Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Disziplinäre Ahndung von Dienstpflichtverletzungen von Personalvertreter, Information über den Sachverhalt durch den Dienstgeber, Akteneinsicht durch das Personalvertretungsorgan, Mitbefassung und Zustimmung des Dienststellenausschusses, sexistische Bemerkungen eines Lehrers in der KlasseRechtssatz
Die disziplinäre Immunität eines Personalvertreters bezieht sich auch auf außerberufliches Verhalten. Das vom Dienstgeber einem Lehrer, der auch Mitglied des Dienststellenausschusses ist, vorgeworfene Verhalten, dass er sich Schülerinnen seiner Klasse gegenüber unangemessen verhalten und sexistische Bemerkungen gemacht habe, kann von ihm schon begrifflich nicht in Vertretung der Interessen der Bediensteten gesetzt worden sein. Der Dienststellenausschuss hat daher der disziplinären Verfolgung die Zustimmung zu erteilen. Er hat dabei keinen Ermessensspielraum und auch nicht zu überprüfen, ob der Vorwurf zu Recht oder Unrecht besteht. Die PVAK ist nicht befugt, anstelle des Dienststellenausschusses die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung zu erteilen. Der Dienststellenausschuss ist jedoch verpflichtet, umgehend durch Beschluss der Rechtsauffassung der PVAK Rechnung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008