Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A. gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) und den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Fachausschusses vom 2./3. Februar 2005 und der Beschluss des Zentralausschusses vom 9./10. März 2005 über die Besetzung der Funktion des Hauptsachbearbeiters und dritten Stellvertreters des Kommandanten des Gendarmeriepostens B. nicht gesetzmäßig waren. Die genannten Beschlüsse des Fachausschusses und des Zentralausschusses werden aufgehoben.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Fachausschusses vom 2./3. Februar 2005 und der Beschluss des Zentralausschusses vom 9./10. März 2005 über die Besetzung der Funktion des Hauptsachbearbeiters und dritten Stellvertreters des Kommandanten des Gendarmeriepostens B. nicht gesetzmäßig waren. Die genannten Beschlüsse des Fachausschusses und des Zentralausschusses werden aufgehoben.
B e g r ü n d u n g :
Um die vom damaligen Landesgendarmeriekommando *** (LGK) mit Befehl vom 10. Dezember 2004 ausgeschriebene Funktion des Hauptsachbearbeiters und dritten Stellvertreters des Kommandanten des Gendarmeriepostens B. haben sich acht Beamte beworben, darunter XX., YX., YZ. und der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 teilte das LGK dem Fachausschuss (FA) mit, dass es beabsichtige, YZ. mit der Funktion zu betrauen. Gleichzeitig wies das LGK darauf hin, dass durch die Mitbewerbung eines Angehörigen der BPD *** die Zuständigkeit des BMI gegeben sei. Dessen ungeachtet befasste sich der FA in seiner Sitzung vom 2. und 3. Februar 2005 mit dem vorliegenden Besetzungsverfahren. In der Sitzung fand darüber eine Diskussion statt, in der von einzelnen FA-Mitgliedern XX., von anderen YX. als geeignet bezeichnet wurde. Schließlich sprach sich der FA mit Mehrheit für XX. aus. Maßgebend für die Entscheidung war, dass XX. bereits vom 1. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 erfolgreich als Sachbearbeiter am GP B. tätig war. Zudem werde am GP B. ein Leiter der Kriminaldienstgruppe benötigt, wofür XX. im Hinblick auf seine frühere Verwendung geeignet sei. Überdies sei er Vortragender in Kriminalistik in der berufsbegleitenden Fortbildung. Er genieße auch größte Akzeptanz bei der Belegschaft des GP B. Über den Beschwerdeführer wurde in der Sitzung nicht gesprochen. Mittlerweile wurde der Besetzungsakt vom LGK zuständigkeitshalber dem BMI vorgelegt, das – da YZ. seine Bewerbung zurückgezogen hatte – dem Zentralausschuss (ZA) mitteilte, YX. vorzuschlagen.Um die vom damaligen Landesgendarmeriekommando *** (LGK) mit Befehl vom 10. Dezember 2004 ausgeschriebene Funktion des Hauptsachbearbeiters und dritten Stellvertreters des Kommandanten des Gendarmeriepostens B. haben sich acht Beamte beworben, darunter römisch zwanzig., YX., YZ. und der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 teilte das LGK dem Fachausschuss (FA) mit, dass es beabsichtige, YZ. mit der Funktion zu betrauen. Gleichzeitig wies das LGK darauf hin, dass durch die Mitbewerbung eines Angehörigen der BPD *** die Zuständigkeit des BMI gegeben sei. Dessen ungeachtet befasste sich der FA in seiner Sitzung vom 2. und 3. Februar 2005 mit dem vorliegenden Besetzungsverfahren. In der Sitzung fand darüber eine Diskussion statt, in der von einzelnen FA-Mitgliedern römisch zwanzig., von anderen YX. als geeignet bezeichnet wurde. Schließlich sprach sich der FA mit Mehrheit für römisch zwanzig. aus. Maßgebend für die Entscheidung war, dass römisch zwanzig. bereits vom 1. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 erfolgreich als Sachbearbeiter am Gesetzgebungsperiode B. tätig war. Zudem werde am Gesetzgebungsperiode B. ein Leiter der Kriminaldienstgruppe benötigt, wofür römisch zwanzig. im Hinblick auf seine frühere Verwendung geeignet sei. Überdies sei er Vortragender in Kriminalistik in der berufsbegleitenden Fortbildung. Er genieße auch größte Akzeptanz bei der Belegschaft des Gesetzgebungsperiode B. Über den Beschwerdeführer wurde in der Sitzung nicht gesprochen. Mittlerweile wurde der Besetzungsakt vom LGK zuständigkeitshalber dem BMI vorgelegt, das – da YZ. seine Bewerbung zurückgezogen hatte – dem Zentralausschuss (ZA) mitteilte, YX. vorzuschlagen.
In seiner Sitzung vom 9. und 10. März 2005 sprach sich auch der ZA für XX. aus. Zuvor fand eine Diskussion statt, in der – weitgehend wörtlich - auf die Entscheidung des FA und auf dessen Beweggründe Bezug genommen wurde, wobei nach dem Inhalt des Protokolls ausschließlich über XX. gesprochen wurde. Zwar findet sich im Protokoll eine allgemein gehaltene Einleitung, über eine „eingehende Erörterung und Beratung hinsichtlich aller Bewerber“; dem weiteren Wortlaut des Protokolls ist darüber allerdings nichts zu entnehmen. Tatsächlich wurde in der Sitzung über den Beschwerdeführer nicht gesprochen. Wie weit in Vorgesprächen über einzelne Bewerber gesprochen wurde, ist nicht feststellbar. Nach den vorliegenden Bewertungsunterlagen ist der Beschwerdeführer mit einem Punktedurchschnitt von 2,7 bewertet, YX. ebenfalls mit einem solchen von 2,7 und XX. mit einem Punktedurchschnitt von 2,9.In seiner Sitzung vom 9. und 10. März 2005 sprach sich auch der ZA für römisch zwanzig. aus. Zuvor fand eine Diskussion statt, in der – weitgehend wörtlich - auf die Entscheidung des FA und auf dessen Beweggründe Bezug genommen wurde, wobei nach dem Inhalt des Protokolls ausschließlich über römisch zwanzig. gesprochen wurde. Zwar findet sich im Protokoll eine allgemein gehaltene Einleitung, über eine „eingehende Erörterung und Beratung hinsichtlich aller Bewerber“; dem weiteren Wortlaut des Protokolls ist darüber allerdings nichts zu entnehmen. Tatsächlich wurde in der Sitzung über den Beschwerdeführer nicht gesprochen. Wie weit in Vorgesprächen über einzelne Bewerber gesprochen wurde, ist nicht feststellbar. Nach den vorliegenden Bewertungsunterlagen ist der Beschwerdeführer mit einem Punktedurchschnitt von 2,7 bewertet, YX. ebenfalls mit einem solchen von 2,7 und römisch zwanzig. mit einem Punktedurchschnitt von 2,9.
Letztlich wurde von der Bundesministerin für Inneres YX. mit der zu besetzenden Funktion betraut. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Vorgangsweise des FA in seinen Rechten verletzt. Er spreche dem letztlich zum Zug gekommenen YX. die Eignung für die Funktion nicht ab, sei aber überzeugt, dass er am besten dafür geeignet gewesen sei. Er gehe davon aus, dass die Entscheidung der betroffenen Personalvertretungsorgane politisch motiviert gewesen sei.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Vorweg ist der Umstand zu erörtern, dass der FA im Hinblick auf die Zuständigkeit des BMI gar nicht zur Mitwirkung am vorliegenden Besetzungsverfahren berufen war. Befasst er sich dessen ungeachtet mit dem Besetzungsvorgang und nimmt für einen der Bewerber Stellung, ist er verpflichtet, jene Sorgfalt an den Tag zu legen, die er hätte aufwenden müssen, wäre er als zuständiges Organ im Rahmen der gesetzlichen Mitbestimmung tätig geworden. Schließlich kommt seiner Entscheidung – ungeachtet der fehlenden Zuständigkeit – in vergleichbaren Fällen regelmäßig eine gewisse Bedeutung für die Entscheidung des Zentralausschusses zu. Dass dies gerade hier besonders der Fall war, zeigt der Vergleich der Protokolle der Sitzungen des FA und des ZA, aus denen ersichtlich ist, dass im ZA auf die Entscheidung des FA Bezug genommen und die Entscheidung des ZA nahezu wortgleich begründet wurde, wie jene des früher tätig gewordenen FA.
An die Entscheidung des FA ist daher – ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit – kein anderer Maßstab anzulegen, als an jene des ZA.
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall sind die Entscheidung der beiden Personalvertretungsorgane im Lichte dieser Rechtslage als gesetzwidrig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war bei der Entscheidung über die Besetzung der hier in Rede stehenden Funktion kein Thema. Dementsprechend fehlt jeder Hinweis darauf, dass sich FA und ZA mit den für (aber auch gegen) den Beschwerdeführer sprechenden Argumenten auseinandergesetzt und sie mit den für oder gegen die Mitbewerber sprechenden Argumenten verglichen haben. Die für XX. ins Treffen geführten Argumente mögen zutreffen; dies reicht aber naturgemäß nicht aus, eine sachliche Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer aufgezählten Kriterien zu ersetzen. In Wahrheit ergibt sich nach dem festgestellten Sachverhalt das Bild, dass die Person, die Laufbahn und die Fähigkeiten des Beschwerdeführers für die Entscheidung der beiden Personalvertretungsorgane keine Rolle gespielt haben. Diese Vorgangsweise von ZA und FA, die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht zu prüfen oder auch nur zu erörtern und ihn bei der Besetzungsentscheidung überhaupt nicht zu berücksichtigen, muss daher als gesetzwidrig beurteilt werden. Dass in allfälligen Vorgesprächen auch über den Beschwerdeführer gesprochen wurde, steht nicht fest, könnte im Übrigen aber auch eine Erörterung in den Sitzungen der betroffenen Gremien nicht ersetzen.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall sind die Entscheidung der beiden Personalvertretungsorgane im Lichte dieser Rechtslage als gesetzwidrig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war bei der Entscheidung über die Besetzung der hier in Rede stehenden Funktion kein Thema. Dementsprechend fehlt jeder Hinweis darauf, dass sich FA und ZA mit den für (aber auch gegen) den Beschwerdeführer sprechenden Argumenten auseinandergesetzt und sie mit den für oder gegen die Mitbewerber sprechenden Argumenten verglichen haben. Die für römisch zwanzig. ins Treffen geführten Argumente mögen zutreffen; dies reicht aber naturgemäß nicht aus, eine sachliche Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer aufgezählten Kriterien zu ersetzen. In Wahrheit ergibt sich nach dem festgestellten Sachverhalt das Bild, dass die Person, die Laufbahn und die Fähigkeiten des Beschwerdeführers für die Entscheidung der beiden Personalvertretungsorgane keine Rolle gespielt haben. Diese Vorgangsweise von ZA und FA, die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht zu prüfen oder auch nur zu erörtern und ihn bei der Besetzungsentscheidung überhaupt nicht zu berücksichtigen, muss daher als gesetzwidrig beurteilt werden. Dass in allfälligen Vorgesprächen auch über den Beschwerdeführer gesprochen wurde, steht nicht fest, könnte im Übrigen aber auch eine Erörterung in den Sitzungen der betroffenen Gremien nicht ersetzen.
In Stattgebung der Beschwerde ist daher iSd § 41 Abs 2 PVG die Gesetzwidrigkeit der entsprechenden Beschlüsse des ZA und des FA festzustellen, diese Beschlüsse sind aufzuheben.In Stattgebung der Beschwerde ist daher iSd Paragraph 41, Absatz 2, PVG die Gesetzwidrigkeit der entsprechenden Beschlüsse des ZA und des FA festzustellen, diese Beschlüsse sind aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009