvierung des DA erkennen. In all diesen Fällen liegt der Beschwerde die Rechtsauffassung zu Grunde, der DA sei verpflichtet, Jahre zurückliegende Vorwürfe gegen verschiedene Personen (Vorgesetzte bzw. Lehrer, die teilweise auch eine Personalvertretungsfunktion haben) zu untersuchen, um so dem Beschwerdeführer die Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese Personen zu erleichtern bzw zu ermöglichen. Derartige Untersuchungen gehören aber nicht zum Aufgabenkreis der Personalvertretung.

In Punkt I. 6. seines Schreibens stellte der Beschwerdeführer die Frage, was der DA zu Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die von ihm als rechtswidrig bezeichneten Schreiben der Direktorin an den Landesschulrat unternommen habe. Welchen Vorwurf der Beschwerdeführer damit erhebt, ist nicht klar. Die Nichtbeantwortung dieser Frage war – wie ausgeführt und auch vom Beschwerdeführer eingeräumt – bereits Gegenstand des Vorverfahrens. Welche „Untätigkeit“ dem DA in diesem Zusammenhang darüber hinaus vorzuwerfen sein soll, ist nicht ersichtlich. Im abschließend gestellten Antrag ist insofern von Nichtbehandlung des Schreibens vom 5. April 2004 durch Unterlassung einer Anfrage bei der Direktorin oder eines Vermittlungsversuches die Rede, was aber keinen nachvollziehbaren Sinn ergibt, weil die Schreiben von der Direktorin ja mehr als zweieinhalb Jahre früher abgeschickt wurden. Sollte sich hinter den entsprechenden Ausführungen der Beschwerde der Vorwurf verbergen, dass der DA damals (2001 !) nichts gegen die Schreiben der Direktorin unternommen habe, stünde dies im Widerspruch zum Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Punkt I. der Beschwerde deklariert die Untätigkeit des DA nach Erhalt des Schreibens vom 5. April 2001 thematisiert. Im Übrigen fehlt jegliches konkrete Vorbringen, ob der DA damals von den Schreiben überhaupt wusste und ob der Beschwerdeführer insofern ein konkretes Vertretungsersuchen gestellt hat. Ohne ein derartiges Ersuchen besteht aber keine (Einzel-) Vertretungspflicht (Schragel aaO § 9 Rz 71 ff). Zudem fehlen jegliche Anhaltspunkte, die eine Beurteilung erlauben würden, ob der DA im Hinblick auf den damals offenkundig zwischen zahlreichen Bediensteten und dem Kläger bestehenden Konflikt überhaupt zu einer Einzelvertretung berechtigt war. Aus § 2 PVG ist nämlich unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten untersagt (Schragel aaO § 9 Rz 72 mwN). Konkrete Behauptungen, die eine Beurteilung ermöglichen würden, ob hier im Jahr 2001 eine Einzelvertretung in diesem Sinn überhaupt zulässig war, fehlen aber völlig. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher mit seinem unter I. erhobenen Vorbringen nicht, eine wie immer geartete Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA darzulegen. In diesem Umfang ist seiner Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.In Punkt römisch eins. 6. seines Schreibens stellte der Beschwerdeführer die Frage, was der DA zu Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die von ihm als rechtswidrig bezeichneten Schreiben der Direktorin an den Landesschulrat unternommen habe. Welchen Vorwurf der Beschwerdeführer damit erhebt, ist nicht klar. Die Nichtbeantwortung dieser Frage war – wie ausgeführt und auch vom Beschwerdeführer eingeräumt – bereits Gegenstand des Vorverfahrens. Welche „Untätigkeit“ dem DA in diesem Zusammenhang darüber hinaus vorzuwerfen sein soll, ist nicht ersichtlich. Im abschließend gestellten Antrag ist insofern von Nichtbehandlung des Schreibens vom 5. April 2004 durch Unterlassung einer Anfrage bei der Direktorin oder eines Vermittlungsversuches die Rede, was aber keinen nachvollziehbaren Sinn ergibt, weil die Schreiben von der Direktorin ja mehr als zweieinhalb Jahre früher abgeschickt wurden. Sollte sich hinter den entsprechenden Ausführungen der Beschwerde der Vorwurf verbergen, dass der DA damals (2001 !) nichts gegen die Schreiben der Direktorin unternommen habe, stünde dies im Widerspruch zum Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Punkt römisch eins. der Beschwerde deklariert die Untätigkeit des DA nach Erhalt des Schreibens vom 5. April 2001 thematisiert. Im Übrigen fehlt jegliches konkrete Vorbringen, ob der DA damals von den Schreiben überhaupt wusste und ob der Beschwerdeführer insofern ein konkretes Vertretungsersuchen gestellt hat. Ohne ein derartiges Ersuchen besteht aber keine (Einzel-) Vertretungspflicht (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 71 ff). Zudem fehlen jegliche Anhaltspunkte, die eine Beurteilung erlauben würden, ob der DA im Hinblick auf den damals offenkundig zwischen zahlreichen Bediensteten und dem Kläger bestehenden Konflikt überhaupt zu einer Einzelvertretung berechtigt war. Aus Paragraph 2, PVG ist nämlich unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten untersagt (Schragel aaO Paragraph 9, Rz 72 mwN). Konkrete Behauptungen, die eine Beurteilung ermöglichen würden, ob hier im Jahr 2001 eine Einzelvertretung in diesem Sinn überhaupt zulässig war, fehlen aber völlig. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher mit seinem unter römisch eins. erhobenen Vorbringen nicht, eine wie immer geartete Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA darzulegen. In diesem Umfang ist seiner Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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