TE Pvak 2006/5/15 A36-PVAK/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2006
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §28 Abs3
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Dr. DRLIK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der Dienstbehörde S. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des A. wegen unangemessenen Verhaltens und sexistischer Bemerkungen gegenüber Schülerinnen verweigert wurde, nicht gesetzmäßig war. Der genannte Beschluss wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des A. wegen unangemessenen Verhaltens und sexistischer Bemerkungen gegenüber Schülerinnen verweigert wurde, nicht gesetzmäßig war. Der genannte Beschluss wird aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Am 21. Juni 2005 erstattete der Leiter der Abteilung für pädagogische Angelegenheiten der berufsbildenden Schulen gegen A. Disziplinaranzeige. Dem Angezeigten wird vorgeworfen, er habe sich Schülerinnen seiner Klasse gegenüber unangemessen verhalten und sexistische Bemerkungen gemacht (siehe im Detail Beilage ./A). In der Anzeige ist von Beschwerden mehrerer Schülerinnen die Rede, die durch Erhebungen des S. – insbesondere durch Befragung der betroffenen Schülerinnen – verifiziert worden seien. A. ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA). Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die Disziplinarkommission beim S. hat daraufhin am 30. Juni 2005 – ohne vorherige Befassung des DA – gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet (siehe im Detail die Wiedergabe des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses in der im Akt erliegenden Entscheidung GZ 139/12-BK/05 der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt). Dieser Beschluss der Disziplinarkommission wurde mit dem eben zitierten Bescheid der Berufungskommission vom 3. Oktober 2005 ersatzlos aufgehoben. A. unterfalle als Personalvertreter dem § 28 PVG. Er dürfe daher ohne Zustimmung des DA nicht dienstrechtlich verfolgt werden, sodass der Berufung des Disziplinarbeschuldigten Folge zu geben sei. Auf die weiteren Berufungsgründe sei daher nicht vollständig einzugehen. Eine neuerliche Fassung des Einleitungsbeschlusses würde jedenfalls die vorherige Zustimmung des Ausschusses, dem der Berufungswerber angehöre, voraussetzen. Ergänzend wies die Berufungskommission darauf hin, dass eine im Spruchpunkt 1 des Einleitungsbeschlusses vorgenommene Einschränkung des Tatzeitraums nicht mit den unter Spruchpunkt 2 angeführten Zeiträumen übereinstimme und dass die einzelnen Tatzeitpunkte bzw. –zeiträume im Spruch des Verhandlungsbeschlusses nicht hinreichend präzise umschrieben seien. Der S. teilte nunmehr dem DA seine Absicht mit, neuerlich auf Grund der beiliegenden Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten und ersuchte, dem gemäß § 28 PVG zuzustimmen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 verweigerte der DA diese Zustimmung. Der S. bekämpft diesen Beschluss als gesetzwidrig und ersucht, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit das Disziplinarverfahren gegen A. eingeleitet werden kann.Am 21. Juni 2005 erstattete der Leiter der Abteilung für pädagogische Angelegenheiten der berufsbildenden Schulen gegen A. Disziplinaranzeige. Dem Angezeigten wird vorgeworfen, er habe sich Schülerinnen seiner Klasse gegenüber unangemessen verhalten und sexistische Bemerkungen gemacht (siehe im Detail Beilage ./A). In der Anzeige ist von Beschwerden mehrerer Schülerinnen die Rede, die durch Erhebungen des S. – insbesondere durch Befragung der betroffenen Schülerinnen – verifiziert worden seien. A. ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA). Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die Disziplinarkommission beim S. hat daraufhin am 30. Juni 2005 – ohne vorherige Befassung des DA – gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet (siehe im Detail die Wiedergabe des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses in der im Akt erliegenden Entscheidung GZ 139/12-BK/05 der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt). Dieser Beschluss der Disziplinarkommission wurde mit dem eben zitierten Bescheid der Berufungskommission vom 3. Oktober 2005 ersatzlos aufgehoben. A. unterfalle als Personalvertreter dem Paragraph 28, PVG. Er dürfe daher ohne Zustimmung des DA nicht dienstrechtlich verfolgt werden, sodass der Berufung des Disziplinarbeschuldigten Folge zu geben sei. Auf die weiteren Berufungsgründe sei daher nicht vollständig einzugehen. Eine neuerliche Fassung des Einleitungsbeschlusses würde jedenfalls die vorherige Zustimmung des Ausschusses, dem der Berufungswerber angehöre, voraussetzen. Ergänzend wies die Berufungskommission darauf hin, dass eine im Spruchpunkt 1 des Einleitungsbeschlusses vorgenommene Einschränkung des Tatzeitraums nicht mit den unter Spruchpunkt 2 angeführten Zeiträumen übereinstimme und dass die einzelnen Tatzeitpunkte bzw. –zeiträume im Spruch des Verhandlungsbeschlusses nicht hinreichend präzise umschrieben seien. Der S. teilte nunmehr dem DA seine Absicht mit, neuerlich auf Grund der beiliegenden Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten und ersuchte, dem gemäß Paragraph 28, PVG zuzustimmen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 verweigerte der DA diese Zustimmung. Der S. bekämpft diesen Beschluss als gesetzwidrig und ersucht, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit das Disziplinarverfahren gegen A. eingeleitet werden kann.

Der DA tritt dem mit der Behauptung entgegen, dass die gegen A. erhobenen Vorwürfe in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter stünden. Die Vorwürfe seien haltlos, konstruiert und unwahr. Sie dienten lediglich dazu, seine Betrauung zum Schulleiter nach der Pensionierung der jetzigen Leiterin zu verhindern. Zwischen der Schulleiterin und A. und anderen Personalvertretern habe es seit 1980 immer wieder große Spannungen und Konflikte gegeben. Die Schulleiterin habe wiederholt erklärt, sie werde verhindern, dass A. ihren Posten erhalte und sie habe Schülerinnen aufgefordert, „etwas zu schreiben“. Die der Disziplinaranzeige zugrunde liegende Beschwerde der Mutter einer Schülerin sei unter Druck zustande gekommen. Jedenfalls seien die Vorwürfe gegen A. völlig haltlos (siehe im Detail die Auseinandersetzung mit den Vorwürfen und Beweisergebnissen in ON 3).

In der Verhandlung vom 20. April 2006 brachte der DA überdies vor, dass der Antrag des S. nicht hinreichend konkret sei. Zudem stehe einem neuerlichen Disziplinarverfahren die Rechtskraft der Entscheidung der Berufungskommission entgegen, die nicht nur das Fehlen der Zustimmung des DA, sondern auch materielle Fehler im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss bemängelt habe. Dennoch habe sich der S. abermals auf die ursprüngliche Anzeige gestützt.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Gemäß § 28 Abs 1 PVG dürfen die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach § 28 Abs 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen, handelte er nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG, Rz 1 zu § 28 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; zuletzt etwa A 16-PVAK/01). Dass sich die Immunität des Personalvertreters – wie der DA geltend macht – grundsätzlich auch auf außerberufliches Verhalten des Personalvertreters bezieht, trifft zu. Der daraus gezogene Schluss, der DA könne die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung auch dann verweigern, wenn das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten nicht in Zusammenhang mit seiner Funktion gesetzt wurde, trifft aber nicht zu. Aus den vom DA zitierten Belegstellen (Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten³ 39 unter Hinweis auf VwGH, 7.9.1995, Zl 93/09/0492) ergibt sich lediglich, dass die Zustimmung des Personalvertretungsorgans jedenfalls vorliegen muss; sie wird nicht dadurch überflüssig, dass es sich um ein nicht mit der Funktion in Zusammenhang stehendes – allenfalls privates – Verhalten handelt und daher ohnedies feststeht, dass die Personalvertretung der Verfolgung zustimmen muss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen, handelte er nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG, Rz 1 zu Paragraph 28, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; zuletzt etwa A 16-PVAK/01). Dass sich die Immunität des Personalvertreters – wie der DA geltend macht – grundsätzlich auch auf außerberufliches Verhalten des Personalvertreters bezieht, trifft zu. Der daraus gezogene Schluss, der DA könne die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung auch dann verweigern, wenn das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten nicht in Zusammenhang mit seiner Funktion gesetzt wurde, trifft aber nicht zu. Aus den vom DA zitierten Belegstellen (Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten³ 39 unter Hinweis auf VwGH, 7.9.1995, Zl 93/09/0492) ergibt sich lediglich, dass die Zustimmung des Personalvertretungsorgans jedenfalls vorliegen muss; sie wird nicht dadurch überflüssig, dass es sich um ein nicht mit der Funktion in Zusammenhang stehendes – allenfalls privates – Verhalten handelt und daher ohnedies feststeht, dass die Personalvertretung der Verfolgung zustimmen muss.

Aus dieser Rechtslage ergeben sich für den hier zu beurteilenden Fall folgende Konsequenzen:

Weder der DA noch die Kommission sind berechtigt zu prüfen, ob A. das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich gesetzt hat. Zu prüfen ist lediglich, ob es – die Wahrheit der Vorwürfe unterstellt – im weitesten Sinn in Ausübung der Funktion als Personalvertreter gesetzt wurde. Dies scheidet aber hier angesichts der gegen A. erhobenen Vorwürfe von vornherein aus; das ihm vorgeworfene Verhalten – so die Vorwürfe der Wahrheit entsprechen sollten – kann begrifflich nicht in Vertretung der Interessen der Bediensteten erfolgt sein.

Dies wird vom DA auch gar nicht bestritten, der allerdings – über den Wortlaut des § 28 PVG hinausgehend – seine Haltung mit seiner Auffassung begründet, dass die Disziplinaranzeige dazu diene, A. wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter zu schaden und ihm die Erlangung der Position des Schulleiters unmöglich zu machen. Dieser Einwand stellt aber inhaltlich die Behauptung der Unrichtigkeit der erhobenen Vorwürfe dar und ist daher dem DA verwehrt. Die Richtigkeit der Vorwürfe kann nur die dafür zuständige Disziplinarkommission prüfen. Dass der DA auch dann die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilen kann, wenn die Personalvertretungstätigkeit nur Motiv für die Disziplinaranzeige ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wurde von der Kommission bereits in der Vergangenheit verneint (PVAK 2.7.1976, A 20/76). Der DA, dem bei der Entscheidung über die Zustimmung kein Ermessensspielraum zusteht, hätte daher die Zustimmung erteilen müssen und hat daher mit der Verweigerung dieser Zustimmung gesetzwidrig gehandelt.Dies wird vom DA auch gar nicht bestritten, der allerdings – über den Wortlaut des Paragraph 28, PVG hinausgehend – seine Haltung mit seiner Auffassung begründet, dass die Disziplinaranzeige dazu diene, A. wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter zu schaden und ihm die Erlangung der Position des Schulleiters unmöglich zu machen. Dieser Einwand stellt aber inhaltlich die Behauptung der Unrichtigkeit der erhobenen Vorwürfe dar und ist daher dem DA verwehrt. Die Richtigkeit der Vorwürfe kann nur die dafür zuständige Disziplinarkommission prüfen. Dass der DA auch dann die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilen kann, wenn die Personalvertretungstätigkeit nur Motiv für die Disziplinaranzeige ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wurde von der Kommission bereits in der Vergangenheit verneint (PVAK 2.7.1976, A 20/76). Der DA, dem bei der Entscheidung über die Zustimmung kein Ermessensspielraum zusteht, hätte daher die Zustimmung erteilen müssen und hat daher mit der Verweigerung dieser Zustimmung gesetzwidrig gehandelt.

Die Rechtskraft der oben zitierten Entscheidung der Berufungskommission steht dem nicht entgegen, weil darin nur der von der Disziplinarkommission gefasste Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss aufgehoben, eine Einstellung des Verfahrens aber nicht vorgenommen wurde. Im Gegenteil: Im Bescheid wird ausdrücklich auf die neuerliche Fassung eines Einleitungsbeschlusses Bezug genommen. Eine neue Disziplinaranzeige wurde durch diese Entscheidung der Berufungskommission nicht erforderlich. Die darin geäußerten Bemängelungen bezogen sich nicht auf die Disziplinaranzeige sondern auf den (aufgehobenen) Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss.

Dass der vom S. an die Kommission gestellte Antrag nicht hinreichend konkret sei, trifft ebenfalls nicht zu. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG ist daher der Beschluss des DA, dessen Gesetzwidrigkeit festzustellen ist, aufzuheben. Zur Ersetzung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des A. ist die Kommission nicht befugt. Allerdings ist der DA an die Rechtsansicht der Kommission gebunden; er wird daher umgehend einen Beschluss im Sinne dieser Rechtsauffassung zu fassen haben (Schragel aaO Rz 10 zu § 28).Dass der vom S. an die Kommission gestellte Antrag nicht hinreichend konkret sei, trifft ebenfalls nicht zu. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG ist daher der Beschluss des DA, dessen Gesetzwidrigkeit festzustellen ist, aufzuheben. Zur Ersetzung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des A. ist die Kommission nicht befugt. Allerdings ist der DA an die Rechtsansicht der Kommission gebunden; er wird daher umgehend einen Beschluss im Sinne dieser Rechtsauffassung zu fassen haben (Schragel aaO Rz 10 zu Paragraph 28,).

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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